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Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer 2015

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    Einträge 1-15 / 32

    Seite 1 von 3

  • Hans Hönig
    16.04.2014 16:53 Uhr

    Bereits ab 2014 sind alle Gesellschaften verpflichtet, die Kirchensteuerabzugsmerkmale ihrer Empfänger von Kapitalerträgen elektronisch beim BZSt abzurufen. Danach jewils jährlich die sog. Regelabfrage.

    Frage:
    Gilt das auch für die vielen Einmann-GmbH´s, bei denen wir oft auch die ESt-Erklärung des Gesellschafters selbst erstellen und die Konfession damit bestens kennen und anwenden könnten?
    Gibt es hierfür evtl. eine Ausnahmeregelung oder muss dieses Verfahren tatsächlich generell für jede GmbH durchgeführt werden.

    Hat jemand dazu Informationen?

    Gruß Hans Hönig

  • Edmund Rehm
    16.04.2014 18:43 Uhr

    Hallo Herr Hönig,

    der Gesetzeswortlaut ist eindeutig: Alle müssen, egal ob AG oder 1-Mann-GmbH, egal ob ausgeschüttet wird oder nicht, egal ob Verlust GmbH, egal, ob der Gesellschafter einer Konfession angehört, egal ob der Sperrvermerk an das BZSt gesendet wurde.

    Hintergrund: Es soll der Missbrauch bekämpft werden. Und das funktioniert nur, wenn alle mitmachen müssen.

    Ich habe beim BZSt angefragt, ob kleine GmbH´s nicht befreit werden können: Bisher gab´s noch keine Antwort.


    Stellen Sie sich mal vor, unsere Steuergeldverschwender würden den gleichen Regelungen unterworfen wir hätten paradiesische Zustände und einen Steuersatz von 15% :-))


    Freundliche Grüße, Edmund Rehm

  • Sylvie Sage
    05.05.2014 15:26 Uhr

    Hat jemand bereits eine Idee, was passiert, wenn eine (Ein-Mann-Kleinst-) GmbH nichts unternimmt:

    - keine Registrierung
    - kein Abruf
    - keine Gewinnausschüttung

    Was wären die Folgen (rein fiktiv natürlich, nur mal angenommen)?

    Grüße
    Sylvie Sage

  • Karin Richter
    05.05.2014 23:51 Uhr
    Zitat von Sylvie Sage

    Hat jemand bereits eine Idee, was passiert, wenn eine (Ein-Mann-Kleinst-) GmbH nichts unternimmt:

    - keine Registrierung
    - kein Abruf
    - keine Gewinnausschüttung

    Was wären die Folgen (rein fiktiv natürlich, nur mal angenommen)?

    Grüße
    Sylvie Sage

    Hallo Frau Sage,

    im Gesetz konnte ich für Ihren Fall keine Androhung von Sanktionen finden. Somit sollte nichts passieren.

    Was mich jedoch interessiert: Wenn Gewinne ausgeschüttet werden von kleinen Ein-Mann-GmbHs und der einzige Gesellschafter-Geschäftsführer das KiSt-Verfahren nicht durchzieht, kann er dann die KapESt elektronisch anmelden? Er muss ja den KiSt-Schlüssel in der Anmeldung angeben und muss ihn folglich kennen.
    @DATEV: Gibt es schon Vorgaben für die programmtechnische Umsetzung im KapESt-Programm 2015?
    Mit freundlichen Grüßen
    Karin Richter

  • Marco Hüwe
    06.05.2014 10:39 Uhr

    Hallo Frau Richter,
    Hallo Newsgroup,

    ich stelle mir die Frage bei einer leichten Abwandlung des Falls:

    a) Es wird die GmbH und der/die Gesellschafter betreut
    b) Der Gesellschafter hat (natürlich nach persönlicher Aufklärung des ganzen Sachverhalts) trotz Kist-pflicht nicht vor einen Sperrvermerk zu setzen
    c) Es wird auf die ganze Prozedur der Registrierung etc. verzichtet
    d) Jetzt möchte ich - mit KiSt-Abzug - ausschütten

    -> Kann ich jetzt problemlos die KapESt-Anmeldung vornehmen, oder wird hier irgendeine Art von Abfrage zum BZST / ELSTER.... erfolgen, die aufgrund fehlender Registrierung den Vorgang verhindert ?

    Um das ganze auf die Spitze zu treiben kann man sich auch noch vorstellen, für diesen Gesellschafter die Lohnabrechnung zu führen und auf die ELSTAM-Merkmale zurückgreifen zu können. Da dürfte dann nicht viel Raum für "Mißbrauch" bleiben.

    Hier wäre auch eine Aussage seitens DATEV erwünscht.

    Mit freundlichen Grüßen
    Marco Hüwe

  • Ute Höpfner
    06.05.2014 19:22 Uhr

    Hallo Frau Richter, hallo Herr Hüwe,

    im Programm Kapitalertragsteuer 2015 wird es ein Eingabefeld für das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) geben. Ob dieses Merkmal für die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung 2015 vom Elster-Modul der Finanzverwaltung als zwingend vorausgesetzt wird, ist uns aktuell nicht bekannt, aber sehr wahrscheinlich. Daher genügt es vermutlich nicht mehr, nur die reine Religionszugehörigkeit anzugeben, es muss schon das zutreffende KiStAM angegeben werden. Die Tabelle, welches KiStAM zu welchem der (64) Bistümer/Landeskirchen gehört, ist ab 2015 in der Anwendung Kapitalertragsteuer hinterlegt.

