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Teilnahme und Honorar für eine Datenerhebung, umsatzsteuerpflichtiger Umsatz

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    Einträge 1-2 / 2

    Seite 1 von 1

  • Walter Cremer
    27.02.2011 14:31 Uhr

    Die Teilnahme und die Vergütung für eine retrospektive Datenerhebung über Untersucherung bei IVF ist sicherlich keine umsatzsteuerbefreite Leistung des Arztes, oder?
    Umsatzsteuersatz 19%. Kleinunternehmerregelung prüfen.

    Walter Cremer

  • Susanne Kugler
    13.04.2011 16:07 Uhr

    Hallo Herr Cremer,

    Sie scheinen da ja ein brisantes Thema aufgegriffen zu haben, nachdem sich noch niemand getraut hat einen Beitrag dazu einzustellen .

    Ich gehe davon aus, dass Sie mit IVF die In-Virto-Fertilisation (Reagenzglasbefruchtung) meinen, und der Hintergrund der retrospektiven Datenerhebung in diesem Fall eine zurückblickende Studie durch einen niedergelassenen Arzt ist, bei der es um den Nachweis der Wirksamkeit medizinischer Behandlungsverfahren geht.

    Grds. sind ärztliche Leistungen ja von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie als Heilbehandlung gewertet werden können und ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Dies ist meines Wissens dann der Fall, wenn sie zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und zur Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden.

    Mir ist ein BMF-Schreiben (v.8.11.2001 Lexinform 0575990) bekannt, wonach u.a. ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments umsatzsteuerpflichtig sind. Die Anwendungsbeobachtung bzw. das Liefern von Datenmaterial über die Ergebnisse eines bestimmten medizinischen Verfahrens sind in der Aufzählung nicht explizit erwähnt.

    M.E. dürften diese Ausführungen nicht nur für Untersuchungen zur Wirksamkeit eines Medikaments sondern auch für die Evaluierung medizinischer Eingriffe gelten.
    Zumal die Datenerhebung selbst ja auch nicht direkt als Heilleistung mit therapeutischem Ziel bezeichnet werden kann. Ich bin gespannt ob es da unter den Berufsangehörigen noch andere Meinungen dazu gibt!

    Was ich nicht ganz verstehe ist Ihr Stichwort Kleinunternehmerregelung . Könnte es aus Ihrer Sicht einen Grund geben, dass diese hier nicht angewendet werden kann?

    Freundliche Grüße,
    Susanne Kugler