Ohne Erfahrung mit ausländischem Steuerrecht stehe ich vor folgendem, für mich problematischen Sachverhalt:
Ehegatten leben in D (Deutschland), Ehefrau (EF) arbeitet in D, Ehemann (EM) in A (Österreich, Grenzpendler). Ehemann hat neben dem Arbeitslohn in A auch künstlerische Einkünfte aus Musikkonzerten in D, A und Spanien. Vor Jahren hat EM in A die unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund der 90 %-Regelung beantragt (analog § 1 Abs. 3 EStG) und wird seither dort mit seinem Arbeitslohn aus A und seinen Konzerten in A besteuert. Das dt. Finanzamt stellt dem österreichischen eine "Bescheinigung EU/EWR" über die in D besteuerten Einkünfte aus (u.a. Konzerte in D - daneben Vermietungseinkünfte).
In D sind die Ehegatten aufgrund ihres Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig; welche Folgen hat die gewählte unbeschränkte Steuerpflicht in A auf die in D? Ist EM in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig?
Das hätte die Folge, dass die in A versteuerten Einkünfte in D mindestens dem Progressionsvorbehalt unterliegen, was zu einem unbefriedigenden Ergebnis führt. Bei in D nur beschränkter Steuerpflicht wären die ausländischen Einkünfte nicht mit einzubeziehen, da das Welteinkommensprinzip nicht greifen würde.
Zudem stellt sich das Problem, wie die Einkünfte aus den Konzerten in A in D deklariert werden müssen. Das DBA sieht in Art. 17 Abs. 1 vor, dass künstlerische Eínkünfte im anderen Staat = A versteuert werden "dürfen". In D "müssen" sie doch versteuert werden wegen des Welteinkommensprinzipes (zumindest bei unbeschränkter Steuerpflicht?)? In A wurden die Einkünfte bisher angegeben und zusammen mit dem Arbeitslohn in A versteuert; in D wurden die Konzerte in A bisher in die Anlage AUS eingetragen und als steuerfrei mit Progressionsvorbehalt behandelt. Was ich allerdings aufgrund des Welteinkommensprinzipes und Art. 17 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Unterbuchst. gg) DBA nicht nachvollziehen kann. Für mich hätten diese Vorschriften die Konsequenz, dass die Einnahmen aus den öster. Konzerten in D nicht steuerfrei wären, sondern in D und A versteuert werden müssten und die Steuer aus A in D angerechnet werden kann bzw. muss. Was allerdings immer zu einer nicht vollständigen Anrechnung bzw. Freistellung führt. Und wie würde das technisch ablaufen? Die Erklärung in D muss zuerst abgegeben werden, dann steht die österreichische Steuer noch nicht fest - muss der Bescheid insoweit vorläufig ergehen, bis die österreichische Steuer bekannt ist? Die wiederum erst nach der EU/EWR-Bescheinigung festgesetzt wird?
Ich frage mich nun
a) prinzipiell nach den Folgen einer optionalen unbeschränkten Steuerpflicht im Nicht-Ansässigkeitsstaat aufgrund der 90 %-Regel auf die Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat (dort auch unbeschränkt? oder nur beschränkt - trotz Wohnsitz?)
b) nach der konkreten Versteuerung der in A veranstalteten Konzerte (in A oder/und in D, Anrechnung?)
Um Erfahrungswerte, die mir auf diesem Gebiet vollständig fehlen, oder eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Problematik wäre ich sehr dankbar!