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Fehler in Erfassungsmaske Einkommensteuer

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    Einträge 1-10 / 10

    Seite 1 von 1

  • Wilhelm Saxarra
    30.11.2013 13:53 Uhr

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  • Christian Wielgoß
    30.11.2013 14:48 Uhr

    Hallo Herr Saxarra,

    auch bei der von Ihnen genannten Stelle im Mantelbogen handelt es sich um eine Empfangsvollmacht, beschränkt auf die Steuerart, den jeweiligen Veranlagungszeitraum, legitimiert durch die (ggf. elektronische) Unterschrift des/der Steuerpflichtigen.

    Ich stimme Ihnen zu, dass das Kontrollkästchen "Steuerberater ist Empfangsbevollmächtigter" unter genauer Betrachtung hier etwas irreführend sein kann. Allerdings ergeben sich seitens der Finanzverwaltung auch unterschiedliche Handhabungen, die Angabe eines Empfangsbevollmächtigten in der GuE-Erklärung gilt z. B. im Gegensatz zur Angabe in der ESt-Erklärung dauerhaft und unbefristet - hier müssten dann noch für die verschiedene Steuererklärungsvarianten weitere Schlüsselungsmöglichkeiten geschaffen, was die Sache meines Erachtens auch nicht übersichtlicher macht...

    Viele Grüße

    Christian Wielgoß

  • Wilhelm Saxarra
    30.11.2013 16:21 Uhr

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  • Christian Wielgoß
    30.11.2013 17:22 Uhr

    Hallo Herr Saxarra,

    auch die Angabe in der Einkommensteuererklärung stellt eine Empfangsvollmacht dar, mit den bereits beschriebenen Einschränkungen. Dies ergibt sich aus § 80 AO, §§ 122 ff. AO (vgl. hierzu auch die entsprechenden AEAO). Bestünde keine Empfangsvollmacht im Sinne der AO, könnten Steuerbescheide bzw. sonstige Verwaltungsakte nicht wirksam gegenüber der im Mantelbogen angegebenen Person bekanntgegeben werden.

    Aus Sicht der Finanzverwaltung ist nur entscheidend, ob für den jeweiligen Verwaltungsakt eine Empfangsvollmacht vorliegt. Technisch ausgedrückt: Liegt nur eine Empfangsvollmacht im Rahmen der Angabe im Mantelbogen vor, wird diese auch nur im jeweiligen Festsetzungsverfahren gespeichert (im "Steuerfall"), liegt hingegen eine gesonderte Empfangsvollmacht ohne Einschränkungen vor, wird diese beim Steuerpflichtigen gespeichert.

    Bei der Angabe in der GuE-Erklärung gilt die Empfangsvollmacht uneingeschränkt, zumindest ab dem jeweiligen Veranlagungszeitraum. Eine gesonderte Empfangsvollmacht ist dem Grunde nach nicht erforderlich, wenngleich diese aus praktischen Gründen meist zusätzlich vorliegt.

    Im Rahmen der Mandantenstammdaten müssten also für verschiedene Erklärungen und für verschiedene Veranlagungszeiträume jeweils zusätzliche Felder zur Vollmacht geschaffen werden...

    Viele Grüße

    Christian Wielgoß

  • Wilhelm Saxarra
    01.12.2013 10:04 Uhr

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  • Christian Wielgoß
    01.12.2013 14:58 Uhr

    Hallo Herr Saxarra,

    wenn Sie in Ihrem Beitrag die Behauptung aufstellen, bei der Angabe in der Steuererklärung handele es sich nicht um eine Empfangsvollmacht, müssen Sie auch die Widerlegung dieser Behauptung gegen sich geltend lassen ; - )

    Im Übrigen sehe ich in der von Ihnen genannten Stelle im Erfassungsformular ("Der Steuerbescheid soll nicht ..., wenn dieser Empfangsbevollmächtigter ist") keinen bemerkenswerten Widerspruch. Spätestens mit dem Unterschreiben der Steuererklärung sprechen die Steuerpflichtigen eine solche Empfangsvollmacht aus.

    Sie haben natürlich Recht, dass man bei ganz genauer Interpretation den letzten Nebensatz in der Erfassungsmaske weglassen sollte/könnte.

    In der Praxis hat mir das Feld zum Empfangsbevollmächtigten bisher allerdings keinerlei Probleme bereitet und aus meiner Sicht sehe ich hier daher keinen vorrangigen Handlungsbedarf.

    Wie sehen das die anderen Mitleserinnen und Mitleser?

    Spannend wird die ganze Angelegenheit aber nächstes Jahr mit Schaffung der elektronischen Vollmachtsdatenbank. Hier ist m. E. DATEV schon gefordert, durch eine Erweiterung der Stammdatenfelder eine vernünftige und effiziente Verwaltung der Vollmachten und deren Umfang zu ermöglichen.

    Viele Grüße und einen schönen ersten Advent

    Christian Wielgoß

  • Uwe Lutz
    01.12.2013 16:42 Uhr

    Hallo die Herren,

    die Frage, ob durch den Eintrag im Mantelbogen eine Empfangsvollmacht vorliegt oder nicht, mag sicherlich eine interessante Diskussion sein, spielt aber m.E. keine Rolle für die Frage, wie die DATEV hiermit im Programm und Stammdatenabgleich vorgehen sollte.

    Wenn keine gesonderte allgemeine Vollmacht vorliegt und ich den (ggf. nur diesen) Steuerbescheid des Mandanten zugesandt bekommen möchte, sollte dies im ESt-Programm möglich sein, ohne dass dies als "allgemeine Empfangsvollmacht" in die Stammdaten übernommen wird.

    Und dies sollte die DATEV auf jeden Fall ermöglichen, wenn dies -so verstehe ich Herrn Saxarra- aktuell nicht möglich ist. Selbst geprüft habe ich dies jetzt nicht.

    Ich wünsche auf jeden Fall einen schönen 1. Advent (oder was davon jetzt noch übrig ist).

    Viele Grüße
    Uwe Lutz

  • Wilhelm Saxarra
    01.12.2013 20:08 Uhr

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  • Stephanie Vogeley
    11.12.2013 13:46 Uhr

    Sehr geehrter Herr Saxarra,

    Sie haben Recht. Derzeit kann die Empfangsvollmacht nur mit dem Charakter einer Generalvollmacht ohne zeitliche und sachliche Einschränkung in den Zentralen Stammdaten erfasst bzw. von der Einkommensteuer in die Zentralen Stammdaten zurückgeschrieben werden. Wenn Sie das Zurückschreiben nicht wünschen, deaktivieren Sie das Kontrollkästchen im Abgleichdialog.

    Gerne nehmen wir Ihren und den Wunsch von Herr Lutz auf, zukünftig die Vollmachten differenzierter in den Zentralen Stammdaten bzw. Einkommensteuer erfassen zu können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stephanie Vogeley
    DATEV eG

  • Wilhelm Saxarra
    11.12.2013 14:28 Uhr

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