Hallo Herr Schilke,
wir gehen wie folgt vor:
während des lfd. Jahres wird in der Organgesellschaft ganz normal gebucht. Die Umsatzsteuervoranmeldungen der GmbH geben wir allerdings korrekt unter der StNr. des Organträgers, also unseres Besitz-EinzelU. ab.
Beim Finanzamt des Organträgers sind die Konten der GmbH für Abbuchungen und Erstattungen gespeichert.
Dies hat den Vorteil, dass die umsatzsteuerlich relevanten Geschäftsvorfälle in der GmbH ohne jede Besonderheit verbucht werden können. Ein lfd. Abgleich mit Forderungen /Verbindlichkeiten ggüber dem OT ist nicht dadurch nicht erforderlich.
Den Organträger verbuchen wir während des Jahres genauso wie Herr Schimmel ebenfalls nicht. Dies geschieht erst mit dem Jahresabschluss.
Im Jahresabschluss der GmbH sind dann nur die üblichen Vorgänge am Bilanzstichtag zu bilanzieren, also z.B. noch nicht bezahlte Ust-VA 11+12 und die Abschlusszahlung/Erstattung lt. Ust-Erklärung.
Dies weisen wir auch in der Bilanz der GmbH so aus (obwohl die Ust eigentlich nur den Organträger betrifft!!).
Gleichzeitig weisen wir die og. Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus Ust gleichlautend auch in der Einzelfirma aus und neutralsieren diese durch gleich hohe Verbindlichkeiten bzw. Forderungen an die GmbH.
Wenn in der GmbH alles ordentlich abläuft, werden die entstehenden Ust-Vorgänge durch lfd. Abbuchungen, Erstattungen in der GmbH lfd. neutralsiert. Da alles über das Konto der GmbH läuft, wird die Einzelfa. auch nicht tangiert.
Wenn im Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt etwas schief gehen sollte, z.B. wurde in einem Fall eine Ust-Erstattung mit der Est-NZ des Gesellschafters verrechnet, wird dies sofort erkannt, da sich die Buchungen auf 1780 nicht mit den Voranmeldungen decken. Bis zum Ausgleich der fehlenden Erstattung durch das EinzelU. wird die Differenz als Forderung gegen den OT ausgewiesen.
Bisher mussten wir die Ust-VA der GmbH per Elster an das FA übermitteln, da die gespeicherten Stammdaten für Köst, Gewst naturgemäß abgewichen sind. In unserem Fall ist sogar ein anderes FA zuständig.
Ggf. kann in der neuesten Version auch eine abweichende StNr. der GmbH für die Ust eingerichtet werden, Dann wäre eine direkte Übemittlung aus Rewe möglich. Das haben wir aber noch nicht überprüft.
Mit freundlichem Gruß
Gerhard Eisele