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Überschusseinkünfte nach §

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    Einträge 1-6 / 6

    Seite 1 von 1

  • Marion Krieger
    23.01.2014 11:33 Uhr

    Einkünfte sind nach § 2 Abs.2 EStG bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn , bei allen anderen Einkunftsarten, das heisst auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten .

    Wenn ich in den Stammdaten eine vermietende GbR anlegen möchte, dann muss ich ein Unternehmen anlegen, um sie beiden Gesellschafter darstellen zu können. Wenn ich ein Unternehmen anlege, brauche ich aber eine Zuordnungstabelle.

    Da es sich nicht um eine bilanzierende GbR handelt, sondern nur um zwei natürliche Personen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, habe ich keine Zuordnungstabelle Ich kann bei den Zuordnungstabellen nur zwischen § 4(3)-Rechner und bilanzierendem Unternehmen wählen.

    Aber nur Gewinneinkünfte dürfen nach § 4(3) EStG ermittelt werden. Dass DATEV das weiß, zeigt sich daran, dass ich -wenn ich eine gesonderte und einheitliche Gewinnermittlung für § 4(3)-Rechner per Schnittstelle erstellen will, nur die Möglichkeiten "Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit und LuF" auszuwählen sind.

    Nun mag das für Einige Krümelkackerei sein, aber mir geht es einfach gegen den Strich, wenn ich eine Gewinnermittlung nach § 4(3) für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgebe.

    Außerdem müsste ich eigentlich bei § 4(3) auch eine Anlage EÜR abgeben. Die Antwort der DATEV: machen Sie doch einfach ein Deckblatt auf die Gewinnermittlung, damit das Finanzamt sieht, dass es Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind...

    Das Problem ist: Ich habe den kostenpflichtigen Eildienst angerufen, weil ich dachte, es ließe sich ordnungsgemäß einrichten, und ich wäre nur zu blöd dazu :-)

  • Theo Müller
    23.01.2014 12:09 Uhr

    Es wäre schön wenn sie ab und zu mal einen Absatz machen würden. Das liest sich viel angenehmer. Meiner Meinung erstellen sie keine Gewinnermittlang nach § 4 Absatz 3 EStG, sondern sie ermitteln ihren Gewinn als Überschuss der Einnahmen über die Werbungkosten, §§ 8, 9 EStG.
    Aber ich schließe mich ihrem Wunsch an. Eine Gewinnermittlung für V+V im Programm Kanzlei Rewe wäre eine Bereicherung.

  • Marion Krieger
    23.01.2014 13:19 Uhr

    Ich weiß, dass ich Überschuss-Einkünfte ermitteln muss :-)

    Ich bin noch nicht so lange bei DATEV und ich dachte, das wäre selbstverständlich, dass das Programm das kann.

    Immerhin bezahle ich jetzt 3x mehr als früher.

    Darf ich fragen, wie Sie das Problem lösen?

  • Theao Müller
    23.01.2014 13:36 Uhr

    Hallo Frau Krieger,

    da bleibt ihnen nur manuelle Weg übrig.


    Gruß

    Theo Müller


    PS: Bereuen Sie den Wechsel zur Datev?

  • Marion Krieger
    23.01.2014 14:15 Uhr

    Hallo Herr Müller,

    es gab schon Momente, in denen ich den Übergang bereut habe. Die ganze Umstellung hat mich Nerven gekostet und an manchem Problem habe ich jetzt noch zu kauen. Ich habe noch viele Probleme in der Übergangszeit parallel über meinen alten Anbieter gelöst, weil ich das über DATEV in einer angemessenen Zeit einfach nicht geklärt bekam.

    Dennoch muss ich jetzt - nach 2 Jahren - sagen, dass der Wechsel alles in allem auf eine qualitativ höhere Stufe geführt hat. Das hat natürlich seinen Preis.

    Umso mehr wundert es mich, dass solche einfache Dinge nicht funktionieren.

    Beste Grüße

  • Karsten Pfeiffer
    23.01.2014 15:16 Uhr

    Hallo Frau Krieger,

    falls Ihnen die Möglichkeit der ESt Belegbuchung zur Verfügung steht (ESt comfort) können Sie diese in der Buchungserfassung von KaReWe aktivieren (bei geöffneter Buchungserfassung) und die Einstellungen Konto -> Anlage V+V vornehmen. In ESt oder GuE können dann die Werte übernommen werden. Kostet zwar einmalig etwas Zeit (wegen der dauernden Formularänderungen) ist aber ganz effektiv.

    Viele Grüße

    K. Pfeiffer