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KöSt KSt 1 A - Zeile 71 - Verlustrücktrag aus dem Folgejahr

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    Einträge 1-7 / 7

    Seite 1 von 1

  • Karin Richter
    24.04.2012 19:05 Uhr

    Hallo NG, hallo DATEV,

    irgendwie will es mir nicht gelingen, einen Eintrag in der Zeile 71 des KSt 1 A - Formulars zu machen. Es geht um die Angabe, welcher Verlust des Folgejahres in dem laufenden Jahr im Wege des Verlustrücktrags zu berücksichtigen ist. In das dafür vorgesehene Feld lässt sich nichts eintragen. Dabei ist der Verlustrücktrags-Assistent des Folegejahres erfolgreich durchlaufen worden. Aber auch aus dem Folgejahr kann ich den zurück zu tragenden Verlust nicht in das Vorjahr übergeben.
    Was könnte die Ursache sein?
    Mit freundlichen Grüßen
    Karin Richter

  • Jens Mildner
    25.04.2012 14:10 Uhr

    Hallo Frau Richter!

    Zitat von Karin Richter

    Was könnte die Ursache sein?

    Das liegt daran, dass nach DATEV-Logik ein Verlustrücktrag die Steuererklärung des Vorjahres normalerweise nicht ändert, sondern komplett im laufenden Jahr abgewickelt wird. Dafür gibt es dann auch die entsprechenden rudimentären Berechnungslisten zum Verlustrücktrag im KSt-Programm.

    Ich hatte auch mal den Fall, dass ich zwei Jahre Steuererklärungen am Stück erstellen wollte inkl. Verlustrücktrag. Das ist derzeit im DATEV-Programm nicht möglich, d.h. Sie können Zeile 71 nicht befüllen, sondern müssen das Vorjahr ohne VR erstellen.

    Freundliche Grüße
    Jens Mildner

  • Karin Richter
    25.04.2012 17:14 Uhr

    Vielen Dank, Herr Mildner, für Ihre Information.

    Das finde ich nun aber gar nicht gut. Ich muss eine BP für 4 Jahre bearbeiten, die sich in der Schlussbesprechungsphase befindet. Ich möchte schon für den Mandanten vor der Schlussbesprechung denkbare Varianten für Gewinnminderungen/-erhöhungen durchrechnen und ihm die denkbaren steuerlichen Folgen ordentlich präsentieren.

    Daher habe ich eine große Bitte an DATEV: Bitte ermöglichen Sie (wenigstens) einen manuellen Eintrag in Zeile 71 des KSt 1A, damit das zu versteuernde Einkommen und die Steuerschuld nach Verlustrücktrag im Rücktragsjahr richtig ausgewiesen wird.

    Das kann doch keine große Hürde sein.(!?) Vorgegebene Formularzeilen einfach ausgrauen, was für ein Gedanke steckt dahinter? Und kein Hinweis in der Hilfe, so dass man zunächst erstmal aufwändig nach dem Bedienungsfehler sucht, den man ja bei sich vermutet.

    Frustrierte Grüße nach Nürnberg
    Karin Richter

  • Jens Mildner
    25.04.2012 18:10 Uhr
    Zitat von Karin Richter

    Das finde ich nun aber gar nicht gut. Ich muss eine BP für 4 Jahre bearbeiten, die sich in der Schlussbesprechungsphase befindet. Ich möchte schon für den Mandanten vor der Schlussbesprechung denkbare Varianten für Gewinnminderungen/-erhöhungen durchrechnen und ihm die denkbaren steuerlichen Folgen ordentlich präsentieren.

    Im Programm Wirtschaftsberatung gibt es ein Tool "Betriebsprüfung durchführen". Vielleicht hilft Ihnen das weiter.

