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Offenlegung - Rückfragen des elektronischen Bundesanzeigers

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    Einträge 1-7 / 7

    Seite 1 von 1

  • Barbara Raile
    23.01.2008 18:45 Uhr

    Haben Sie in den letzten Tagen eine E-Mail vom Bundesanzeiger Verlag erhalten, in der Sie aufgefordert werden, weitere Informationen für die an den elektronischen Bundesanzeiger gesendeten Jahresabschlüsse zu übermitteln?

    Der Bundesanzeiger Verlag versendet diese E-Mails, wenn aus den Pflichtangaben kein eindeutiger Rückschluss auf den Eintrag im Handelsregister erfolgen kann.

    Derzeit wird das automatische Mahnverfahren für nicht offengelegte Jahresabschlüsse vorbereitet. Durch diese E-Mail-Aktion soll verhindert werden, dass Unternehmen zu Unrecht angemahnt werden. DATEV wurde vorab nicht über die Aktion des elektronischen Bundesanzeigers informiert.

    Vergleichbare Aktionen laufen nach aktueller Kenntnis auch für andere Einreichungswege, weil auch hier - wie bei der Übermittlung über das DATEV-Programm Kanzlei-Rechnungswesen - die benötigten Felder bisher nicht als Pflichtangaben vom Bundesanzeiger angefordert worden waren.

    Mehr Information zu diesem Thema finden Sie in Kürze in der Informations-Datenbank.

    Mit freundlichen Grüßrn
    Barbara Raile
    Produktmarketing und Service
    Jahresabschluss
    DATEV eG

  • Barbara Raile
    29.01.2008 12:45 Uhr

    Das Dokument Offenlegung - Rückfragen des elektronischen Bundesanzeiger nach Einreichung von Abschlussdaten steht seit gestern auf der Informations-Datenbank.

  • Barbara Raile
    14.02.2008 10:08 Uhr

    E-Mail-Aktion des Bundesanzeigers


    Bitte beachten Sie:
    - Es sind nur bestimmte Mandanten von der Aktion des Bundesanzeigers betroffen. Haben Sie keine E-Mail erhalten, müssen sie nichts tun.

    - Haben Sie eine E-Mail des Bundesanzeigers erhalten, dann klicken Sie auf den dort angegebenen Link und erfassen dort die gewünschten Angaben.

    - Senden Sie auf KEINEN FALL nochmal den Jahresabschluss über den Assistenten zur Offenlegung von Kanzlei-Rechnungswesen an den Bundesanzeiger. Dies führt nur zu einer weiteren Offenlegung der Daten und somit zu einer weiteren Berechnung.

    Mit freundlichen Grüßrn
    Barbara Raile
    Produktmarketing und Service
    Jahresabschluss
    DATEV eG

  • Irmgard E. Belecki
    18.02.2008 13:04 Uhr

    Zur Information:

    Aktion des Bundesamtes für Justiz:
    Einleitung Ordnungsgeldverfahren mit Datum vom 12.02.2008 und Festsetzung von Ordnungsgeld 53 Euro !
    Statuskennzeichen DATEV: an DATEV übermittelt 10.01.2008, an Bundesanzeiger übermittelt 11.01.2008, Veröffentlicht am 28.01.2008 !

    ....und weil sich das Bundesamt doch nicht ganz sicher ist, kommt gleich ein Vordruck mit (unter anderem) folgendem Text mit: "Das Unternehmen ist der Einreichungspflicht bereits vor Zustellung der Androhungsverfügung nachgekommen ....Datum ..., Auftragsbestätigung des Bundesanzeigers ist beigefügt"

    So effizient arbeiten Bundesanzeiger und Bundesamt Justiz zusammen.
    P.S.
    Es waren keine Rückfragen usw. von Bundesanzeiger erforderlich.

  • Christian Döring
    19.02.2008 11:55 Uhr

    Auch wir sind von einem solchen Schreiben des "Bundesamtes für Justiz" betroffen (Incl. Gebühr für Androhungsverfügung in Höhe von 53,50 EUR).

    Die Daten unseres Mandanten haben wir bereits am 27.12.2007 an die DATEV übermittelt.
    Als Veröffentlichungsdatum wird der 23.01.2008 genannt.

    Das verstehe wer will !?!?!?

  • Bernhard Frauenknecht
    19.02.2008 18:37 Uhr

    Sehr geehrter Herr Döring,

    vielen Dank für Ihren Hinweis!
    Wir werden den Sachverhalt prüfen und melden uns mit Ergebnissen an dieser Stelle.

    Mit freundlichen Grüßen

    Bernhard Frauenknecht
    Produktmarketing und Service
    Betriebliches Rechnungswesen
    DATEV eG

  • Bernhard Frauenknecht
    22.02.2008 15:46 Uhr

    Hallo Newsgroup,

    wenn gegen Ihren Mandanten trotz Veröffentlichung des Jahresabschlusses beim Bundesanzeiger ein Ordnungsgeldverfahren nach §335 HGB eingeleitet worden ist, dann kann das an der fehlenden Zuordnung des Unternehmens zum jeweiligen Handelsregistereintrag liegen. Mit Hilfe der Registerangaben Registerart, Registernummer und Unternehmensname versucht der Bundesanzeiger eine Zuordnung des veröffentlichten Unternehmens zu einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen vorzunehmen. Fehlende bzw. falsche Angaben zur Registerart oder Handelsregisternummer führen dazu, dass das veröffentlichte Unternehmen nicht oder nicht korrekt zum Handelsregister zugeordnet werden kann und deshalb als nicht veröffentlicht gilt.

    Widersprechen Sie in diesen Fällen auf alle Fälle dem Ordnungsgeldverfahren mit dem der Mahnung beiliegenden Formblatt. Legen Sie dem Widerspruch einen Ausdruck des Belegexemplars bei. Das Belegexemplar kann bei veröffentlichten Jahresabschlüssen über die Statusabfrage im Assistenten abgerufen werden. Setzen Sie sich mit dem Bundesanzeiger zur Korrektur der Registerangaben in Verbindung.

    Senden Sie auf keinen Fall den Jahresabschluss erneut an den Bundesanzeiger. Dies führt nur zu einer weiteren Offenlegung der Daten und somit zu einer weiteren Berechnung.

    Bernhard Frauenknecht
    Produktmarketing und Service
    Betriebliches Rechnungswesen
    DATEV eG