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BFH-Urteil zum groben Verschulden des Steuerberaters in Verbindung mit der Komprimierten Erklärung

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    Einträge 1-9 / 9

    Seite 1 von 1

  • Martin Schmid
    15.08.2013 23:04 Uhr

    [info-db=1080460]

    Eine Frage an die DATEV und alle User
    Wie gehen wir mit dem Urteil des Niedersächs.FG um. Was wird uns noch alles abverlangt. Dokumentation der gesamten Steuererklärung durch Unterschrift?
    Jedes Jahr einen Auftrag unterschreiben lassen und eine Checkliste mit etwa 15 Seiten das alles abgefragt wurde?
    Es könnte ja sein ein Mandant hat irgendwo einen Arzneibeleg liegen und BILD schreibt Medikamente bei der Steuer abgesetzt?
    Elster spart Aufwand ja nur bei den Finanzämtern nicht bei den Beratern?
    Was sagen die Haftpflichtversicherer?
    Klärt die DATEV mit den Versicherungen und den Berufsverbänden und Kammern ab was nun Standard ist wie sich der Berater organisiert was muss unterschrieben werden was dokumentiert werden was unterschrieben werden vom Mandanten wir sind in einem orientierungslosen Raum. Danke an die Richter für dieses Urteil!!!
    Wie reagiert die DATEV wann gibt es eindeutige Empfehlungen wer was freigeben muss?
    Sonst gehen wir zurück auf Start machen Papiererklärungen und Widerstand bei der Finanzverwaltung bis wir Klarheit haben. Danke wenn sich viele an der Diskussion beteiligen und Vorschläge nennen ich bin sicher jedes Büro hat seine Probleme

  • Frank Witte
    16.08.2013 10:57 Uhr

    Hallo,
    ich habe bisher zu der komprimierten Erklärung ein Freigabeprotokoll beigefügt, in dem der Mandanten/die Mandanten die Vollständigkeit und Richtigkeit der komprimierten Erklärungen schriftlich bestätigten muss. Zusätzlich habe ich Eckdaten wie z.B. zVE (ESt), Gewinn (z.B. EÜR) auf diesem Protokoll aufgenommen. Erst wenn dieses Protokoll unterschrieben meinem Büro vorliegt, werden die Daten elektronisch übermittelt.
    Nach diesem Urteil werde ich das Protokoll beibehalten, aber statt der komprimierten Erklärung wohl wieder die "alten" Vordrucke aus dem Steuerprogramm ausdrucken und beigefügt. Ob ich auch zusätzlich noch die komprimierte Erklärung beigefüge, weiß ich noch nicht. Ich denke, dass ist dann nicht mehr notwendig.
    Auf jeden Fall muss man seine Arbeitsweise wieder einmal anpassen! Ich schließe mich meinem Vorredner an, dass immer mehr Arbeit von der Verwaltung auf den Berater verlagert wird. Die E-Bilanz ist dann der nächste Schritt, der eine Anpassung der jährlichen Arbeitsweise verlangt und evtl. wieder Haftungsfragen aufwirft.
    Mfg, Frank Witte

  • Willi Müller
    16.08.2013 11:27 Uhr

    Hallo Newsgroup,
    ich schließe mich meinen Vorrednern an und bitte die DATEV - und vor allem die Steuerberaterkammern - darum, hier für uns Genossen aktiv zu werden. Bislang habe ich auch zwar überwiegend die ausführliche Erklärung den Mandanten zur Verfügung gestellt, bin aber eigentlich der Meinung, dass ich meinen Mandanten auch / nur die Erklärung zur Verfügung stellen müsste, die an das Finanzamt übermittelt wird (das ist die komprimierte Version).
    Schöne Grüße
    Willi Müller

  • Ralph Maier
    16.08.2013 12:32 Uhr

    Hallo NG,

    ich hatte bis vor einem halben Jahr die amtlichen Erklärungsvordrucke nebst Anlagen und individuellen Anlagen dem Mandanten vorgelegt und wie Herr Witte schon beschrieben hat, ein Bestätigungsprotokoll beigefügt.

    Auf diesem sind diverse Daten/Werte der Steuererklärung aufgeführt und die vollständige Vorlage der Erklärungen, die Erläuterung zur Erklärung und "lust but not least", dass die Erklärung inhaltlich verstanden wurde, vollständig und sachlich zutreffend ist, lassen wir uns damit ausdrücklich bestätigen.

    Wie erwähnt wechselten wir vor ca. einem halben Jahr dazu über, die komprimierte Erklärung zu überlassen; individuelle, weiterführende oder erklärende Anlagen erhält der Mandant selbstredend auch; er soll zum Einen sehen was wir gearbeitet haben und auch verstehen können, wie sich Einzelwerte in der Steuererklärung herleiten.

