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SEPA - SV Fälligkeiten 2014

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    Einträge 1-10 / 10

    Seite 1 von 1

  • Personal Abt.
    04.12.2013 10:51 Uhr

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich habe heute über das Dok.-Nr.: 1070392
    Datenübermittlungstermine und Steuertermine in Microsoft Outlook-Kalender importieren

    die SV Fälligkeiten 2014 in meine Outlook Kalender importiert. Dabei ist mir aufgefallen, das
    für den Monat Dezember 2014 als Fälligkeitstag (drittletzter Bankarbeitstag) der 23.12.2014 publiziert.

    Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 23 SGB IV:
    "Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig."

    Der 1. Februar 2014 wurde von der EU als verbindliches Datum für die endgültige Verwirklichung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) festgelegt.

    Spätestens mit diesem Datum gilt nach m.E. damit als Bankarbeitstag (der ja für die Fälligkeit laut SGB entscheidend ist) die für den SEPA-Zahlungsraum einheitliche Feiertagsregelung nach TARGET2. TARGET hat nur am Wochenende und an zentralen Feiertagen (die quasi in ganz Europa gelten) geschlossen. Alle anderen Tage (auch deutsche oder regionale Feiertage) gelten unter SEPA als Bankarbeitstag. Heiligabend und Sylvester sind entsprechend keine TARGET2-Feiertage; sie sind damit Bankarbeitstage.

    Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Dezember 2014 müsste m.E. demnach der 29.12.2014 (31.12=letzter Bankarbeitstag, 30.12=zweitletzter Bankarbeitstag, 29.12=drittletzter Bankarbeitstag) und nicht der 23.12.2014 sein.

    Wieso wird als Fälligkeitstag von der DATEV der 23.12.2014 publiziert? Wie begründen Sie ggf. rechtlich Ihre Auffassung? Oder wurde möglicherweise die Erweiterung der offiziellen Bankarbeitstage durch SEPA "übersehen"?

    Vielen Dank für Ihre Stellungnahme

  • Dominik Müller
    04.12.2013 21:37 Uhr

    Hallo,

    so wie ich das sehe, haben die Banken ihre Geschäftstage im Preis- und Leistungsverzeichnis festgelegt. Die Deutsche Bank weist z. ausdrücklich Heiligabend und Silvester nicht als Geschäftstag aus.

    Nicht alle Zahlungen werden über TARGET2 abgewickelt (System für eilige Großbetragszahlungen und eben nicht für den Massenzahlungsverkehr). Die Massenzahlungsverkehrssysteme der Bundesbank (z.B. EMZ, SEPA-Clearer) sind an diesen Tagen auch "geschlossen".

    Ohne das jetzt rechtlich zu begründen, ist es schlicht technisch nicht möglich in Deutschland Zahlungen an diesen Terminen zu verrechnen. Dies hätten dann alle Banken und Systembetreiber übersehen. Dies halte ich für unwahrscheinlich.

    Viele Grüße

  • Personal Abt.
    05.12.2013 11:50 Uhr

    Hallo Herr Müller,

    vielen Dank für Ihren Hinweis.

    Die Deutsche Bundesbank veröffentlich folgendes:

    Feiertage in Deutschland im Jahr 2014

    TARGET 2-Feiertage, gültig für alle TARGET2-Teilnehmerstaaten

    1. Januar Neujahr
    18 . April Karfreitag
    21. April Ostermontag
    1. Mai Tag der Arbeit
    25. Dezember 1. Weihnachtsfeiertag
    26. Dezember 2. Weihnachtsfeiertag

    Feiertage, gültig für die gesamte Bundesrepublik

    1. Januar Neujahr
    18. April Karfreitag
    21. April Ostermontag
    1. Mai Tag der Arbeit
    29. Mai Christi Himmelfahrt
    9. Juni Pfingstmontag
    3. Oktober Tag der Deutschen Einheit
    25. Dezember 1. Weihnachtsfeiertag
    26. Dezember 2. Weihnachtsfeiertag

    Zusätzliche geschäftsfreie Tage der Deutschen Bundesbank

    24. Dezember Heiligabend
    31. Dezember Silvester

    Was gilt nun?

