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Erstattungsüberhang Kirchensteuer

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    Einträge 1-6 / 6

    Seite 1 von 1

  • Walter Cremer
    01.07.2013 15:56 Uhr

    Hallo zusammen,

    der Mandant hat Einkünfte aus Kapitalvermögen. Neben der Zinsabschlagsteuer und des Soli's wird auch Kirchensteuer einbehalten.
    Diese Kirchensteuer setzen wir im Mantelbogen als gezahlte Kirchensteuer an und erfassen dort ebenfalls die in dem Veranlagungszeitraum erstatte Kirchensteuer.
    Weitere Kirchensteuerzahlungen gibt es nicht.

    Das FA rechnet die erstattete Kirchensteuer noch einmal als "Erstattungsüberhang aus Kirchensteuern" dem Einkommen hinzu.
    Lt. Auskunft des FA rechnet ihr Steuerprogramm das so.
    Warum wird nicht im DATEV-Programm so gerechnet? Oder habe ich in der Fachliteratur was nicht gelesen?
    Für die Antworten im voraus besten Dank.
    Walter Cremer

  • Harald Schimmel
    01.07.2013 16:17 Uhr

    Hallo Herr Cremer

    seit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131 ) ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG ein verbleibender Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer nicht mehr mit der Kirchensteuer des Zahlungsjahres zu verrechnen, sondern dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Erstattungsjahres hinzuzurechnen.

    Mein DATEV-Programm weist auch die Einkommenserhöhung als "Erstattungsüberhang Kirchensteuer" in der Berechnungsliste aus.

    Gruß

    H.S.

  • Andreas Kilian
    02.07.2013 11:27 Uhr

    Hallo zusammen,

    ich vermute mal, dass hier das FA die einbehaltene Kirchensteuer nicht als Sonderausgabe berücksichtigt hat, da ja die Kirchensteuerpflicht bereits bei der Ermittlung des Abgeltungssteuersatzes berücksichtigt wird.

    Im Ergebnis bleibt dann nur noch die Kirchensteuer-Erstattung, welche seit 2012 als Erstattungsüberhang im Zuflußjahr berücksichtigt wird.

    Viele Grüße
    Andreas Kilian

  • Stephan Hirsch
    02.07.2013 16:01 Uhr

    Hallo newsgroup,

    der Sachverhalt wurde mit Herrn Cremer telefonisch besprochen.

    Im konkreten Fall hatte die Finanzverwaltung die erstattete Kirchensteuer tatsächlich doppelt berücksichtigt: Einmal bei der Verrechnung mit der gezahlten Kirchensteuer (nach der ein positiver Kirchensteuer-Saldo verblieb, der auch korrekt als Sonderausgabe berücksichtigt wurde) und ein zweites Mal durch Hinzurechnung als Erstattungsüberhang zum Gesamtbetrag der Einkünfte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stephan Hirsch
    DATEV eG

  • Bernhard Seidl
    02.07.2013 17:16 Uhr

    Schön wäre es wenn es bald in Steuerkontoonline mit aufgenommen wird, genauso wie die Gewst.

  • Alexander Stolz
    04.07.2013 18:06 Uhr

    Hallo Herr Seidl,

    die Finanzverwaltung weist die Kirchensteuer im Rahmen der ESt-Veranlagung aus. Einzige Ausnahme ist unserem Kenntnisstand nach Bayern. D.h. bis auf Bayern wird die Kirchensteuer bei der Steuerart Einkommensteuer mit ausgewiesen.

    Anmerkung zu Bayern:
    Eine Abfragemöglichkeit würde voraussetzen, dass eine Verbindung vom System der Steuerkontoabfrage der Finanzverwaltung zu den Kirchensteuerämtern hergestellt wird. Unser Ansprechpartner des bayerischen Landesamtes für Steuern sieht keine Möglichkeit in Bayern in der Steuerkontoabfrage die Kirchensteuerbeträge anzubieten.

    In den Statdstaaten Berlin, Hamburg und Bremen kann die Gewerbesteuer bei den Abfragearten "Sollstellungen" und "Geleistete Zahlungen" abfragt werden.
    Die erforderliche Schnittstelle der Steuerkontoabfrage der Finanzverwaltung zu den Gemeinden der weiteren Bundesländer ist nicht vorhanden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Alexander Stolz
    DATEV eG