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ESt 2010 comfort: Berechnung Steuer nach §32d fehlerhaft?

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    Einträge 1-3 / 3

    Seite 1 von 1

  • Hr. Schneider
    20.06.2012 15:55 Uhr

    Mahlzeit.

    Habe gerade einen Fall mit §32d.

    Kapitalerträge: 456,00 EUR
    ausländische Steuer: 7,32 EUR

    FA rechnet (zu Recht): 456 EUR - (4 x 7,32)) : 4 = 106,00 EUR

    DATEV rechnet: (456 EUR - (4 x 1,72)) : 4 =112,00 EUR

    Wo zieht sich das Programm diesen (unerklärlichen) Wert von 1,72 her? Fehler im System?

    Gruß und schöne Woche

    D. Schneider

  • Stephan Hirsch
    21.06.2012 15:37 Uhr

    Sehr geehrter Herr Schneider,

    ohne weitere Angaben lässt sich nur folgende Vermutung anstellen:

    Im Programm DATEV Einkommensteuer wird der zu Zeile 52/53 der Anlage KAP erfasste Betrag ("Angerechnete ausländische Steuern" bzw. "Anrechenbare, noch nicht angerechnete ausländische Steuern") als " q " in die Formel des § 32d Abs.1 EStG ([ e - 4q ]/[ 4 + k ]) eingesetzt.

    Handelt es sich um eine Zusammenveranlagung, wird diese Formel getrennt auf die Kapitaleinkünfte des Steuerpflichtigen und auf die Kapitaleinkünfte der Ehefrau angewandt. Ggf. sind in Ihrem Fall die 1,72 EUR für den Ehegatten erfasst, der die von Ihnen erwähnten Kapitaleinkünfte von 456 EUR bezogen hat und die auf die 7,32 EUR fehlenden 5,60 EUR beim anderen Ehegatten. Hat dieser andere Ehegatte nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags keine verbleibenden Kapitaleinkünfte mehr, wirken sich die auf ihn entfallenden ausländischen Steuern von 5,60 EUR nicht mehr aus.

    Hintergrund für die getrennte Berechnung sind die in der Formel des § 32d Abs. 1 S. 4 EStG enthaltenen " k " und " e ":

    Zum einen kann das in § 32d Abs. 1 S. 5 EStG als Kirchensteuersatz definierte " k " für den Steuerpflichtigen und die Ehefrau unterschiedliche Werte annehmen; eine gemeinsame Anwendung der Formel auf die Einkünfte beider Ehegatten ist daher nicht möglich.

    Zum anderen wird das in der Formel verwendete " e " in § 32d Abs. 1 S. 5 EStG als "die nach den Vorschriften des § 20 ermittelten Einkünfte" definiert; diese werden ebenfalls getrennt für den Steuerpflichtigen und die Ehefrau ermittelt (u. a. § 20 Abs. 9 S. 3 EStG: "Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen").

    Trifft der beschriebene Sachverhalt in Ihrem Fall nicht zu, wenden Sie sich bitte an den Programmservice Steuern (Telefon: 0911 319-8700; Telefax: 0911 319-8702). Gerne überprüfen wir dort die Berechnung anhand Ihres konkreten Datenbestands.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stephan Hirsch
    DATEV eG

  • Hr. Schneider
    22.06.2012 16:14 Uhr

    Hallo Herr Hirsch.

    Zunächst vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

    Die ausl. Steuern teilten sich wie folgt auf: Eheleute 3,43 / Ehefrau 3,89. Da finden sich dann also schon mal die 1,72 (50% von 3,43). Die 456,00 entfallen nur auf den Ehemann. Die Ehefrau kommt nach Sparer-Pauschbetrag auf 0,00.

    Die Berechnung der Kapital-Einkünfte FA/DATEV ist identisch.

    Demnach liegt der Fehler (zugunsten der Mandanten) scheinbar wirklich beim FA.

    Gruß