  • Karsten Pfeiffer
    13.12.2013 17:00 Uhr

    Nun ja, da DATEV hier keine Stellung beziehen mag hier einmal die Situation für 2013. Nach der Bundesbank sind 24. und 31.12.2013 keine Bankarbeitstage (im Übrigen auch im Sinne der Fälligkeiten für Sozialversicherungsbeiträge). Bei so viel Aufwand im Rechenzentrum hätte dies doch auffallen müssen, dass bei einer Rechnungsstellung heute und Einzug in 10 Bankarbeitstagen ein Datum in 2014 erscheinen müsste.

    Wie stellen die Programmverantwortlichen sich das vor? Jede Rechnung wird geprüft ob das Datum des Einzugs stimmt. Da ich keine Zeit habe, mir meine Einzugstage selbst zu programmieren, muss der gute, alte Kalender herhalten und 10 Finger habe ich auch; das klappt wenigstens.

    Oder DATEV übernimmt auf 13 Monat die volle Haftung für Rückrufe, die auf Falschberechnung der Fälligkeiten beruhen.

    Kleiner Hinweis am Rande: Die Target2 Beschreibung ist schon seit einiger Zeit verfügbar, die Tatsache, dass einige in Target2 definierte Tage in Deutschland keine Bankarbeitstage sind, auch.

    Also geht die SEPA Bastelei weiter; kein Wunder, das auf der Seite Sepadeutschland.de es bei der Umsetzung ziemlich rot aussieht. Wichtig ist wohl nur die Mandatsverwaltung im RZ.

    Viele Grüße

    K. Pfeiffer

  • Uwe Lutz
    14.12.2013 12:30 Uhr
    Zitat von Karsten Pfeiffer


    Oder DATEV übernimmt auf 13 Monat die volle Haftung für Rückrufe, die auf Falschberechnung der Fälligkeiten beruhen.

    Hallo Herr Pfeiffer,

    auch wenn eine fehlerhafte Berechnung des Einzugstermins eigentlich nicht vorkommen sollte, dürfte eine falsche -genau wie eine fehlende- Pre-Notification nicht zu einer 13-monatigen Rückbelastung führen.

    Die 13-monatige Rückbelastung ist nur möglich, wenn kein schriftliches Mandat vorliegt. Ob und zu wann eine Pre-Notification erfolgte, wird in diesem Zusammenhang nach bisheriger Kenntnis nicht geprüft.

    Bei einer falschen oder fehlerfaten Pre-Notification kann es "nur" zu einem Schadensersatz führen, wenn hierduch dem Gläubiger ein tatsächlicher Schaden entstanden ist - dieser wäre aber erst einmal auch entsprechend nachzuweisen. Ggf. könnten hier für ein paar Tage Überziehungszinsen oder -sofern das Konto nicht gedeckt war- die Rückbelastungskosten beim Gläubiger anfallen.

    Also - so arg schlimm wird es m.E. nicht werden. Eine richtige Berechnung der Fälligkeitsdaten sollte das Programm aber unabhängig davon hinbekommen.

    Viele Grüße
    Uwe Lutz

  • Karsten Pfeiffer
    14.12.2013 18:23 Uhr

    Hallo Herr Lutz,

    Ihre Aussage mag in Ihrem Kosmos vielleicht richtig sein, die AGB eine Großbank sagen leider etwas anderes:

    "(2) Ansprüche des Kunden nach den Nummern 2.6.1 bis 2.6.4 und Einwendungen des Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungen oder aufgrund nicht autorisierter Zahlungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung der Zahlung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer 2.6.3 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war."

    Das von mir hervorgehobene "fehlerhaft" dürfte der Bank genügen die Buchung rückgängig zu machen. Denn die Fristen sind in den Lastschriftbedingungen zwingend (muss) vorgegeben, ein Nichteinhalten wird also entsprechend sanktioniert. In den Bedingungen wäre bei sanktionslosen Vorgaben "kann" oder "sollte" verwendet worden.

    Die Bedingungen sind für den Streitfall gemacht, nicht für Schönwetter. Wenn der Kunde meint, es wäre ein Fehler, wird die Bank einen Teufel tun und das Geld nicht zurückrufen.

    Viele Grüße

    K. Pfeiffer

  • Uwe Lutz
    14.12.2013 19:07 Uhr

    Hallo Herr Pfeiffer,

    ob das was mit meinem Kosmos zu tun hat vermag ich nicht zu entscheiden.

