Sehr geehrte Frau Belecki,
mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurden zusätzliche Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers eingeführt. Durch die Einführung der nachgelagerten Besteuerung bei der Auszahlung von BAV-Verträgen gelten deshalb neue Bescheinigungspflichten in der betrieblichen Altersvorsorge.
Mit der Auswertung 87 Betriebliche Altersvorsorge kann der Arbeitgeber dem Versicherungsträger die steuerfrei, individuell versteuerten und pauschal versteuerten Beiträge nachweisen. Die Auswertung 87 wird automatisch bei Austritt eines Arbeitnehmers oder mit der Dezember-Abrechnung erstellt.
Eine Datenübermittlung seitens DATEV an die Versicherungsträger erfolgt nicht.
Hintergrund:
Die Zentrale Zulagenstelle entwickelt derzeit selbst ein technisches Verfahren, damit die Rentenbezugsmitteilungen wegen des Wegfalls der Papiermeldung per Datenübermittlung an die Zulagenstelle gesendet werden können (RebSy).
Bei Anfragen zu diesem DÜ-Verfahren wenden Sie sich bitte an die Hotline der Zentralen Zulagenstelle: 030 - 865 78237
Viele Grüße aus Nürnberg
Yvonne Fleischer
Personawirtschaftssysteme
DATEV eG