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Einbring einer Praxis in PersG / Wechsel Gewinnermittlungsart

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    Einträge 1-3 / 3

    Seite 1 von 1

  • HBP HBP-Card
    24.10.2011 13:50 Uhr

    Die Finanzverwaltung verlangt bei der Einbringung einer Praxis in eine PersG nach § 24 UmwStG eine Einbringungsbilanz auf den Einbringungszeitpunkt. Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 14.03.2007 ausgeführt, dass bei einer Eingringung zu Buchwerten kein Zwang zum Übergang von § 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvermögensvergleich besteht. Da im Anschluss der Gewinn weiterhin nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden soll, würde ich gern auf eine Einbringungsbilanz verzichten. Gibt es hier Erfahrungswerte?

  • Harald Schimmel
    24.10.2011 16:22 Uhr

    Hallo Herr Bayer,

    die von Ihnen zitierte FG-Entscheidung wurde übrigens durch den BFH bestätigt (24.06.2009 BStBl 2009 II 993).

    Noch klarer wird es aber aus einer anderen Entscheidung des BFH (14.11.2007 BFH/NV 2008 0385). In der ersten Instanz hatte das FG Rheinland-Pflanz entschieden, dass bei einer Einbringung nach § 24 UmwStG zwingend zum Bestandsvergleich übergegangen werden muss (03.05.2006 EFG-2006-1298). Dieses Urteil hat der BFH aber aufgehoben (und wegen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes an das FG zurückverwiesen).

    Nach diesem Urteil dürfte nach meiner Auffassung keine Einbringungsbilanz notwendig sein.

    Gruß
    H.S.

  • Karin Richter
    24.10.2011 21:46 Uhr

    Hallo,
    ich rate hier zur Vorsicht. Es gab in der Zwischenzeit das SEStEG. Für Fälle des Jahres 2007 haben wir bei Aufnahme eines neuen Gesellschafters stets sofort (vorsorglich) Einbringungsbilanzen erstellt und zusammen mit der Steuererklärung eingereicht, wenn Buchwertübertragung gewollt war.
    Einbringungsbilanzen können nämlich seit SEStEG nicht mehr nachträglich abgegeben werden.
    Inwischen gibt es immerhin den Entwurf des neuen Umwandlungsteuererlasses. Da müsste man reinschauen und am besten vorher eine verbindliche Auskunft beantragen, wenn es um "Geld" geht und der "Veräußerer" sicher sein will, keinen Veräußerungsgewinn versteuern zu müssen.
    MfG
    Karin Richter