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Was genau wird elektronisch übermittelt?

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    Einträge 1-4 / 4

    Seite 1 von 1

  • Karin Richter
    20.09.2012 17:36 Uhr

    Hallo DATEV,

    kann man irgendwo erkennen/nachlesen, welche Angaben einer elektronischen Einkommensteuererklärung tatsächlich zum Finanzamt übertragen wurden?

    Hintergrund der Frage ist, ob überraschende Abweichungen des Steuerbescheids von der übertragenen Erklärung eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO auslösen können, weil dem Finanzamt vielleicht nicht alle Eintragungen übermittelt wurden.

    In der DATEV-HILFE zur ESt heißt es:

    "Mit ELSTER werden grundsätzlich alle erklärten Daten der Steuererklärung bzw. die Daten der ausgewählten KapSt-Anmeldungen übermittelt. Die Daten der Erklärungen finden Sie zur Kontrolle in der mittleren Spalte der Komprimierten Erklärung. Bitte beachten Sie, dass die Kennzahlen der rechten Spalte (Angaben in Kästchen) nicht übermittelt werden, dies ist im ELSTER-Verfahren der Finanzverwaltung nicht vorgesehen. Daten individueller Anlagen werden ebenfalls nicht übermittelt, außer diejenigen, die per Platzhalter in die Erklärung übernommen werden."

    Schaut man sich nun den Kontrolldruck einer EStE (bei authentifizierter Übermittlung) an, so zeigt sich, dass dort z. B. die Angaben zu den Abschreibungen der Wirtschaftsgüter in den Anlagen V nicht enthalten sind (wie Name des Wirtschaftsguts, AK/HK, AK/HK-Datum usw.).

    Auch Angaben zu Renten in der Anlage R werden im Kontrolldruck nicht ausgewiesen.

    In einem konkreten Fall hat das Finanzamt knapp 4 T Steuern zu viel erstattet, weil es einen erklärten Rentenbezug nicht übernommen hat. Es handelt sich um eine gesetzliche Rente aus Japan, die versehentlich mit der Kennziffer 1 erfasst ist, weil das Häkchen bei "ausländische Rente" nicht gesetzt war. Im Erfassungsfeld steht zwar "Rente aus Japan" und die Rente wurde auch schon viele Jahre lang erklärt. Dennoch bin ich nun unsicher, ob der Begleittext "Rente aus Japan" mit übermittelt wurde. Wenn das nicht geschah, dann könnte mich eine Berichtigungspflicht treffen.

    Eine weitere Frage: welche Ergänzungslisten müssen auf Papier eingereicht werden. Bisher weiß ich, dass die Ergänzungsliste zur Anlage KIND eingereicht werden soll, wenn Eltern KV-Beiträge für Ihr Kind getragen haben.

    In der Hilfe zur Besonderheit bei ESt heißt es:
    "Beachten Sie, dass Sie neben den notwendigen Belegen ggf. die im Deckblatt im Ordner Elektronische Steuererklärung enthaltenen Ergänzungslisten zur elektronischen Erklärung weiterhin in gedruckter Form beim Finanzamt einreichen müssen."
    Ich habe bislang in keinem einzigen Fall erlebt, dass im Deckblatt im Ordner Elektronische Steuererklärung Ergänzungslisten enthalten waren, auch nicht in dem erwähnten Fall der KV für ein Kind.
    In welchen Fällen sollen denn im Deckblatt Ergänzungslisten erscheinen?

    Mit freundlichen Grüßen und bestem Dank im Voraus
    Karin Richter

  • Stephan Hirsch
    21.09.2012 16:43 Uhr

    Sehr geehrte Frau Richter,

    wie Sie richtig schreiben werden im Rahmen der elektronischen Datenübermittlung (ELSTER) die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, die Sie in der mittleren Spalte der - von der Finanzverwaltung im Layout vorgegebenen - komprimierten Erklärung finden.

    Die von Ihnen angegebenen Beispiele (Anlage V: Bezeichnung der Abschreibung, Anschaffungs-/Herstellungskosten, Datum der Anschaffung/Herstellung; Anlage R: Bezeichnung der Rente) werden nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt: Die Finanzverwaltung bietet hierzu keine Kennzahlen bzw. Felder an, in die diese Informationen bei der elektronischen Datenübermittlung geschrieben werden können.

    Die genannten Beispiele werden auch beim herkömmlichen Formulardruck nicht in die amtlichen Formulare gedruckt; die Anlage V bzw. die Anlage R sehen keine entsprechenden Zeilen für diese Inhalte vor.

    Sowohl beim Druck der amtlichen Formulare als auch bei der elektronischen Datenübermittlung müssen diese Information daher in anderer Form (Belege, individuelle Anlagen) an die Finanzverwaltung weitergegeben werden.

    Die in der Programm-Hilfe erwähnten Ergänzungslisten werden dann automatisch dem Deckblatt im Ordner Elektronische Steuererklärung hinzugefügt, wenn Sie im Programm Einkommensteuer in bestimmten Fällen mehr Einzelbeträge erfasst haben, als das ELSTER-Modul der Finanzverwaltung verarbeiten kann.

