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Stfreie DBA-Einkünfte, Anlage AUS, Korrekturbetrag

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    Einträge 1-6 / 6

    Seite 1 von 1

  • Carolin Vilsmeier
    22.07.2013 10:53 Uhr

    Hallo Newsgroup,

    bei einer ESt-Steuererklärung waren in der LSt-Bescheinigung neben den deutschen Einkünften in Zeile 16 noch steuerfreie DBA-Einkünfte aus den USA ausgewiesen.
    Wenn man die LSt-Bescheinigung 1:1 in das Programm eingibt und in der Anl. AUS noch die Anzahl der Kalendertage im Ausland und die vereinbarten Arbeitstage im Kalenderjahr eingibt, berechnet das Programm einen negativen Korrekturbetrag. Die Erklärung dazu unter dem "?" leuchtet auch ein. Die Berechnung erfolgt dahingehend, dass von den deutschen Bruttoeinkünften gem. LSt-Bescheinigung ein Korrekturbetrag abgezogen wird:

    Beispiele für die Ermittlung des Korrekturbetrags:
    Beispiel:
    Negativer Korrekturbetrag

    Der Steuerpflichtige hat im Veranlagungszeitraum nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien ausländischen Arbeitslohn lt. Nr. 16 der Lohnsteuerbescheinigung in Höhe von 40.000 EUR bezogen. Zusätzlich erhielt er inländischen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 150.000 EUR.

    Von insgesamt 220 vertraglich vereinbarten Arbeitstagen hielt sich der Steuerpflichtige 94 Arbeitstage im Ausland auf.

    Ermittlung des nach DBA steuerfrei zu stellenden ausländischen Arbeitslohns im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung:

    Der Korrekturbetrag ist die Differenz aus dem steuerfreien Arbeitslohn lt. Nr. 16 der Lohnsteuerbescheinigung (40.000 EUR) und dem nach DBA steuerfrei zu stellenden Arbeitslohn (81.181 EUR) und beträgt -41.181 EUR. Der inländische Bruttoarbeitslohn wird um diesen Betrag korrigiert (150.000 EUR -41.181 EUR = 108.819 EUR) und bildet nach Abzug der Werbungskosten bzw. des Arbeitnehmer-Pauschbetrags die zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
    Die Summe aus dem korrigierten inländischen Bruttoarbeitslohn (108.819 EUR) und dem steuerfrei zu stellenden ausländischen Arbeitslohn (81.181 EUR) ergibt wieder die im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens festgestellte Gesamtsumme der Einnahmen in Höhe von 190.000 EUR (= 108.819 EUR + 81.181 EUR).

    Das Finanzamt erkennt diese Berechung nicht an. Im Bescheid stehen die stfreien DBA-Einkünfte unter Progressionsvorbehalt. Der Bruttolohn wird wie gewohnt versteuert.

    Für welche Fälle gilt die Berechnung des negativen Korrekturbetrags?

  • Stephan Hirsch
    22.07.2013 16:53 Uhr

    Sehr geehrte Frau Vilsmeier,

    entsprechend der amtlichen Anleitung zur Anlage N-AUS erfolgt die zeitanteilige Aufteilung ("Rechnerische Aufteilung") des Arbeitslohns nur für den sog. "verbleibenden Arbeitslohn". Dies sind Gehaltsbestandteile, die nicht "unmittelbar aufgrund einer konkreten inländischen oder ausländischen Arbeitsleistung gewährt werden" und daher nicht direkt dem steuerpflichtigen inländischen oder dem steuerfreien ausländischen Arbeitslohn zugeordnet werden können ("Direkte Zuordnung").

    Die "direkte Zuordnung" nehmen Sie im Programm DATEV Einkommensteuer in den Zeilen 42 (inländischer Arbeitslohn) bzw. 43/48 (ausländischer Arbeitslohn; VZ 2012: Zeile 43/49) vor. Verbleibt nach dieser "direkten Zuordnung" ein nicht zugeordneter Arbeitslohn ("verbleibender Arbeitslohn"), wird dieser vom Programm entsprechend der erfassten Arbeitstage im Kalenderjahr und der Arbeitstage im Ausland zeitanteilig auf Inland (steuerpflichtig) und Ausland (steuerfrei) aufgeteilt - so wie es auch das amtliche Formular ab der Zeile 44 vorgibt.

    Der von Ihnen erwähnte negative Korrekturbetrag ergibt sich dann, wenn der Arbeitgeber einen höheren Betrag des Arbeitslohns im Inland steuerpflichtig behandelt hat (Lohnsteuerbescheinigung, Zeile 3) als nach der Aufteilung in den Zeilen 44ff der Anlage N-AUS als inländischer steuerpflichtiger Arbeitslohn verbliebe. Der negative Korrekturbetrag wird in VZ 2011 in Zeile 20 der Anlage N gedruckt um den aus Nr. 3 der Lohnsteuerbescheinigung in die Zeile 6 der Anlage N übernommenen (zu hohen steuerpflichtigen) Arbeitslohn entsprechend zu korrigieren.