    Gruß,
    Jens Mildner

  • Ute Höpfner
    27.04.2012 17:06 Uhr

    Hallo Frau Richter, hallo Herr Mildner,

    den Verlustrücktrag aus dem Folgejahr, z.B. Verlustrücktrag aus 2012 auf 2011 (KSt 1 A Zeile 71) haben wir bislang im Körperschaftsteuer-Programm nicht erfassen lassen. Hintergrund für diese Entscheidung ist, dass für das Rücktragsjahr keine erneute Körperschaftsteuererklärung abzugeben ist.
    Wird vom Wahlrecht des § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG Gebrauch gemacht (max. 511.500 ), ist die Höhe des gewählten Rücktrags in der Körperschaftsteuer-Erklärung des Verlustentstehungsjahres (siehe Z. 81 KSt 1 A) auszuüben. Erst wenn dort keine Angaben zur Höhe des Rücktrags gemacht werden, ist er nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG(von Amts wegen) durchzuführen.
    Um ein ins Leere laufen" des Rücktrags (z.B. vor VR konnten ausländische Steuern angerechnet werden, die nach VR nicht mehr oder nur in geringerem Umfang anrechenbar sind) zu vermeiden, wird im Körperschaftsteuer-Programm die Möglichkeit angeboten, mehrere Alternativen vor Ausübung des Wahlrechts berechnen zu lassen. Der Anwender kann daraus die steueroptimale Alternative als endgültige wählen.

    Nach Plänen zur Reform des Unternehmenssteuerrechts ist es beabsichtigt, das Wahlrecht des § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG künftig abzuschaffen und im Gegenzug den Höchstbetrag für den Rücktrag von bisher 511.500 auf 1.000.000 zu erhöhen.

    Wir prüfen daher, ob unter diesen künftig geänderten gesetzlichen Regelungen der Verlustrücktrag aus dem Folgejahr bereits im Abzugsjahr vorgenommen werden kann.

    Über das Ergebnis der Prüfung informieren wir Sie zeitnah in diesem Forum.

    Schönes Wochenende

    Ute Höpfner
    DATEV eG

  • Karin Richter
    27.04.2012 23:56 Uhr
    Zitat von Ute Höpfner

    Hallo Frau Richter, hallo Herr Mildner,

    den Verlustrücktrag aus dem Folgejahr, z.B. Verlustrücktrag aus 2012 auf 2011 (KSt 1 A Zeile 71) haben wir bislang im Körperschaftsteuer-Programm nicht erfassen lassen. Hintergrund für diese Entscheidung ist, dass für das Rücktragsjahr keine erneute Körperschaftsteuererklärung abzugeben ist.
    ...
    Ute Höpfner
    DATEV eG

    Danke, sehr geehrte Frau Höpfner,
    wie Sie den Beiträgen von Herrn Mildner und mir entnehmen können, ist der von DATEV vertretene Ansatz jedoch nicht richtig. Das gilt dann, wenn man z.B. wie Herr Mildner gleichzeitig zwei Jahre einreichen will, aber auch in meinem Fall. Ich benutze die Steuerprogramme nicht nur bis zum Druck der erstmaligen Formulare, sondern auch danach noch. Ein Beispiel hatte ich mit den Auswirkungen einer BP bereits genannt.
    Als weiteres Beispiel nenne ich Ihnen eine GmbH, die mehr als 100 Kommanditbeteiligungen hat. Die steuerlichen Ergebnisanteile aus diesen KGen liegen bei der Abgabe der Erklärung nie vollständig vor. Sie ändern sich später rückwirkend beispielsw. auf Grund von Betriebsprüfungen z. T. mehrfach. Ich möchte dann die aktuelle Bescheidlage bei der GmbH auch für Altjahre im Steuerprogramm nachvollziehen. Dabei soll mir dann sofort auffallen, dass im jeweiligen Jahr ein Verlustrücktrag abgezogen wurde, der wegen geänderter Beteiligungserträge vielleicht anzupassen ist.
    Bitte überdenken Sie Ihren Standpunkt und entwerten Sie nicht ohne Not die ansonsten guten Steuerprogramme durch Einschränkungen, die keinen Sinn machen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Karin Richter

  • Karin Richter
    02.05.2012 22:16 Uhr

    Hallo,

    ich habe grade Verlustrücktragsfälle in der Einkommensteuer nachvollziehen müssen. Und habe festgestellt/erinnert, dass das Einkommensteuerprogramm eben nicht - wie bei der KöSt - im Rücktragsjahr keine Erfassung des Rücktrags aus dem Folgejahr erlaubt.
    Auch in der Einkommensteuer gibt man ja die Erklärung des Rücktragsjahres nicht erneut ab. Dort ist es also hervorragend möglich, die Auswirkungen von Verlustrückträgen zu ermitteln.

    Mit freundlichen Grüßen
    Karin Richter