Drei Ärzte wollen sich zum 01.04.2012 zu einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis zusammentun. An einem Standort soll auch der Sitz der Gemeinschaftspraxis sein. Wir beabsichtigen wie folgt vorzugehen:
Die Schlussbilanz der Einzelpraxen auf den 31.3.2012 bildet die Eröffnungsbilanz der Gemeinschaftspraxis auf den 01.04.2012, wobei die Einzelpraxen im Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Praxisinhaber verbleiben sollen. Wir hätten buchhalterisch somit vier Praxen.
Die Gemeinschaftspraxis eröffnet ab dem 01.04.2012 ein Konto auf dem nur die Zahlungen der KV als Erlöse eingehen. Geräte, Personal das für die Gemeinschaft genutzt wir wird ebenfalls über dieses Konto abgerechnet.
Bei der Gemeinschaftspraxis wird eine Kostenstellenrechnung eingerichtet über die der Gewinnanteil jedes Gesellschafters ermittelt wird. Um die Entnahmen besser verfolgen zu können, sollte in der Gemeinschaftspraxis der Gewinn nach § 4 Abs.1 EStG ermittelt werden.
Aus Vereinfachungsgründen würde ich gern ab dem 01.04.2012 bei den drei einzelnen Praxen den Überschuss aus Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben wieder nach §4 III EStG abrechnen, während ich bei der Gemeinschaftspraxis bei § 4 I EStG bleiben möchte. (Geht das ????)
Dieses Modell hätte auch den Vorteil, dass für die einzelnen Ärzte so viel wie möglich beim Alten bleibt. Jeder kann so viel private IGEL Leistungen verkaufen, wie er kann. Jeder kann das Auto fahren was er will, kann so oft essen gehen wie er will und kann in seiner Praxis so viele Ehegatten und Kinder beschäftigen, wie er für richtig hält. Da sich das Alles im Sonderbetriebsvermögen abspielt, geht es die anderen Kollegen nichts an