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- ein Anwender04.06.2015 16:35 Uhr
Hallo Herr Daum,
das klingt nur beim ersten Überfliegen neu; tatsächlich ist das "alter Kaffee" (siehe Elsterhomepage)Einzureichende Belege zur Einkommensteuererklärung
ab dem Veranlagungszeitraum 2011
Liebe Bürgerin, lieber Bürger,
häufig werden bei der Abgabe von Steuererklärungen Belege eingereicht, die vom Finanzamt nicht
benötigt werden. Bitte nutzen Sie zur Erklärung der geltend gemachten Aufwendungen die Eintragungsmöglichkeiten in ELSTER und reichen Sie keine separaten Aufstellungen ein. Diese Eintragung
ist für die Bearbeitung in der Regel ausreichend.
Bitte reichen Sie mit Ihrer Steuererklärung nur die folgenden Belege ein:
Zum Hauptvordruck (Mantelbogen):
Zuwendungsnachweise wie z. B. Spendenbescheinigungen
Nachweis der Behinderung im Erstjahr bzw. bei Änderung
Zur Anlage N:
Soweit die Lohnsteuerbescheinigungsdaten nicht durch den Arbeitgeber elektronisch an das
Finanzamt übermittelt wurden: die besondere Lohnsteuerbescheinigung bzw. Lohnsteuerkarte
2010 mit der Lohnbescheinigung 2011 des Arbeitgebers.
Achtung: Der von Ihrem Arbeitgeber ausgehändigte Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
wird nicht benötigt!
Zur Anlage G, S und L:
Unterlagen über die Gewinnermittlung, soweit sie nicht elektronisch übermittelt wurden
Zur Anlage KAP:
Steuerbescheinigung über anrechenbare Kapitalertragsteuer, nur wenn eine Überprüfung des
Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge oder die Günstigerprüfung beantragt wird
Steuerbescheinigung über Kapitalerträge, für die keine Kirchensteuer einbehalten wurde,
obwohl eine Kirchensteuerpflicht besteht
Bescheinigung über anrechenbare ausländische Steuern
Zur Anlage VL:
Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen
Zur Anlage Unterhalt:
Nachweise der Unterhaltsbedürftigkeit
Sonstiges Wenn aufgrund besonderer Lebensumstände Aufwendungen entstanden sind, wird eine Belegeinreichung gemeinsam mit Ihrer Steuererklärung empfohlen. Dies ist beispielsweise bei beruflich
bedingten Umzugsaufwendungen, der Begründung einer doppelten Haushaltsführung oder der
Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers der Fall und vermeidet Rückfragen.
Alle anderen Belege sind nur nach Anforderung durch das Finanzamt einzureichen. Dies betrifft
z.B. Belege über Arbeitsmittel, Nachweise über Beiträge an Berufsverbände und Beitragsbestätigungen
zu Versicherungen.
Es wird empfohlen, alle Belege bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides für die Erledigung von
Rückfragen durch das Finanzamt griffbereit zu halten.
Das gilt alles schon ab dem VZ 2011, nur werden immer noch Bescheide ohne Rückfrage von der Erklärung abweichend erlassen, bei denen Belege nicht mit eingereicht worden sind. Und was sagen die Sachbearbeiterinnen: Ich kann doch Ihre Aufwendungen in Höhe von xxx nicht einfach so berücksichtigen ... Sie können ja Einspruch einlegen ...