    Ab VZ 2012 hat die Finanzverwaltung die Zeilenbezüge in den amtlichen Formularen übrigens geändert:
    Die Nr. 3 der Lohnsteuerbescheinigung wird nicht mehr in Zeile 6 der Anlage N sondern in Zeile 36 der Anlage N-AUS übernommen. Die Zeile 6 der Anlage N wird anschließend direkt mit dem in der Anlage N-AUS ermittelten steuerpflichtigen inländischen Arbeitslohn bestückt. Der Umweg über einen Korrekturbetrag in Zeile 20 der Anlage N ist dann nicht mehr nötig: Der (korrekte) steuerpflichtige inländische Arbeitslohn befindet sich bereits in Zeile 6 der Anlage N.

    Auf die geänderte Logik macht auch der Hinweis unterhalb der Zeile 52 im amtlichen Formular Anlage N-AUS (VZ 2012) aufmerksam:
    "Der steuerpflichtige Arbeitslohn (Ergebnis aus Zeile 45 zuzüglich Zeile 42 abzüglich Zeile 48 sämtlicher Anlagen N-AUS) ist in Zeile 6 der Anlage N einzutragen."

    Informationen zur Anlage N-AUS VZ 2011 finden Sie auch im Dokument Erfassung - Die neue Anlage N-AUS für VZ 2011 (Dok.-Nr. 1080283).

    Mit freundlichen Grüßen

    Stephan Hirsch
    DATEV eG

  • Carolin Vilsmeier
    23.07.2013 10:45 Uhr

    Sehr geehrter Herr Hirsch,

    vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
    Leider habe ich es noch nicht ganz verstanden...
    Woran erkenne ich denn aus der Lohnsteuerbescheinigung , dass die Werte in der Nr. 3 und Nr. 16 direkt zurechenbarer Arbeitslohn sind (also einzutragen in Zeile 42 und 43 der Anl. AUS) und wann erfolgt die Ermittlung entsprechend der Aufteilung der Tage (Zeile 45, 46) - im Dok.-Nr. 1080283 die Unterscheidung zw. Bsp.1 "Berechnung" und "Variante"?

  • Tanja Maria Hirsch
    23.07.2013 15:47 Uhr

    Liebe Kollegin,
    sehr geehrter Herr Hirsch,

    ich habe nach 4 versuchen die Anlage N-Aus sein lassen und eine normale Anlage AUS genommen, weil das S....ding kaum auszufüllen ist. Wenn sich jemand beschwert, kann er gerne herkommen und es selbst versuchen.

    Sachverhalt war: Gehalt in GB in 01-02/2012 Arbeitgeber GB, Umzug und Gehalt in DE von 10-12/2012 Arbeitgeber DE. Bei richtiger Eingabe der Arbeittage hat die xgfrxx Anlage immer den Arbeitlohn DE den Progressioneinkünften zugeschlagen. Offensichtlich ist keiner auf die Idee gekommen, dass jemand nicht ganzjährig beschäftigt sein könnte und das es menschen gibt, die nicht aufgrund von Entsendung zwischen den Ländern wechseln....

  • Stephan Hirsch
    23.07.2013 16:36 Uhr

    Sehr geehrte Frau Vilsmeier,

    die genannte amtliche Anleitung zur Anlage N-AUS verweist auf das BMF-Schreiben vom 14.09.2006 zur "Steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen" (LEXinform Steuern pro, Dok.-Nr. 5230304).

    Dort heißt es im Rahmen des Kapitels 5 ("Ermittlung des steuerpflichtigen/steuerfreien Arbeitslohns"; Rz 100ff) in Rz 103 u.a.:

    "Die Aufteilung hat bereits der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren unter Beachtung der R 123 LStR vorzunehmen. Darüber hinaus hat er den steuerfrei belassenen Arbeitslohn in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Lohnsteuerabzugsverfahrens ist das Finanzamt nicht gehindert, im Einkommensteuerveranlagungsverfahren die Aufteilung zu überprüfen."

    Hat der Arbeitgeber die Aufteilung korrekt vorgenommen, stellt der in Nr. 3 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene Betrag den Arbeitslohn dar, der in Zeile 42 der Anlage N-AUS direkt dem Inland zugeordnet werden kann; analog enthält in diesem Fall die Nr. 16 der Lohnsteuerbescheinigung den Arbeitslohn, der in Zeile 43/48 (VZ 2012: Zeile 43/49) direkt dem Ausland zugeordnet werden kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stephan Hirsch
    DATEV eG

  • Stephan Hirsch
    23.07.2013 17:03 Uhr

    Sehr geehrte Frau Hirsch,

    in Ihrem geschilderten Fall (unterschiedliche Arbeitgeber für die ausländische und die inländische Beschäftigung) wäre die direkte Zuordnung in den Zeilen 42 und 43/49 der Anlage N-AUS richtig gewesen.

    Der Betrag aus Zeile 42 fließt dann in voller Höhe als steuerpflichtiger Arbeitslohn in das zu versteuernde Einkommen, der Betrag aus Zeile 49 wird in voller Höhe für den Progressionsvorbehalt berücksichtigt.

    Der Arbeitslohn aus GB ist dabei zusätzlich in Zeile 36 der Anlage N-AUS einzutragen ("Bruttoarbeitslohn, von dem kein inländischer Lohnsteuerabzug vorgenommen worden ist (z. B. Bruttoarbeitslohn von einem ausländischen Arbeitgeber oder einer ausländischen Betriebsstätte)"), wenn für diesen Arbeitslohn keine Lohnsteuerbescheinigung vorliegt und daher keine Eingabe im Erfassungsformular "Lohnsteuerbescheinigung" gemacht wurde.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stephan Hirsch
    DATEV eG