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    Einträge 1-15 / 49

    Seite 1 von 4

  • Kerstin Kaspereit
    12.09.2008 11:05 Uhr

    Hallo zusammen,

    kann mir jemand zum Thema Urlaubsabgeltung auf die Sprünge helfen?

    Zur Berechnung des Urlaubsentgelts muß ich den Durchschnittslohn der letzten 13 Wochen bzw. 3 Monate ermitteln. Weiß jemand, ob ich dabei den Arbeitgeberanteil zur VWL und den Arbeitgeberanteil zur betrieblichen Altersvorsorge mit berücksichtigen muß?

    Ich steh im Moment total auf der Leitung und hab es auch nirgendwo in der Fachliteratur entdecken können. Es wird immer nur von Grundlohn gesprochen - ohne nähere Definition. Auch im Lexikon für das Lohnbüro tauchen diese beiden Komponennten in der Aufstellung, was zur Berechnung des Urlaubsentgelts gehört, nicht auf.

    Vielleicht kann mir ja jemand helfen. Ich wäre Euch wirklich dankbar.

    Viele Grüße

    K. Kaspereit

  • The Joker
    12.09.2008 12:12 Uhr

    Ahoi Frau Kaspereit,

    rein von der Logik her, sollten diese Komponenten nicht dazu zählen.

    Die Urlaubsabgeltung ist ja so gesehen nichts anderes, als bezahlte Überstunden. Sprich: fiktiv Urlaub genommen, trotzdem gearbeitet - Überstunden entstanden - nun zu bezahlen.

    Da in dem fiktiven Urlaubszeitraum aber VWL / AG-BAV weiter gezahlt wurden, ist der "Anspruch" auf diese Zusatzleistungen ja schon abgegolten.

    So zumindest sehe ich das.

    LG aus L.E.

    Joker

  • Kerstin Kaspereit
    12.09.2008 13:00 Uhr

    Hello again,

    danke für die Schnelle Reaktion!

    Als Überstunden hab ich die Urlaubsabgeltung noch nie gesehn. Wäre aber bei näherer Betrachtung durchaus einleuchtend.

    Was mich an Deinem Kommentar allerdings eher in der Annahme bestätigt, daß VWL und BAV nicht dazu gehören, ist die intuitiv (?) verwendete Formulierung "Zusatzleistungen".

    In Tarifverträgen sind VWL und BAV ja auch als Zusatzleistungen beschrieben und können doch somit nicht zum eigentlichen Grundlohn gehören, oder?

    Viele grübelnde Grüße

    K. Kaspereit

  • The Joker
    12.09.2008 13:19 Uhr

    Ich habe bewusst das Wort "Zusatzleistung" gewählt. Auch wenn es oft ein bindender Bestandteil des Arbeitsvertrages ist, wird es trotzdem "zusätzlich" zum eigentlichen Arbeitsentgelt geleistet.

    Daher in meinen Augen: kein Bestandteil des Grundlohns. Sonst könnte man diese Lohnbestandteile ja auch bei der Lfz-Berechnung einbeziehen.

  • Claus Hoof
    12.09.2008 13:27 Uhr

    Hallo Ihr beiden,

    ich glaube, mit Logik kommt Ihr nicht weiter. Man könnte auch auf dem Standpunkt stehen: Wenn ich auf Urlaub verzichte, arbeite ich mehr als vertraglich geschuldet - praktisch ein 13. Monat im Jahr. Der muß dann auch so behandelt werden wie die anderen 12.

    Es muß doch irgendwo eine Regelung geben... Arbeits- Tarifvertrag, Gesetz?

    Gruß aus Hamburg

  • Yvonne Fleischer
    12.09.2008 13:57 Uhr

    Hallo Frau Kaspereit,

    bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Sie in rechtlichen Fragen nicht beraten können. Eine solche Beratung ist ausschließlich dem steuerberatenden Berufsstand vorbehalten.

    Eine Hilfestellung bietet unser Dokument 5300514 Urlaubsentgelt, Urlaubsdauer im Elektronischen Wissen Lohn und Personal. Unter Punkt 3.2.1 Maßgeblicher Arbeitsverdienst finden Sie eine Erläuterung, welche Bestandteile für die Ermittlung des Urlaubsentgeltes relevant sind.

    Mit freundlichen Grüßen aus Nürnberg und ein schönes Wochenende

    Yvonne Fleischer
    Personalwirtschaftssysteme
    DATEV eG

  • Gerlinde Hausner
    12.09.2008 13:58 Uhr

    Hallo,
    wir rechnen Urlaubsabgeltungen bei einer 5-Tage-Woche generell so:

    Grundgehalt / 22 Arbeitstage * abzugeltende Urlaubstage

    Grüße aus Berlin

  • Kerstin Kaspereit
    12.09.2008 14:02 Uhr

    Tja,

    daß mit den Gesetzen ist so eine Sache. Im BUrlG steht auch nur "Grundvergütung" und der übliche Sermon über Überstunden, Einmalbezüge etc.
    Im EStG "ist der Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht". Bei einem Rechenbeispiel, welches die Ermittlung des Grundlohn nach §3 EStG (zur weiteren Berechnung von steuerfreien Zuschlägen für Sonn-, Feier- u. Nachtzuschlägen) verdeutlichen soll, wird dann allerdings der VWL-Beitrag zum Grundlohn hinzugezählt.