    Dazu ein Beispiel aus dem Bereich der Handwerkerleistungen i. S. d. § 35a EStG:

    Im Programm Einkommensteuer können Sie bis zu 99 Einzel-Einträge erfassen, die Finanzverwaltung nimmt auf elektronischem Weg aber nur maximal 50 Einträge an. Haben Sie z. B. 60 Einträge erfasst, stellt das Programm Einkommensteuer automatisch in den letzten (also 50.) zu übermittelnden Eintrag die Summe des 50.-60. Eintrags ein. Damit diese Summe nachvollzogen werden kann, wird automatisch eine Ergänzungsliste erzeugt, in der die Einzelbeträge des 50.-60. Eintrags aufgeführt sind. Zudem wird in diesem Fall beim 50. übermittelten Eintrag als "Art der Aufwendung" der Text "Summe aller weiteren Handwerkerleistungen. Weitere Angaben siehe Ergänzungsliste am Ende des Deckblatts" elektronisch übermittelt.

    Die automatisch dem Deckblatt hinzugefügten Ergänzungslisten sind daher Aufstellungen, in denen eine elektronisch übermittelte Summe mit den erfassten Einzelbeträgen unterlegt werden soll; diese Listen sind (derzeit) nicht dafür gedacht, der Finanzverwaltung ergänzende Erläuterungen wie z. B. Bezeichnungen oder Datumsangaben bereitzustellen.

    Zu Ihrer Frage, welche Ergänzungslisten eingereicht werden "müssen":

    Darunter fallen die oben erwähnten Listen, die automatisch dem Deckblatt hinzugefügt werden; denn auf diese wird - wie im Beispiel mit den Handwerkerleistungen dargestellt - in den elektronisch übermittelten Daten verwiesen.

    Daneben gibt es Ergänzungslisten, die eingereicht werden "sollten". Auf diese Listen werden Sie jeweils in der Liste Fehler und Hinweise aufmerksam gemacht. Dazu gehört z. B. die von Ihnen angesprochene Ergänzungsliste zur Anlage Kind mit den Angaben, welcher Ehegatte welche Krankenversicherungsbeiträge für ein Kind übernommen hat.

    Hinweise dieser Art erhalten Sie auch dann, wenn Sie Angaben zur Anlage U (Unterhaltsleistungen) oder zur Anlage K (Übertragung Kinderfreibetrag) gemacht haben; diese Anlagen sind gegenwärtig nicht Bestandteil der elektronischen Datenübermittlung. Gleiches gilt bei Angaben zur Anlage SZE , zur Anlage AVEÜR oder zum Erfassungsformular Investitionsabzugsbeträge , wenn diese Formulare keiner Anlage EÜR zugeordnet sind. Und schließlich gibt es einen solchen Hinweis, wenn in der Anlage R steuerpflichtige Einkünfte erfasst sind, die dem DBA Belgien unterliegen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stephan Hirsch
    DATEV eG

  • Karin Richter
    21.09.2012 21:23 Uhr

    Sehr geehrter Herr Hirsch,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben mir sehr geholfen. Demnach werden Angaben, die das Steuerprogramm in Ergänzungslisten ausweist, niemals elektronisch übermittelt.

    Ich habe nun für mich beschlossen, dass ich

    1. vor jeder authentifizierten Übermittlung einer Steuererklärung auch den Kontrolldruck der komprimierten Erklärung als PDF erstelle, durchsehe und in der DokOrg ablege und
    2. künftig noch öfter die individuellen Anlagen und Ergänzungslisten auf Papier an das Finanzamt schicke, damit es mir später nicht mit Bescheidkorrekturen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO kommen kann.

    Nochmals danke!
    Mit freundlichen Grüßen
    Karin Richter

    PS: Ich schlage vor, das Wort "grundsätzlich" in der Hilfe zum ESt-Programm zu streichen und etwa wie folgt zu formulieren:
    "Mit ELSTER werden alle in den Formularen erklärten Daten der Steuererklärung bzw. die Daten der ausgewählten KapSt-Anmeldungen übermittelt. ...."

  • Gerti Schroedi
    12.10.2012 20:56 Uhr
    Zitat von Karin Richter


    PS: Ich schlage vor, das Wort "grundsätzlich" in der Hilfe zum ESt-Programm zu streichen und etwa wie folgt zu formulieren:
    "Mit ELSTER werden alle in den Formularen erklärten Daten der Steuererklärung bzw. die Daten der ausgewählten KapSt-Anmeldungen übermittelt. ...."

    Sehr verehrte Frau Richter,
    Ihnen sollte hinreichend bekannt sein, dass ein Streichen von "grundsätzlich" nicht zielführend ist.
    Sie verkennen insoweit die Situation, da nicht die DATEV das ELSTER-Modul herausgibt, sondern die Automation in München, zugehörig zum Landesamt für Steuern Bayern.
    Und manchmal bedarf es eben mal mehr Informationen zur korrekten Berechnung als per ELSTER zu übermitteln ist.
    Ein gangbarer Vorschlag wäre, die Felder farblich zu kennzeichnen, die eben nicht übermittelt werden.
    Ob die DATEV dazu in der Lage ist, brauche ich nicht zu berurteilen.

    Liebe Grüße

    Gerti