Zur DATEV-Community

DATEV Community Archiv

Zurück zur Foren-Übersicht Zurück zum Forum

Ausweis Lohnart auf LStbescheinigung

ARCHIV

Sie befinden sich im Archiv der DATEV-Community

Die DATEV-Newsgroup wurde im November 2015 zur DATEV-Community. Diese Seiten sind ein Archiv der Beiträge aus der bisherigen DATEV-Newsgroup. Sie können hier nicht kommentieren oder neue Themen einstellen. Für neue Kommentare oder Beiträge melden Sie sich einfach in der DATEV-Community an.

zur DATEV-Community

    Einträge 1-2 / 2

    Seite 1 von 1

  • Margit Teich
    15.07.2008 11:44 Uhr

    Hallo liebe Newsgroup,

    ich habe eine eigne Lohnart mit StLA 201 und Steuer/SV/Umlage 44 angelegt um Lohnzahlung für die doppelte Haushaltführung abzurechnen.
    Im Lohnkonto kommt der Ausweis des Lohnes für doppelte Haushaltführung, nur in der Lohnsteuerbescheinigung (Auswertung 19)fehlt in der Zeile 21 der Ausweis. Da ich den Fehler erst nach der Erstabrechnung bemerkte, hatte ich eine Wiederholung angestoßen. Mit dieser Wiederholung wird ein korrigiertes Lohnkonto mit dem richtigen Ausweis erstellt, jedoch ergeht der Hinweis, dass die Lohnsteuerbescheinigung bereits erstellt worden ist. Wie könnte ich nun noch zu einer korrigierten Lohnsteuerbescheinigung kommen?

    Vielen Dank für einen Rat,
    Frau Teich

  • Melanie Gall
    15.07.2008 12:08 Uhr

    Hallo Frau Teich,

    in Zeile 21 sind die steuerfreien Arbeitgeberleistungen bei einer doppelten Haushaltsführung einzutragen.
    Dies wird von unserem Rechenzentrum beachtet, wenn die Lohnart 201 mit dem Schlüssel 44 in der Steuer- und SV-Behandlung hinterlegt wird.

    Die Lohnsteuerbescheinigung wird bei Austritt oder am Jahresende zusammen mit einer Abrechnung erzeugt. Im laufenden Jahr wird sie automatisch durch eine korrigierte Bescheinigung ersetzt, wenn sich Daten ändern.
    Bei einer Nachberechnung ins Vorjahr muss ggf. die Besonderheit des Entstehungsprinzips beachtet werden.

    Wir können an dieser Stelle keine Aussage über die Erstellung der Auswertungen treffen.

    In Ihrem Fall ist daher eine Prüfung der Daten sinnvoll.
    Bitte wenden Sie sich über die bekannten Servicekanäle an uns.


    Sonnige Grüße
    Melanie Gall
    Personalwirtschaftssysteme
    DATEV eG