Wenn ein Bescheid ohne Rückfrage ergeht, hat die SachbearbeiterIn erst mal ihre Fließbandvorgabe von x Fällen pro Tag erledigt und kann dann auf die Tränendrüse drücken, weil sie ja so viel Einsprüche zusätzlich bearbeiten muss. Hier müsste man mal ein Amtshaftungsverfahren betreiben, um diese unnötigen Einsprüche zu vermeiden (und eine ganze Menge nicht beratender Steuerpflichtiger wird den Bescheid einfach so akzeptieren (kommt ja von einem Finanzbeamten)
Andere SachbearbeiterInnen machen es umgekehrt und akzeptieren auch Spenden und anr. Steuern ohne Belege :-) Da ich mich nicht beschwert habe, kann ich nicht sagen ob aus Effizienz- Streß- oder "Faulheit"überlegungen heraus... - Ralph Maier05.06.2015 11:48 Uhr
Hallo Herr Anwender,
Sie haben vollkommen recht, dass diese Vorgehensweise "kalter Kaffee" ist und wir trinken diesen auch schon seit VAZ 2012. Nun ja, die Bayern wollen ja immer wieder mal das Rad neu erfunden haben.
Wir übermitteln zusätzlich zu den Steuerdaten per E-Mail z.B. die individuellen Anlagen zur Anlage V+V oder die Berechnung zur Anlage V ohne Belege, Steuerbescheinigungen nur dann, wenn die KapSt über 20 beträgt, Baukostenaufstellung ohne Belege und Listen dieser Art, Krankheitskosten nur per Aufstellung, also einfach zusätzliche Informationen die der Steuererklärung Transparenz und Erläuterung geben. Belege und Nachweise nur dann, wenn es uns bei komplexeren Fällen als notwendig erscheint oder wenn es sich um Einmalbescheinigungen (Behindertenausweis, Mietvertrag bei DHF handelt. Bei Standardfällen erfolgt NIE eine Belegeinreichung.
Wir haben zwischenzeitlich mit unserem "Hausfinanzamt" eine recht gute Zusammenarbeit etablieren können. Sollte tatsächlich mal ein Nachweis gewünscht werden, ruft der Sachbearbeiter kurz bei uns an und er erhält entweder mündlich eine Auskunft zum SV oder eine Minute später ein pdf aus der Ablage, da wir selbstredend die Nachweis ablegen; genau für diese Fälle.
Ich betrachte diese Entwicklung als äußerst positiv und sehe hier entscheidende verwaltungsökonomische Vorteile.
Noch nicht ein einziges Mal wurde jedoch eine Posten der Steuererklärung zu Ungunsten abgeändert, weil kein Beleg eingereicht wurde ! Es ist mit Sicherheit nicht im Sinne eines Sachbearbeiters einen Fall nicht abschließen zu können. Es besteht Quoten- und Veranlagungsdruck und die Rechtsbehelfsstellen sind sowieso latent überlastet. Hier hilft eine offene Kommunikation mit den Ämtern.
Gruß R.Maier
- Jared Daum29.06.2015 11:37 Uhr
Hallo Datev,
seit Samstag kann ich keine Daten in Steuerkonto-Online abrufen.
Ebenso der direkte Abruf in die ESt-Erklärung fuktioniert nicht mehr.
Es liegt keine Störungsmeldung vor.
Was ist los?
Wie kann das Problem behoben werden.
Gibt es Kollegen mit demselben Problem (Baden-Württemberg).Die Beantragung von Freischaltcodes über das Elster-Portal funktioniert auch
zumindest derzeit nicht:Meldung:
140013003: Annahmeserver derzeit nicht verfügbar.
Transferticket: 2000182966855500515Ich werde das Gefühl nicht los, dass wieder mal nur ich
betroffen bin und hoffe, dass es nicht wieder eine wochenlagen
Hängepartie wird.Was nützt mir die schönste vorausgefüllte Steuererklärung wenn
es ständig solche Probleme gibt?Jared Daum
- Christian Wielgoß29.06.2015 11:47 Uhr
Hallo Herr Daum,
laut Elster-Störungsseite sind aktuell keine VaSt. und Steuerkontoabfragen sowie Registrierungen möglich.
Der VaSt-Abruf (Vollmachtsdatenbank) funktioniert hier bei mir in Niedersachsen allerdings.
Viele Grüße
Christian Wielgoß
- theo b.29.06.2015 12:54 Uhr
laut Elster-Störungsseite sind aktuell keine VaSt. und Steuerkontoabfragen sowie Registrierungen möglich.
