Hallo,
vielen Dank für ihre Ausführungen Herr Hecker.
Ich habe hier einmal einen Auszug aus einem Datevdokument:
4.4 Authentifizierung in der Kanzlei
In der Kanzlei kann für alle Benutzer das gleiche ELSTER-Zertifikat hinterlegt werden. In der Praxis würde das bedeuten, dass z. B. der Kanzleiinhaber ein Zertifikat beantragt und für alle beteiligten Mitarbeiter das gleiche Zertifikat hinterlegt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, für jeden Benutzer ein eigenes Zertifikat zu spezifizieren. Die Anmeldung erfolgt auf Basis der eigenen Steuernummer.
Die Steuernummer bei der Registrierung ist völlig unabhängig von der Steuernummer, zu der später die Übermittlung der Steuerdaten erfasst wird. Das bedeutet, dass der Übermittler mit seinem Zertifikat für beliebige Steuernummern Steueranmeldungen authentifiziert senden kann. Es ist aber zu empfehlen, dass sich jeder Übermittler auf Basis seiner eigenen Steuernummer authentifiziert. Dadurch können Schwierigkeiten in der Kanzlei (z. B. durch einen Mitarbeiterwechsel) vermieden werden.
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Wenn der Kanzleiinhaber so ein Zertifikat beantragt und jedem zur Verfügung stellt, dann haftet er für alle Übermittlungen. Das macht er im Rahmen des Unternehmens sowieso.
Aber ist das dann nicht eigentlich wie eine Blankounterschrift? Mittels dieser Unterschrift könnte ich zum Beispiel meine persönliche Lohnsteuerbescheinigung abändern und keiner kann es nachweisen.
Die Alternative ist für jeden Mitarbeiter die Beantragung einer eigenen Zertifizierung. Wie sieht es hier aber mit der Unterschriftsberechtigung aus? Darf ich als Mitarbeiter eines Steuerberaters eine Lohnsteuerbescheinigung elektronisch unterschreiben? Das gleiche gilt hier auch für die Datev-Smartcard.
Mit freundlichen Grüßen
Ronny Neubert