Zur DATEV-Community

DATEV Community Archiv

Zurück zur Foren-Übersicht Zurück zum Forum

DÜ Lohnsteuerbeschienigung

ARCHIV

Sie befinden sich im Archiv der DATEV-Community

Die DATEV-Newsgroup wurde im November 2015 zur DATEV-Community. Diese Seiten sind ein Archiv der Beiträge aus der bisherigen DATEV-Newsgroup. Sie können hier nicht kommentieren oder neue Themen einstellen. Für neue Kommentare oder Beiträge melden Sie sich einfach in der DATEV-Community an.

zur DATEV-Community

    Einträge 1-2 / 2

    Seite 1 von 1

  • Margit Teich
    19.03.2008 14:26 Uhr

    Hallo,

    wenn ein Mitarbeiter keine Lohnsteuerkarte vorlegt, wird mit Lohnsteuerkarte Kl. 6 die Abrechnung erstellt. Bei Austritt dürfte doch dann keine Lohnsteuerbescheingung erstellt werden. In meinem Fall hatte ich nach einem Austritt noch eine Abfindung zu berechnen und der Mitarbeiter hatte keine Lohnsteuerkarte vorgelegt. Deshalb hatte ich die Daten der Lohnsteuerkarte bis auf die Klasse 6 herausgenommen. Trotzdem wurde eine Lohnsteuerbescheinigung erstellt? Ich hatte gedacht, dass ich per elster die Besondere Lohnsteuerbescheinigung erstellen müsste. Auf der Bescheinigung ist der Vermerk "Besondere Lohnsteuerbescheinigung" enthalten.
    Dies vielleicht zur Info, falls bei anderen Nutzern ähnliche Fälle zu bearbeiten sind. Unklar wäre mir nur, an welches Finanzamt diese Bescheinigung übermittlet wird- eventuell an das Betriebsstättenfinanzamt?

    Ein frohes Osterfest wünscht
    Frau Teich

  • Daniela Eichler
    19.03.2008 15:06 Uhr

    Hallo Frau Teich,

    liegt dem Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres oder bei Abschluss der Lohnkonten am Ende des Kalenderjahres die Lohnsteuerkarte nicht vor, muss er eine besondere Lohnsteuerbescheinigung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausstellen.

    Soll die besondere Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden, so muss in LODAS unter Personaldaten l Steuer l Einmalbezüge/Sonstige Angaben/Versorg in der Lasche Einmalbezüge/Sonstige Angaben das Häkchen "DÜ für die Besondere Lohnsteuerbescheinigung" gesetzt werden.

    Generell gilt Folgendes:
    Legt der Arbeitnehmer keine Steuerkarte vor und erhält dadurch Steuerklasse VI, erfassen Sie den Gemeindeschlüssel des Betriebsstätten-Finanzamtes. Wird bei Steuerklasse VI kein AGS erfasst, wird im Programm automatisch der AGS mit 00000000 vergeben. Liegt bis zum Austritt des Arbeitnehmers bzw. der Dezember-Abrechnung immer noch keine Steuerkarte vor, wird die Lohnsteuerbescheinigung bei Steuerklasse VI auch ohne AGS an die Clearingstelle übermittelt.

    Diese und weitere Informationen finden Sie im Dokument 5203251 "Elektronische Lohnsteuerbescheinigung - Lexikon Lohn und Personal" im Elektronischen Wissen.


    Schöne, erholsame Feiertage wünscht
    Daniela Eichler
    Personalwirtschaftssysteme
    DATEV eG