Welche auch immer wunderschön aus dem datev.de/rz-status heraus verlinkt ist (1 click) ;)
- ein Anwender29.06.2015 13:03 Uhr
Hallo Theo,
die Ironie ist leider nicht deutlich genug erkennbar ... ;;;;;;;;;;;;;;-)
Leider gibt es keinen direkten Link auf der DATEV Wartungsseite zu dem von Herrn Wielgoß erwähnten Link ;-( - theo b.29.06.2015 13:08 Uhr
Schauen Sie mal ganz unten.
Hallo Theo,
die Ironie ist leider nicht deutlich genug erkennbar ... ;;;;;;;;;;;;;;-)
Leider gibt es keinen direkten Link auf der DATEV Wartungsseite zu dem von Herrn Wielgoß erwähnten Link ;-( - theo b.29.06.2015 13:11 Uhr
Schauen Sie mal ganz unten.
Ok Mund zu vollgenommen. Den Direktlink gabs aber mal. @Datev, wo ist der denn hin?
Übrigens meine ich, dass zuletzt es aus den Datev-Programmen heraus ganz gut erkennbar, an welcher Stelle die Probleme lagen.
- ein Anwender29.06.2015 14:10 Uhr
ja, die Neugestaltung der Wartungsseite ist noch nicht ganz abgeschlossen (der Fehler bei einer Zeilenschaltung <br> ist auch noch nicht aufgefallen...)
- Ralph Maier29.06.2015 14:26 Uhr
Abfrage Steuerkonto online: Tut wieder !
- Jared Daum04.08.2015 11:44 Uhr
- Verschiedene Themen -
Hallo Datev,
wenn keine Angaben in der Anlage N zu machen sind werden alle Einkommensersatzleistungen in
einer Summe in dem sonst von normalerweise niemandem genutzten Feld "Einkommensersatzleistungen"
in Zeile 94 des Mantelbogens übernommen.Ich gehe davon aus, dass auch hier bald eine detaillierte Erfassungsmöglichkeit wie
in der Anlage N installiert wird. Es wäre gut, wenn man in den Einstellungsmöglichkeiten vorbelegen
könnte, dass Lohnersatzleistungen immer in die Anlage N übertragen werden.Wichtiges Problem:
Das nur aus einer Zahl bestehende (sonst von kaum jemandem genutzte Feld) kann in der
Steuererklärung des Folgejahres sehr leicht (zur Löschung) übersehen werden.
Ich bitte daher dringend darum hier Abhilfe zu schaffen durch
a) einen Detaillierten Ausweis im VZ 2014 (der im VZ nur in einer Zahl ausgewiesenen
Lohnersatzleistungen (mehrere Werte sind nicht so leicht zu übersehen)
oder/und
b) einen Hinweis in der Fehlerliste wenn der Wert dem des Vorjahres exakt entspricht
oder
c) einer farblichen Markierung des Feldes (gelb hinterlegt oder blinkend).Weitere Probleme:
Bitte die Erfassung der ID-Nr. bei den Kindern genauso dynamisch wie am Anfang der
ESt-Erklärung gestalten und außerdem die ID-Nummern der Kinder bitte künftig automatisch
aus den VaSt-Daten übernehmen.Ich habe seit dem VZ 2014 vermehrt getrennte Veranlagungen.
Das Finanzamt legt in Erwartung einer im Folgejahr wieder vermuteten Zusammenveranlagung
häufig kein neues Steuerkonto an (vergibt aber für den Ehemann und die Ehefrau neue Steuernummern).
Wenn die neuen Steuernummern korrekt in der ESt-Erklärung erfasst werden können keine
Daten aus dem alten Steuerkonto eingelesen werden (dazu muss vorübergehend wieder die
alte Steuernummer eingetragen werden).