    Die Deutsche Bundesbank sagt hierzu auf jeden Fall auf der Seite www.sepadeutschland.de:

    Die rechtliche Legitimation für den Einzug von SEPA-Lastschriften ist das Mandat, das die Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger zum Einzug fälliger Forderungen mittels Lastschrift und die Weisung an seinen Zahlungsdienstleister (Zahlstelle) zur Einlösung durch Belastung seines Zahlungskontos enthält. (...) SEPA-Basislastschriften, bei denen ein gültiges Mandat vorliegt, können bis zu acht Wochen nach dem Belastungstag ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden (fehlt das unterschriebene Mandat, verlängert sich die Frist auf 13 Monate).

    Hier wird also nur aus das gültige Lastschriftmandat Bezug genommen. Auch alle bisherigen Informationen der Banken sagen hierzu nichts Anderes.

    Durch eine fehlende Pre-Notification wird dies auch m.E. nicht zu einer fehlerhaft ausgeführten Zahlung, da die Betonung hier eben nicht nur auf fehlerhaft sondern -für die Bank- auf fehlerhaft ausgeführt liegt.

    Natürlich sind derartige Bedingungen für den Streitfall gemacht. Wenn aber das nicht rechtzeitige Vorliegen einer Pre-Notification zu einer Rückbelastungsfrist von 13 Monaten führen würde, müssten Sie den Zugang der Pre-Notification beweisen können, d.h. jede Rechnung per Einschreiben-Rückschein rausschicken. Dies würde das ganze Verfahren ad-absurdum führen.

    Viele Grüße
    Uwe Lutz

  • Uwe Lutz
    14.12.2013 19:23 Uhr

    Hallo Herr Pfeiffer,

    als Nachtrag noch der Link zu dem SEPA-Migrationsplan der Deutschen Bundesbank: PDF-Datei

    Darin heißt es zur Pre-Notification (Seite 22/23):

    Vorabinformation (Pre-Notification):
    ... Eine fehlende Pre-Notification führt nicht dazu, dass die Lastschrift zu einer unautorisierten Lastschrift wird.

    sowie zur Erstattung von Lastschriften (Seite 23):

    Erstattungsrecht bei Lastschriften:
    ... Somit kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer ... SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf dem Konto die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrags von seinem Zahlungsdienstleister verlangt werden. Eine unautorisierte Lastschrift kann binnen einer Frist von 13 Monaten zurückgegeben werden.

    Viele Grüße
    Uwe Lutz

  • Karsten Pfeiffer
    14.12.2013 19:50 Uhr

    Hallo Herr Lutz,

    glauben Sie, dass eine Bank sich mit dem Kunden streitet? Ich nicht! Im Zweifel bin ich als Einreicher der Dumme - es sei denn, dass Derjenige, der die Zeilen schreibt, eine Garantie abgibt. Der Migrationsplan ist eine freundliche Empfehlung, in keiner Weise eine Normierung. Die Auslegung ob es sich bei fehlerhaften Mussangaben immer noch um eine autorisierte Zahlung handelt, werden wohl Gerichte treffen müssen. Ob es bei Obsiegen noch Geld gibt kann keiner Wissen. Also ist hier m. E. Vorsicht geboten.

    Sie können es meinetwegen ausprobieren, ich erwarte von DATEV eine Lösung mit der ich rechtlich leben kann - oder eben eine Garantie. Eine Lösung mit der ich alles in der Hand habe wäre mir natürlich auch recht. Aber nicht so ein halber Kram der dann auch noch auf die letzte Minute zusammen geflickt wurde.

    Viele Grüße

    K. Pfeiffer

  • Stephan gBender
    16.12.2013 10:46 Uhr

    Hallo Herr Pfeiffer,

    die Prenotification ist eine Regelung zwischen dem Gläubiger und dem Zahlungspflichtigen und
    kann durch die Banken nicht geprüft werden; weiterhin ist sie formfrei d.h. Sie könnten sogar telefonisch
    den Zahlungspflichtigen informieren. Wie soll eine formfreie Information vor Gericht als etwaiges Beweismittel für eine fehlerhafte Lastschrift dienen; bzw. wer will wie nachweisen ob und wann eine Prenotification mitgeteilt wurde ?