    Im Übrigen sind wir auf die Überlassung der komprimierten Erklärung umgestiegen, weil wir klar erkannt haben, dass die komprimierte Erklärung übersichtlicher ist, weil eben nicht ausgefüllte Felder ausgeblendet werden und der Blick aufs Wesentliche gerichtet wird. Insgesamt sind doch die amtlichen Vordrucke für den gewöhnlichen Mandanten nichtssagender, als eine in Listenform dargestellte, übersichtliche Zusammenfassung der Steuererklärungsdaten. Das Feedback unserer Mandanten ist auf die Umstellung "komprimierte Erklärung" durchweg positiv, weil diese schlichtweg besser verstanden wird. Vollständig und eine Herleitung von Einzelwerten über Anlagen/individuellen Anlagen ist selbstredend Voraussetzung. Als weiterführende Ergänzung/Information werden die Berechnungslisten zur Steuererklärung ebenfalls oben auf den Erklärungen beigefügt.

    Dies war überdies m.E. eben auch das Verhängnis des Beraters: Er überlies nur die komprimierte Erklärung, aus welcher der Sachverhalt eben nicht hervorging bzw. hervorgehen konnte. Unter Vorlage ergänzender Hinweise und einer Bestätigung, dass die Steuererklärung erläutert wurde (s.o.) hätte der BFH sicherlich eine etwas andere Auffassung vertreten, da dieser ja eben als Auslöser für das Urteil, die mangelnde Transparenz bzw. Vollständigkeit der vorgelegten Erklärung/Unterlagen monierte. Tenor ... oder der Steuerberater die amtlichen Erklärungen vorgelegt hätte.

    Ich persönlich werde es weiterhin so praktizieren, wie wir dies vor einem halben Jahr umgestellt haben und sind der Überzeugung, dass sämtlich Details der Steuererklärung transparent und übersichtlich dargestellt und erläutert werden, was uns vom Mandanten ausdrücklich bestätigt wird.

    Ich sehe mit dem Urteil keinen weiteren Handlungsbedarf für unsere Kanzlei und werde, außer diesem NG-Beitrag, mich nicht weiter mit dem Thema beschäftigen. Einer Klage sehe ich daher ernsthaft gelassen entgegen.

    Gruß R.Maier

    Nur am Rande: Es ging hier um den auszugleichenden Steuernachteil auf Grund fehlerhaften Angaben, welche die Nichterklärung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende beinhaltete. Schon verwunderlich, für was man sich doch alles bis vor den BFH ziehen lässt. Alternativ hätte der Fehler eingestanden werden können und mit Hilfe der Portokasse aus der Welt geschaffen werden können (m.E.).

  • Max Baier
    16.08.2013 13:17 Uhr

    Hallo zusammen,
    ergänzend zu den Vorschreibern, denen ich beim Grundgedanken zustimme, noch ein Gedankengang aus unserem Hause den wir bei der Überlassung immer mit bedenken:

    Da die reine Dienstleistung immer mit dem Problem der Bewertung der Leistung behaftet ist sind wir bei der Umstellung zur elektronischen Erklärung zum Schluss gekommen, immer die Formulare als Duplikat den Mandanten auszuhändigen.
    Es gibt hierdurch einen geringen haptischen Wert für die Leistung.
    Natürlich ist der Wert der Dienstleistung durch die Formulare nicht deutlich, jedoch macht eine Erklärung (u.U. noch gebunden) ein wesentlich schöneres Bild.

    Hiermit sind 2 Probleme behoben bzw. geschmälert:
    -Der Mandant hat alle Informationen um die Erklärung nachzuprüfen. Der BFH hat auch klar gestellt, dass die Aushändigung der Erklärung an sich die Haftung im speziellen Fall ausgeschlossen hätte.
    -Ein gewisser haptischer und wohl auch objektiver Wert wird dem Mandant übergeben.

    Bleiben wird immer, dass die Einschätzung einer reinen Dienstleistung schwer ist. Für Außenstehende in einem noch viel größeren Maße.


    Dies nur als Denkanstoß bei dem man ein mehr lästig erscheinendes Beiwerk welches durch die Rechtsprechung dem Berufsstand auferlegt wird, in einem angenehmeren Bild erscheinen lässt.


    Es ändert letztendlich aber nichts an den immer mehr wachsenden Haftungsrisiken für den Berufsstand.


    Freundliche Grüße
    Max Baier

  • Friedrich-Wilhelm Lescow
    19.08.2013 12:21 Uhr

    Frage an die DATEV zum Verfahren Elster I:

    Ist ein vollständiger Ausdruck der EStE mit aufgedruckter Telenummer rechtlich möglich?