Ich bitte darum ein weiteres Feld in der ESt Erklärung aufzunehmen in dem die
alte Steuernummer für Zwecke des Abrufs von Vorauszahlungen erfasst werden kann.
Gleichzeitig muss in diesem Zusammenhang die Möglichkeit geschaffen werden anzukreuzen
wem die Vorauszahlungen zugerechnet werden sollen (in Prozent Ehemann und Ehefrau).
Dies getrennt nach ESt+Soli und Kirchensteuer. Bei der getrennten Veranlagung erwartet das
Finanzamt regelmäßig einen Hinweis darauf wem die Vorauszahlungen zugerechnet werden, das
ist dann z.B. der Ehemann. Es kommt aber häufig vor, dass der Ehemann konfessionslos und die
Ehefrau kirchensteuerpflichtig ist. In diesem Fall macht es Sinn die ESt+Soli dem Ehemann die
Kirchensteuer jedoch der Ehefrau zuzurechnen. Ach dafür sollte eine Auswahlmöglichkeit
geschafften werden.Bescheidabgleich für die Tonne
Im Falle der getrennten Veranlagung mit (ich nenne des Doppeloption) einer
Aktivierung des Ankreuzfeldes in Zeile 95 des Mantelbogens (Laut übereinstimmendem Antrag
sind die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungen....jeweils
zur Hälfte aufzuteilen)........muss ich in 90% wegen fehlerhafter Umsetzung durch das Finanzamt Einspruch einlegen.
Vielleicht kann man bei der Datenanlieferung an das Finanzamt (oder mit entsprechenden
Berechnungslisten) dem Finanzamt eine bessere Hilfestellung geben.Erschwerend kommt hinzu, dass man in Fällen der Doppeloption den Bescheidabgleich
in die Tonne treten kann. Eine Vielzahl wichtiger Felder wird nicht angezeigt. Eine
Bescheidprüfung und ein Einspruch ist nur möglich wenn die Originalbescheide vorliegen.
Die Bescheidprüfung und der Einspruch sind in diesen Fällen häufig zeitaufwendiger als
die Erstellung der Steuererklärung selbst. Ich bitte dringend um Abhilfe. Seit dem es
die Doppeloption gibt habe ich deutlich mehr getrennte Veranlagungen als bisher.
Der Zeitaufwand für die Bescheidprüfungen und die massenhaft notwendigen Einsprüche
ist einfach zu hoch.Der Bescheidabgleich ist insgesamt stark verbesserungsbedürftig.
Viele wichtig Positionen werden nicht angezeigt (z.B. Härteausgleich, Denkmal-AfA als
Sonderausgaben, ....).
Jared Daum
- Steuerberater - - Karin Richter05.08.2015 22:55 Uhr
Hallo DATEV,
ich gebe Herrn Daum in vielen Punkten Recht, speziell was die Einzelveranlagung von Ehegatten und den elektronischen Bescheidabgleich betrifft.
Hinzufügen möchte ich noch:
Wenn der Bescheid für die Ehefrau kommt, dann erscheint dieser in der Liste "ELSTER-Bescheide" mit dem Namen des Ehemannes. Das verwirrt hier stets. Weil die Eheleute in dieses Fällen häufig eigene unternehmerische Aktivitäten haben, wird die Ehefrau meist unter einer anderen Mandanten-Nr. gebucht. Dass DATEV diese Mandanten-Nr. nicht unbedingt aus dem Nummernzusammenhang ablesen kann, mag mir noch einleuchten. Dass aber der Name der Ehefrau nicht von Post, Fristen und Bescheide erkannt wird, leuchtet mir nicht ein.
