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Erbitte Hilfe - Gebührenberechnung

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    Einträge 1-2 / 2

    Seite 1 von 1

  • Simone Reith
    02.12.2008 11:38 Uhr

    Liebe Community,

    ich wende mich heute an Sie, da ich im Internet und diversen anderen Foren leider keine Antwort erhalten konnte. Bitte verzeihen Sie mir das "Eindringen" als Unwissende in Ihre Community. Sehr gerne würde die Gebührenordnung der Steuerberater verstehen können. Ich versuche, meine Gedanken und den "Rechenweg" möglichst klar zu formulieren:

    Die Gebühr beträgt gemäß der StBGebVO, die ich bereits im Internet gefunden habe:

    Für die Aufstelung des Jahresabschlusses (Bilanz und G- & V) 10/10 bis 40/40 Gebühr.

    Dann steht da noch was von "einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2)"

    Wenn ich die Tabelle aufmache, steht da ein "Gegenstandswert". Nehmen wir mal das Beispiel von 100.000 EUR. Und dann wäre die 10/10 Gebühr nach meiner Berechnung 296,- EUR. Wenn ich das dann x 4 nehme (40/40 Gebühr) erhalte ich eine Spanne von 296,- EUR bis 1.184,- EUR.

    Was mich dabei stutzig macht ist die große Differenz. Habe ich richtig gerechnet?

    Dann steht was von:

    .. für die "Beratendende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses" 2/10 bis 10/10 Gebühr

    und

    "Zusammenstellung eines Jahresabschlusses aus übergebenen Endzahlen" 2/10 bis 6/10 Gebühr

    Wenn Sie mir eventuell noch den Unterschied zwischen der "beratenden Mitwirkung" und der "Zusammenstellung eines Jahresabschlusses aus übergebenen Endzahlen" erklären würden, wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Ich danke Ihnen bereits jetzt für Ihre Antworten!

    Mit freundlichen Grüßen
    Simone Reith

  • Harald Schimmel
    03.12.2008 15:10 Uhr

    Hallo Frau Reith,

    vorausschicken muss ich, dass sich die StBGebV nicht mit 3 Sätzen erklären lässt. Bleiben wir also bei Ihrem Beispiel.

    Die Aufstellung eines Jahresabschlusses ist in § 35 StBGebV geregelt. Dabei gibt es verschiedene Arten des Tätigwerdens eines Steuerberaters. Wenn der Berater den Jahresabschluss erstellt (Abs. 1 Nr. 1) kann eine Gebühr zwischen 10/10 und 40/10 nach der Tabelle B (Abschlusstabelle) abgerechnet werden. Im Gegensatz dazu werden z.B. die Steuererklärungen nach Tabelle A (Beratungstabelle) abgerechnet.

    Die Weite des Gebührenrahmens ist durch den unterschiedlichen Umfang und Schwierigkeitsgrad der Erstellungsarbeiten geboten. So ist die Erstellung des Jahresabschlusses einer Komplementär-GmbH weniger umfangreich als z.B. ein Abschluss, bei dem selbst erstellte Anlagen, Rekultivierungsrückstellungen, Sonderposten etc. zu bewerten und zu berechnen sind.

    Erstellt z.B. der Mandant seinen Jahresabschluss selbst und der Berater wird nur zu einzelnen Abschlussfragen konsultiert, so erhält der Berater die Gebühr für die beratende Mitwirkung (der Berater erstellt also nicht den Jahresabschluss).

    Die Tätigkeit Zusammenstellung eines Jahresabschlusses aus übergebenen Endzahlen hat in der Praxis kaum Bedeutung. Denn hier müsste z.B. der Mandant seine Bilanz und G+V selbst erstellen und der Berater übernimmt diese Zahlen ohne Prüfungsarbeiten und trägt sie in das Gliederungsschema des § 266 bzw. 275 HGB ein. Wer aber den Jahresabschluss unter Beachtung der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften - erstellen kann, der wird wohl auch noch die Bilanz in Kontoform und die G+V in Staffelform aufstellen können.

    Mit freundlichen Grüßen
    H.S.