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Termingesteuerte Übermittlung der StE und E-Bilanz an das FA.

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    Einträge 1-15 / 18

    Seite 1 von 2

  • Friedrich-Wilhelm Lescow
    19.09.2013 09:14 Uhr

    Hallo DATEV,

    Ist-Zustand: StE können entweder über Elster I oder Elster II elektronisch an das FA übermittelt werden. In diesem Beitrag wird ausschließlich das Verfahren nach Elster II angesprochen, weil bei Elster I kein Bedarf für eine termingesteuerte Übermittlung besteht. Daten nach Elster I können stets sofort übermittelt werden weil das FA erst dann den Zugriff darauf hat, wenn die unterschriebene StE dort vorliegt. Damit hat es der Mandant selbst in der Hand, wann die StE beim FA ankommt.

    Bei Elster II kann beim Ausdruck der StE angewählt werden, dass die Daten

    - sofort übermittelt oder
    - zur späteren Übermittlung bereit gestellt oder
    - nach 1 bis 60 Tagen übermittelt werden.

    Bei der E-Bilanz bestehen diese Möglichkeiten wohl nicht? Da bin ich nicht sicher.

    Stehen die Daten im Arbeitsplatz zur Übermittlung bereit, können sie nur sofort übermittelt werden, eine Möglichkeit, dort einen Termin einzugeben, besteht nicht.

    Festgestellter Mangel:

    Es fehlt die Möglichkeit, für die Daten im Arbeitsplatz (Arbeitsplatz pro/Unsere Kanzlei/Geschäftsfeldübersicht/Steuern/Elektronische Übermittlung) den Termin der Übertragung zu verändern. Dies betrifft sowohl StE als auch die E-Bilanz. Die Möglichkeit, im STE-Programm 60 Tage einzutragen ist unzureichend. Dazu muss ja erst das Steuerprogramm aufgerufen werden, was ja gerade durch die Einrichtung der elektronischen Übermittlung im Arbeitsplatz vermieden werden sollte.

    Auch die Frist von 60 Tagen ist unzureichend. Wenn der Mandant den Auftrag zur Übermittlung an das FA übergibt und dabei die Weisung erteilt, erst im Dezember zu übermitteln, entsteht für den ANwender eine Überwachungsnot. Er muss ein gesondertes Überwachungssystem entwickeln. Wie soll er sonst z. B. am 15. Dezember, dem Tag, an dem er die Daten dann weisungsgemäß übertragen will, für welche Daten er die Weisung hat, sie erst am Jahresande zu übermitteln und für welche Daten er vielleicht noch gar keine Weisung/Auftrag hat? Das muss zusätzlich in einer wie auch immer gearteten Terminüberwachung festgehalten werden.

    Verbesserungsvorschlag: Nachdem die Daten im Arbeitsplatz bereit gestellt sind, muss dort die Möglichkeit bestehen, für die Daten einen Termin für die Übertragung einzutragen. Andiesem Termin muss die Übertragung automatisch durch das RZ erfolgen.

    Der Termin darf nicht auf 60 Tage in der Zukunft beschränkt sein.

    Hinweis zu ungestörten Arbeitsablauf für den Sachbearbeiter: Ziel ist es, den Ablauf so zu organisieren, dass der Sachbearbeiter die StE abschließend bearbeitet und zur Kontrolle an dne Mandaten schickt. Damit soll für ihn die Bearbeitung endgültig abgeschlossen sein.

    Kommt dann der Auftrag zur Übermittlung vom Mandanten zurück, sei es mit der Weisung zur sofortigen oder späteren Übermittlung, dann muss die EDV-Steuerung so einfach sein, dass die Postbearbeitung/Sekretärin im Arbeitsplatz den Fall anfassen und abschließend regeln kann. Zu dem Zeitpunkt muss die Möglichkeit bestehen, die Daten entweder zur sofortigen oder termingesteuererten Übermittlung bereit zu stellen.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Alexander Stolz
    24.09.2013 20:05 Uhr

    Hallo Herr Lescow,

    vielen Dank für Ihren Verbesserungsvorschlag.

    Mit einer Folgeversion der Steuerdeklarationsprogramme ist geplant, ein Online-Portal zu schaffen, in dem Sie u. a. die komprimierte Erklärung für den Mandanten zum Prüfen, zum Ausdrucken sowie zur Freizeichnung durch den Mandanten bereitstellen können. Hinsichtlich der Übermittlung der Komprimierten Erklärung an die Finanzverwaltung ist derzeit die Unterstützung von zwei Vorgehensweisen angedacht:

    1.
    Zum einen soll der Mandant die Komprimierte Erklärung freizeichnen können und die Kanzlei eine Rückmeldung darüber erhalten. Die Kanzlei kann dann selber entscheiden, wann die Komprimierte Erklärung durch einen Kanzleimitarbeiter an die Finanzverwaltung gesendet wird.