Und noch ein Fehler bei der Übernahme der KV-Beiträge:
Die Mandantin war in den ersten Monaten nichtselbständig beschäftigt, danach selbständig. Sie blieb freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse. Die selbst gezahlten KV-Beiträge hat DATEV in Zeile 12 der Anlage Vorsorgeaufwand eingespielt mit der Folge, dass der Kürzungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Satz 4 EStG zu hoch ausfällt. Die selbst gezahlten KV-Beiträge müssten in diesem Fall in Zeile 18 eingesteuert werden. Bloß gut, dass das Finanzamt die getrennten Werte kannte und somit richtig gerechnet hat.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Richter - Silke Duersch06.08.2015 13:01 Uhr
Sehr geehrter Herr Daum,
Ihre Anregungen haben wir aufgenommen.
Die Erfassung der Einkommensersatzleistungen zu Zeile 94 des Mantelbogens ESt 1A wird voraussichtlich mit der Version für VZ 2015 an die (detaillierte) Erfassung der Lohnersatzleistungen zu Zeile 29/30 der Anlage N angepasst.
Ebenfalls mit dieser Version wird die per VaSt-Abfrage gelieferte ID-Nr. eines Kindes übernommen.
Mit freundlichen GrüßenSilke Dürsch
DATEV eG - Silke Duersch11.08.2015 15:21 Uhr
Sehr geehrte Frau Richter,
bitte entschuldigen Sie die späte Antwort auf Ihren Beitrag. Gerne möchte ich Ihnen die Sachverhalte erläutern.
Für den elektronischen Bescheidabgleich holt sich das DATEV-Programm Post, Fristen und Bescheide seine Informationen aus dem Nummernzusammenhang. Im Fall der Einzelveranlagung von Ehegatten wird der dem Bescheid zugehörige Einkommensteuer-Mandant ermittelt, egal ob der Bescheid des Steuerpflichtigen/Lebenspartner A oder der Ehefrau/Lebenspartner B übermittelt wird.
Als Bezeichnung wird die Mandantenbezeichnung aus den Zentralen Stammdaten herangezogen (Zentrale Mandantendaten | Mandat | Mandantenbezeichnung).
In Ihrem Fall ist in diesem Feld der Name des Steuerpflichtigen erfasst, daher erscheint auch der Bescheid unter dieser Bezeichnung im Bescheidabgleich.
Zur Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge über die VaSt kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:Wir bekommen von den Krankenversicherungen die Information geliefert, ob für diese Beiträge Anspruch auf Krankengeld besteht oder nicht. Wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht, dann steuern wir diese Beiträge bei der Übernahme der VaSt-Daten in die Zeile 12 der Anlage Vorsorgeaufwand . Wenn kein Krankengeld-Anspruch besteht, dann werden diese Werte in die Zeile 18 der Anlage Vorsorgeaufwand übernommen.
In dem von Ihnen geschilderten Fall würde das bedeuten, dass die Krankenversicherung die Information mitgeliefert hat, dass für diese KV-Beiträge ein Anspruch auf Krankengeld bestand.
Wenn Sie noch weiteren Klärungsbedarf im konkreten Fall haben, können Sie sich gerne über den Programmservice Einkommensteuer unter der Telefonnummer 0911 319-8700 mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen GrüßenSilke Dürsch
DATEV eG - Karin Richter11.08.2015 22:18 Uhr
Sehr geehrte Frau Duersch,
vielen Dank, aber die Antworten überzeugen mich noch nicht.
Zu 1: Es macht keinen Sinn, dass das DATEV-Programm Post, Fristen und Bescheide die Mandantenbezeichnung heran zieht. Im Bescheid ist erkennbar, um wen es geht. Der Name des Bescheidadressaten müsste bei Einzelveranlagung gezogen werden. Denn für Eheleute können ja nicht zwei verschiedene Mandantenbezeichnungen vergeben werden.
Zu 2: Dann hätte ja die Finanzverwaltung eine andere Meldung von der Krankenkasse erhalten, als das Programm VAST. Kann das sein? Im Steuerbescheid sind die KV-Beträge als solche ohne Anspruch auf Krankengeld verarbeitet. Und im Bescheid wird zusätzlich erläutert, dass abweichend von der Erklärung veranlagt wird, weil die Meldung der Krankenkasse so vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Richter