Einkünfte sind nach § 2 Abs.2 EStG bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der
Gewinn
, bei allen anderen Einkunftsarten, das heisst auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
.
Wenn ich in den Stammdaten eine vermietende GbR anlegen möchte, dann muss ich ein Unternehmen anlegen, um sie beiden Gesellschafter darstellen zu können. Wenn ich ein Unternehmen anlege, brauche ich aber eine Zuordnungstabelle.
Da es sich nicht um eine bilanzierende GbR handelt, sondern nur um zwei natürliche Personen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, habe ich keine Zuordnungstabelle Ich kann bei den Zuordnungstabellen nur zwischen § 4(3)-Rechner und bilanzierendem Unternehmen wählen.
Aber nur Gewinneinkünfte dürfen nach § 4(3) EStG ermittelt werden. Dass DATEV das weiß, zeigt sich daran, dass ich -wenn ich eine gesonderte und einheitliche Gewinnermittlung für § 4(3)-Rechner per Schnittstelle erstellen will, nur die Möglichkeiten "Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit und LuF" auszuwählen sind.
Nun mag das für Einige Krümelkackerei sein, aber mir geht es einfach gegen den Strich, wenn ich eine Gewinnermittlung nach § 4(3) für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgebe.
Außerdem müsste ich eigentlich bei § 4(3) auch eine Anlage EÜR abgeben. Die Antwort der DATEV: machen Sie doch einfach ein Deckblatt auf die Gewinnermittlung, damit das Finanzamt sieht, dass es Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind...
Das Problem ist: Ich habe den kostenpflichtigen Eildienst angerufen, weil ich dachte, es ließe sich ordnungsgemäß einrichten, und ich wäre nur zu blöd dazu :-)