    2.
    Zum andern soll die Übermittlung aber auch direkt mit der Freizeichnung durch den Mandanten verbunden und ausgelöst werden können, ebenfalls mit Rückmeldung darüber an die Kanzlei, aber ohne die Notwendigkeit zu einem weiteren Eingreifen durch einen Kanzleimitarbeiter.

    Die Freigabe der ersten Stufe des Online-Portals ist mit Auslieferung der DVD 9.0 geplant (Auslieferung der DVD geplant ab dem 01.10.2014).

    Mit freundlichen Grüßen,

    Alexander Stolz
    (DATEV eG; Fachabteilung Steuern)

  • Uwe Lutz
    25.09.2013 10:19 Uhr

    Hallo Herr Stolz,

    dies ist eine nette Variante.

    Wenn ich es aber bisher richtig verstanden habe, ist die Freizeichnung durch den Mandanten (logischerweise) nur mit entsprechender Identifikation möglich. Wenn ich dies jetzt richtig im Kopf habe (ich habe dies jetzt nicht aktuell noch mal rausgesucht), soll die Freizeichnung dann über den elektronischen Personalausweis erfolgen.

    Es ist nett, wenn wir unseren Mandanten dies anbieten können.

    Es werden aber zunächst nur wenige Fälle vorkommen, in denen dies genutzt werden kann, da der ePA noch nicht sehr weit verbreitet ist und wir kaum unsere Mandanten, die den ePA aktuell nicht nutzen davon überzeugen werden, für die Freizeichnung der Erklärung einen ePA zu beantragen.

    Die DATEV sollte daher in ihre Planung auch mit einbeziehen, wie das Verfahren in den Kanzleien vereinfacht werden kann, wenn die Freizeichnung nicht genutzt wird/werden kann.

    Viele Grüße
    Uwe Lutz

  • Friedrich-Wilhelm Lescow
    25.09.2013 11:13 Uhr

    Sehr geehrter Herr Stolz,

    vielen Dank für die Info´s über die Progarmmerweiterungen. Darf ich in dem Zusammenhang meine Fragen und die Herausforderungen, die sich im Beratungsalltag ergeben, erneut formulieren:

    Auch nach der Realisierung der von Ihnen geschilderten Neuerungen wird vermutlich das "Tool" zur Übertragung der elektronischen Daten im Arbeitsplatz erhalten bleiben. Wie sieht es küntig damit aus?

    1. Termingesteuerte Übertragung: Insbesondere bei Steuernachzahlungen geben die Mandanten die Anweisung, die Steuererklärung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu übermitteln. Kann die DATEV hier einen entsprechenden Eintrag in die gespeicherten Daten vorsehen?

    2. E-Bilanz: Kann die E-Bilanz künftig zusammen mit den Steuererklärungen - in einem Zug - an das Finanzamt übertragen werden, ohne dass das Progromm Rechnungswesen hierzu aufgerufen werden muss?

    Mit freundlichen Grüßen

  • Franz Stein
    25.09.2013 19:56 Uhr

    Die Freigabe der ersten Stufe des Online-Portals war auf den Herbst 2013 geplant. Das hat man mehrfach gelesen und darauf haben wir gewartet. Jetzt schreibt Herr Stolz erstmals vom Herbst 2014, also einer stillschweigenden Verschiebung um mindestens ein Jahr!
    Wir müssen also auch nach einer sinnvollen internen Vorgehensweise suchen. Den Vorschlägen von Herrn Lescow schließe ich mich an.

    Franz Stein

  • Rolf Hein
    25.09.2013 23:13 Uhr

    Hallo zusammen,

    die Verzögerung dürfte wohl ihre Ursache in dem Urteil des BFH III R 12/12 haben, denn da besteht ja nun wohl einiger Umprogrammier-Bedarf, damit wir nicht in eine Haftungsfalle bei Verwendung dieses Portals laufen.

    Beste Grüße

    Rolf Hein

  • Sigrid-Liane Tamas
    27.09.2013 14:45 Uhr

    Sehr geehrter Herr Lescow,

    Vielen Dank für Ihre Verbesserungsvorschläge.
    Wir haben Ihre Wünsche, bereitgestellte Daten zu einem vorgegebenen Termin und die E-Bilanz künftig zusammen mit den Steuererklärungen an die Finanzverwaltung übermitteln zu können, aufgenommen und zur Prüfung weitergeleitet.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sigrid Tamas
    DATEV eG

  • Dominik Stock
    12.06.2014 17:12 Uhr

    Sehr geehrte Frau Tamas,

    gibt es zu der Möglichkeit die E-Bilanz "auf Termin" zu übermitteln etwa Neues?

    Vielen Dank für eine Rückinfo.