    Zunächst Istzustand: Nach den geltenden Vorschriften unterscheiden wir zwischen den Verfahren (grob zusammengefasst):

    - Elster I: für EStE und UStE. Die Abgabe des Papierausdrucks mit aufgedruckter Telenummer ist weiter möglich.

    - Elster II: für alle anderen betrieblichen StE. Das Verfahren sieht die Abgabe eines Papierausdrucks nicht mehr vor.

    Problemstellung: Die hier aufgezeigten Probleme betreffen in der Hauptsache die EStE. Soweit ersichtlich, wäre der Berater (weitgehend) aus der Haftung, wenn er dem Mandanten den vollständigen Erklärungevordruck überlässt. Wir könnten also dem Mandanten den vollständigen Vordruck zur Prüfung überlassen, zusätzlich auch den elektronischen Vordruck der Vollständigkeit halber (Zusatzaufwand). Um den Verwaltungsaufwand zu vereinfachen, meine Frage: Ist es seitens des Rechnezentrums zulässig, auch auf den vollständigen Vordruck die Telenummer zu drucken?

    Ziel und Nutzen: Der Vorteil läge darin, dass dann künftig der Mandant den vollständigen Vordruck mit aufgedruckter Telenummer erhalten kann, den er unterschreibt und an das FA weiter leitet. Damit ist einerseits der Auskunftspflicht und darüber hinaus auch der Pflicht zur elektronischen Übertragung genüge getan. Durch den Andruck der Telenummer kann dann der Berater darauf verzichten, die Telenummer ggf. handschriftlich auf die Erklärung zu setzen. Meines Wissens schreibt das Gesetz lediglich vor, die StE elektronisch zu übertragen, was ja damit auch erfolgt.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Silke Duersch
    19.08.2013 12:47 Uhr

    Hallo Newsgroup,

    aktuell mögliche Unterstützungen von Seiten DATEV zum BFH-Urteil sind im Dokument ELSTER: BFH-Urteil zum groben Verschulden des Steuerberaters in Verbindung mit der Komprimierten Erklärung (Dok.-Nr. 1080460) aufgeführt.
    Wie im Dokument erwähnt, werden mit den nächsten Versionen der Steuerprogramme zudem u. a. Beschreibungen, Hilfen und Brief-Vorlagen an das BFH-Urteil angepasst.

    Mit freundlichen Grüßen

    Silke Dürsch
    DATEV eG

  • Silke Duersch
    20.08.2013 15:56 Uhr

    Sehr geehrter Herr Lescow,

    vorab eine Zusammenstellung der von der Finanzverwaltung angebotenen ELSTER-Verfahren:

    - ELSTER I: Mit Einreichung der vom Mandanten unterschriebenen komprimierten Erklärung bei der Finanzverwaltung (nur möglich für ESt-, GewSt-, USt-Erklärungen)

    - ELSTER II: Ohne Einreichung der komprimierten Erklärung ("elektronisches Authentifizierungsverfahren"; möglich für alle Steuererklärungen)

    Im BMF-Schreiben zur Automation in der Steuerverwaltung vom 16.11.2011 (LEXinform-Dokument 5233628) ist geregelt, dass bei ELSTER I die Abgabe einer unterschriebenen komprimierten Erklärung (mit Telenummer) erforderlich ist. Diese können Sie auch in den DATEV Steuerprogrammen drucken.
    Für beide ELSTER-Verfahren ist derzeit keine Abgabe der amtlichen Formulare vorgesehen.

    Ihren Wunsch, die Telenummer auf die amtlichen Formulare zu drucken, haben wir aufgenommen. Es wird geprüft, ob die Telenummer zur eindeutigen Kennzeichnung der Formulare für die Weiterleitung an den Mandanten verwendet werden kann. Für die Abgabe bei der Finanzverwaltung bleibt weiterhin die Komprimierte Erklärung entscheidend.

    Mit freundlichen Grüßen

    Silke Dürsch
    DATEV eG

  • Gerit Knake
    28.08.2013 12:56 Uhr

    Hallo liebe Kollegen,

    ich halte es für selbstverständlich, dass sämtliche Sachverhalte vorher abgeklopft werden müssen. M.E. ist es schon ein grobes Verschulden, wenn derartige Tatbestände nicht bei der Erstellung der Erklärung bekannt sind.

    Ich glaube nicht, dass hier die komprimierte Erklärung das Problem ist sondern mangelnde Sachverhaltsaufklärung.

    Freundliche Grüße und einen schönen Arbeitstag