    Ich fürchte, es gibt mal wieder verschiedene Betrachtungsweisen, was den Grundlohn angeht.

    Der Arbeitgeberanteil zur VWL wird - laut meinen Literaturquellen - durchaus bei der LFZG berücksichtigt und auch von den Krankenkassen erstattet.

    Irgendwie fallen diese beiden Dinge bei jedem Gesetzestext und jedem Fachliteraturbeitrag fröhlich untern Tisch!

    Je mehr ich darüber nachdenke, desto mehr Wissen verflüchtigt sich aus meinem Langzeitspeicher. Echt wahr!

    K. K.

  • Kerstin Kaspereit
    12.09.2008 14:09 Uhr

    Hallo Frau Fleischer,

    danke für den Tip. Das Lexikon war ja auch mein erster Anlaufpunkt. Aber leider läßt die Aufstellung der zum Urlaubsentgelt gehörenden Posten die Beiträge zur VWL und BAV aus. Alles andere wird aufgezählt.

    Trotzdem vielen Dank

    und ein schönes Wochenende

    K. Kaspereit

  • Kerstin Kaspereit
    12.09.2008 14:12 Uhr
    Zitat von Gerlinde Hausner


    Hallo,
    wir rechnen Urlaubsabgeltungen bei einer 5-Tage-Woche generell so:

    Grundgehalt / 22 Arbeitstage * abzugeltende Urlaubstage

    Grüße aus Berlin


    Hallo Frau Hausner,

    die Formel ist nicht das Problem.

    Bei mir hängt es im Moment der Definition "Grundlohn". Mein Arbeitnehmer bekommt Gehalt + VWL-Beitrag + Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge. Was davon würden Sie als Grundlohn für die Berechnung zugrunde legen?

    Oder seh ich etwa den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr?

    Viele Grüße aus Bremen

    K. Kaspereit

  • The Joker
    12.09.2008 14:19 Uhr

    Ich hab da nochmal darüber nachgedacht. Ich denke, es kommt auf die Definition im Arbeitsvertrag an.


    Variante A

    ..erhält ein monatliches Gehalt in Höhe von XX sowie einen AG-Zuschuss VWL in Höhe von XX


    Dann ist es wohl Grundlohn.


    Variante B
    ... zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn einen Arbeitgeber-Zuschuss zur VWL von maximal... Ein Rechtsanspruch besteht nicht. (oder so ähnlich)

    Dann ist es Zusatzleitung.

    Denke ich.

  • Kerstin Kaspereit
    12.09.2008 14:40 Uhr

    Mhm...

    Das könnte eine Möglichkeit sein. Wäre vielleicht auch der Grund, warum die beiden Posten nirgendwo extra aufgeführt sind.

    Wenn das durch vertragliche Regelungen entschieden würde, wäre das Ergebnis ja immer verschieden. Mal gehörten sie dazu, mal nicht. Aber dann könnte man doch mal irgendwo in der Literatur darauf hinweisen. Grmpf.

    Ich werde mir wohl über das Wochenende noch einmal den Kopf zerbrechen müssen; tendiere aber stark zu Zusatzleistungen. (Wäre auch im Sinne des Arbeitgebers...)

    K. K.

  • Claus Hoof
    12.09.2008 14:48 Uhr

    Ich tendiere mehr zu "Grundlohn" (bin ja auch Arbeitnehmer). Zusatzleistungen sind doch eher Urlaubsgeld, Feiertagszuschläge, Prämien, etc...

    Wie wäre es denn, die Beteiligten mal zu fragen? Vielleicht haben die ja darüber gesprochen.

    Gruß aus Hamburg

  • Kerstin Kaspereit
    12.09.2008 15:08 Uhr

    Hallo Herr Hoof,

    die Sache mit dem "Besprechen" kann ich leider ausschließen. Der Arbeitgeber vertraut darauf, daß wir wissen, wie das richtig abgerechnet wird. Absprachen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gab es nur in der Hinsicht, daß der Urlaub abgegolten werden soll.

    Also Fehlanzeige.

    Der Arbeitgeberbeitrag zur BAV wird doch in der Literatur immer als "vom Arbeitgeber zum ohnehin schon geschuldeten Arbeitslohn" gezahlter Betrag beschrieben. Kann er dann zum Grundlohn gehören?

    Viele Grüße zurück

  • The Joker
    12.09.2008 15:12 Uhr

    Mal die Sache von der anderen Seite betrachtet:

    Gesetzt dem Fall, es wäre Grundlohn. Beides sind ja Zuschüsse zu Zahlungen.

    Somit müsste ja von der Urlaubsabgeltung auch zusätzlich VWL an die Bausparkasse / den Fond und BAV an die Versicherung abgeführt werden.

    Das halte ich dann wohl eher für ausgeschlossen.