    MfG

    D. Stock

  • Horst Müller
    13.06.2014 15:20 Uhr

    Hallo Kollegen und DATEV,

    ich vermute, die Möglichkeit der Verschiebung des Termins für die Übermittlung der E-Bilanz in die Zukunft - insbesondere unter dem Aspekt von Steuernachzahlungen - wird letztendlich denselben Weg gehen wie die Verzögerung der Übermittlung der Offenlegungen bzw. Hinterlegungen beim Bundesanzeiger.
    Die 60-Tage werden wohl die maximale Frist sein, mit denen den Mandanten Zeit gegeben wird, die von uns erstellten E-Bilanzen "zu verstehen und freizugeben". Jede längere Frist könnte m.E. die Finanzverwaltung animieren, künftig die E-Bilanzen und die Firmensteuereklärungen vorzeitig anzufordern (was bei hohen Nachzahlungen ohnehin immer öfter der Fall ist).

    Schöne Grüße
    H. Müller

  • Simone Dallner
    13.06.2014 17:13 Uhr

    Hallo Herr Stock,

    eine zeitgleiche Übermittlung der E-Bilanz mit den Steuererklärungen ist momentan noch nicht möglich. Der E-Bilanzdatensatz wird immer direkt an die Finanzverwaltung übermittelt. Es besteht nur die Möglichkeit die E-Bilanz am gleichen Tag wie die Steuererklärungen zu übermitteln. Den Wunsch für die gleichzeitige Übermittlung haben wir mit aufgenommen.

    Mit freundlichem Gruß
    Simone Dallner
    Produktmanagement und Service
    Betriebliches Rechnungswesen
    DATEV eG

  • Berthold Berger
    10.07.2014 13:34 Uhr

    Hallo,

    wenn ich die Steuererklärung "zu einem späteren Zeitpunkt bereitstelle" wird diese Bereitstellung irgendwann automatisch gelöscht? Ist diese Bereitstellung lokal oder sind die Daten schon im Rechenzentrum?

    Freundliche Grüße

    Berthold Berger

  • Sigrid-Liane Tamas
    10.07.2014 16:20 Uhr

    Sehr geehrter Herr Berger,

    Sie haben in den DATEV-Steuerprogrammen die Möglichkeit, Steuererklärungen für Veranlagungszeiträume ab 2011 zur späteren Übermittlung an das Finanzamt im DATEV-Rechenzentrum bereitzustellen. Damit können Sie das Senden der Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt aus dem DATEV Arbeitsplatz pro anstoßen.

    Mit dieser Vorgehensweise können Sie die fertig gestellte Erklärung ohne Zeitangabe im DATEV-Rechenzentrum "parken". Die bereitgestellten Daten werden im DATEV-Rechenzentrum nicht automatisch gelöscht.

    Sie haben aber die Möglichkeit, die bereitgestellten Daten im DATEV-Rechenzentrum zu stornieren.
    Informationen zu dieser Möglichkeit finden Sie im Dokument ELSTER: Storno der Elektronischen Datenübermittlung .

    Mit freundlichen Grüßen

    Sigrid Tamas
    DATEV eG

  • Berthold Berger
    10.07.2014 16:25 Uhr

    Hallo Frau Tamas,

    vielen Dank für die Infos.

    Frage: Kann man die Übersicht "Elektronische Übermittlung" im Datev-Arbeitsplatz automatisch jeden Tag aktualisieren lassen? Sprich, dass dort der Status der Übermittlung aktualisiert wird.

    Freundiche Grüße

    Berthold Berger

  • Karsten Pfeiffer
    10.07.2014 16:38 Uhr

    Hallo Herr Berger,

    das wird nicht täglich gemacht sondern sofort nach Änderung des Status. Im Arbeitsplatz haben Sie unter Steuern den Punkt "Elektronische Übermittlung", dort werden alle (wirklich alle) ELSTER Übermittlungen gesammelt. Sie können sich die Liste nach den unterschiedlichen Status Filtern und anzeigen lassen. Geben Sie eine StE zur Übermittlung an die Finanzbehörde frei wird die Anzeige nach Fertigmeldung der Kommunikation aktualisiert.

    Was zum noch fehlt ist die terminierte Freigabe, soll heißen: wenn die Daten im RZ bereits gespeichert sind und zu einem bestimmten Termin übertragen werden sollen muss die Übertragung selbst überwacht und angestoßen werden.

    Viele Grüße

    K. Pfeiffer

  • Christian Wielgoß
    10.07.2014 16:38 Uhr

    Hallo Herr Berger,

    Sie können diese Übersicht per Abo-Auftrag automatisch aktualisieren lassen.

    Weitere Infos gibt's hier:

    Aktualisieren der Übersicht "Elektronische Übermittlung"

    Viele Grüße

    Christian Wielgoß