Sehr geehrter Herr Schneider,
ohne weitere Angaben lässt sich nur folgende Vermutung anstellen:
Im Programm DATEV Einkommensteuer wird der zu Zeile 52/53 der Anlage KAP erfasste Betrag ("Angerechnete ausländische Steuern" bzw. "Anrechenbare, noch nicht angerechnete ausländische Steuern") als "
q
" in die Formel des § 32d Abs.1 EStG ([
e - 4q
]/[
4 + k
]) eingesetzt.
Handelt es sich um eine Zusammenveranlagung, wird diese Formel getrennt auf die Kapitaleinkünfte des Steuerpflichtigen und auf die Kapitaleinkünfte der Ehefrau angewandt. Ggf. sind in Ihrem Fall die 1,72 EUR für den Ehegatten erfasst, der die von Ihnen erwähnten Kapitaleinkünfte von 456 EUR bezogen hat und die auf die 7,32 EUR fehlenden 5,60 EUR beim anderen Ehegatten. Hat dieser andere Ehegatte nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags keine verbleibenden Kapitaleinkünfte mehr, wirken sich die auf ihn entfallenden ausländischen Steuern von 5,60 EUR nicht mehr aus.
Hintergrund für die getrennte Berechnung sind die in der Formel des § 32d Abs. 1 S. 4 EStG enthaltenen "
k
" und "
e
":
Zum einen kann das in § 32d Abs. 1 S. 5 EStG als Kirchensteuersatz definierte "
k
" für den Steuerpflichtigen und die Ehefrau unterschiedliche Werte annehmen; eine gemeinsame Anwendung der Formel auf die Einkünfte beider Ehegatten ist daher nicht möglich.
Zum anderen wird das in der Formel verwendete "
e
" in § 32d Abs. 1 S. 5 EStG als "die nach den Vorschriften des § 20 ermittelten Einkünfte" definiert; diese werden ebenfalls getrennt für den Steuerpflichtigen und die Ehefrau ermittelt (u. a. § 20 Abs. 9 S. 3 EStG: "Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen").
Trifft der beschriebene Sachverhalt in Ihrem Fall nicht zu, wenden Sie sich bitte an den Programmservice Steuern (Telefon: 0911 319-8700; Telefax: 0911 319-8702). Gerne überprüfen wir dort die Berechnung anhand Ihres konkreten Datenbestands.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG