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Datev BWA und AHK-Minderungsbetrag nach Auflösung des IAB

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    Einträge 1-7 / 7

    Seite 1 von 1

  • Benjamin Franzen
    11.08.2008 17:30 Uhr

    Im Rahmen der Buchführung ist das Problem aufgetaucht, wie der AHK-Minderungsbetrag nach der Auflösung des IAB im Wirtschaftsjahr 2008 zu buchen ist. Grundsätzlich wurde die Bildung des IAB im WJ 2007 außerbilanziell vorgenommen. Nun muss die Buchung des AHK-Minderungsbetrages ja irgendwie verbucht werden. Die Datev gibt dazu Hinweise im Dokument 1035183. Dort wurd lediglich gesagt, dass die Auflösung des AHK-Minderungsbetrages auf das Konto 4853 zu buchen ist. Dies führt allerdings zu dem Problem, dass dieses Konto in der BWA berücksichtigt wird und der AHK-Minderungsbetrag den Gewinn im WJ 2008 erneut mindert. Dieser Betrag sollte ja grundsätzlich gewinnneutral sein! Nach Rückfragen bei der DATEV wird darüber nachgedacht, die DATEV-BWA's diesbezüglich anzupassen. Unserer Auffassung nach müsste es einen Ausgleichsposten in der BWA geben, wo dieser Minderungsbetrag nach der Buchung auf 4853 wieder neutralisiert wird.

    Nun unsere Frage: Hat irgendjemand schon Erfahrung mit diesem Problem oder einen Lösungsvorschlag. Evtl. auch einen anderen Buchungsvorschlag, damit der AHK-Minderungsbetrag erst garnicht in der BWA auftaucht.

    Vielen Dank schomal.

  • Marco Höft
    11.08.2008 18:13 Uhr

    Hallo Herr Franzen,

    ist der Betrag der AHK-Minderung überhaupt zu buchen. Es sind doch nur max. 20 % der AHK / HK
    als Sonderabschreibung zu buchen.

    Der IAB muss im Jahr der Bildung (§ 7 (4) S. 1 EStG .. die Verringerung der Bemessungsgrundlage
    und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.) außerbilanziell korrigiert werden.

    Mit freundlichem Gruß

    Höft

  • Benjamin Franzen
    11.08.2008 19:10 Uhr

    Hallo Herr Höft,

    grundsätzlich haben Sie recht. Der IAB ist außerbilanziell zu korrigieren. Nur Sie haben doch in Ihrer Buchführung 100% des Investitionsbetrages auf das Anlagekonto gebucht. 60% werden aber nur abgeschrieben, da der gebildete IAB von AHK abzuziehen ist. Nun haben Sie auf Ihrem Anlagekonto die 40% stehen, die ja gewinneutral rausgebucht werden müssen. Wohin damit?

    Mit freundlichem Gruß

    Franzen

  • Marco Höft
    11.08.2008 19:27 Uhr

    Hallo Herr Franzen,

    Sie haben Recht, Konto 4852 ff. dürfte nicht in der BWA ausgewiesen sein. Evtl. Unterjährig über 992 wieder rausbuchen, damit der Gewinn korrekt dargestellt wird..

    Mit freundlichem Gruß

    Höft

  • Steffen Miene
    12.08.2008 20:12 Uhr

    Hallo die Herren,

    das mit dem Konto 992 ist immer so eine Sache, da, wenn z.B. ein Controllingreport gefahren wird, der Ausweis des Cashflow aus Investionen m.E. nicht richtig ist. Dies aber nur am Rande.

    Mit besten Grüßen

    Miene

  • Marco Höft
    13.08.2008 11:09 Uhr

    Hallo Herr Miene,

    so wie ich das sehe, wird im Controllingreport der Ausweis des Cashflow aus Investionen dadurch nicht verändert.

    Mit besten Grüßen

    Höft

  • Martina Bachmaier
    13.08.2008 15:16 Uhr

    Hallo Newsgroup,

    die Berücksichtigung der Sonderabschreibungen in der BWA ist korrekt.

    Gegenwärtig bestünde noch die Möglichkeit, einen Sonderposten mit Rücklageanteil in Höhe der Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung des Wirtschaftsgutes zu bilden. Die Bildung und spätere Auflösung dieses Sonderpostens wird im neutralen Bereich der DATEV-BWA ausgewiesen (Konten im SKR 04: K. 6926 bzw. K. 4936), das Betriebsergebnis bliebe insofern unberührt.

    Wird dagegen unmittelbar auf das Konto für Sonderabschreibungen gebucht, so lässt sich zumindest eine unterjährige Abgrenzung durch Buchung gegen das Konto "Abgrenzung unterjährig pauschal gebuchter Abschreibungen für BWA" (SKR 04: K. 3950) erreichen. Da die Sonderabschreibung letztlich aber Normalabschreibungen substituiert, muss sie in den betrieblichen Bereich einfließen.

    Im Rahmen des Vorläufigen Ergebnisses sind diese Sachverhalte analog zur GuV immer zu berücksichtigen.

    Wenn ab 2009 derartige Vorgänge nicht mehr handelsbilanziell gebucht werden, sollte die Thematik grundsätzlich gegenstandslos werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Martina Bachmaier
    Produktmarketing und Service
    DATEV eG