    Eine direkte Verbindung aus der Kapitalertragsteuer (KapSt) zum Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als zwingende Abhängigkeit für die elektronische Übermittlung der KapSt-Anmeldung ist nicht geplant. Es ist jedoch denkbar, dass in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung und im zugehörigen ELSTER-Modul angegeben werden muss, ob das KiStAM abgefragt wurde. Kenntnisse darüber liegen uns jedoch nicht vor.

    Bitte beachten Sie:
    die jährliche Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale ist laut § 51a Abs. 2c EStG durchzuführen
    die Abfrageergebnisse vom BZSt sind bei Kapitalertragsteuer-Anmeldungen ab 1.1.2015 zu verwenden

    Mit freundlichem Gruß

    Ute Höpfner
    DATEV eG

  • Johannes Maier
    16.05.2014 18:17 Uhr

    Hallo Newsgroup,

    wir haben nochmal bezüglich Ausnahmen bzw. Erleichterungen im KiStA-Verfahren beim BZSt nachgefragt:

    Wesentliche Erleichterungen im Verfahren zugunsten des Steuerberaters und seines Mandanten wird es aktuell nicht geben.
    Die Regelabfrage bleibt für 1-Mann-GmbH´s/Klein-GmbH´s bestehen. In den BZSt-FAQ´s wird lediglich zukünftig ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Kapitalgesellschaft dann die Regelabfrage nicht durchführen muss, wenn Ausschüttungen infolge Satzung, Vertrag oder Unternehmenszweck grundsätzlich ausgeschlossen sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    Johannes Maier
    DATEV eG

  • Sabine Müller
    18.05.2014 01:35 Uhr

    Hallo zusammen,

    mal abgesehen davon, dass bei fehlender KiStAM die KapESt-Erklärung nicht elektronisch übermittelt werden kann, falls es ein Pflichtfeld geben wird, wie sind denn die Sanktionen, wenn die Abfrage nicht erfolgt? Weiß jemand was darüber?

    Ich kann die Mandanten ja nicht zwingen. Als Steuerberater für den Mandanten die Anmeldung zu machen ist ja ausdrücklich ausgeschlossen. Die Abfrage wäre theoretisch möglich, kann derzeit aber nicht umgesetzt werden ohne Registereintrag.

    MfG
    Sabine Müller

  • Armin Schmitt
    18.05.2014 09:36 Uhr

    Hallo Newsgroup,
    mal sehen ob die Steuerberaterkammer sich hier mal einschalten und eine sinnvolle Umsetzung anmahnen ... und unsere Zwangsbeitragsgelder nicht nur in noble Gebäude stecken (wie in Köln...).
    Kann sich eigentlich jemand einen Missbrauch der Kirchensteuermerkmale vorstellen? Warum werden seit Jahrzehnten dem Arbeitgeber die Kirchensteuermerkmale ohne Geheimniskrämerei und zwangsweise über die Lohnsteuerkarte / ELSTAM mitgeteilt (geht den und die Personalabteilung ja auch nichts an) und bei den Banken und GmbHs wird zur Geheimhaltung ein Bürokratiemonster ohne Gleichen errichtet?
    Schöne Grüße
    Armin Schmitt

  • Hansen Hans
    21.05.2014 00:53 Uhr

    Die schalten die Ihk ein und die machen dann immer
    im September eine kist Abfrage die 90% nicht
    brauchen mangels Ausschuttung.

  • Edmund Rehm
    22.05.2014 17:06 Uhr

    Hallo Newsgroup,

    wir haben das Thema mittels dem Programm KapESt durch. Die Registrierung der GmbH´s läuft, die Gesellschafter sind informiert.
    Ein großes Lob an die Datev - MitarbeiterInnen.


    Freundliche Grüße, Edmund Rehm

  • Hans Wallraff
    23.05.2014 16:04 Uhr
    Zitat von Edmund Rehm

    Hallo Newsgroup,
    wir haben das Thema mittels dem Programm KapESt durch. Die Registrierung der GmbH´s läuft, die Gesellschafter sind informiert.

    .. nichts für ungut, aber was haben Sie jetzt durch? Das Programm KapESt hilft laut Äußerung der DATEV weder bei der Registrierung noch bei der Abfrage der Kirchensteuermerkmale.
    MfG Hans Wallraff

  • Sabine Müller
    24.05.2014 00:12 Uhr

    Mich beschäftigt nach wie vor die Frage nach Sanktionen. Wenn keine Ausschüttung erfolgt und keine Kapitalertragsteuer angemeldet werden muss, wen interessiert es dann, ob die Abfrage gemacht wurde?

    Mit besten Grüßen
    Sabine Müller

  • Willi Müller
    24.05.2014 16:43 Uhr

    ... und noch ergänzend: Was passiert wenn ausgeschüttet wird, aber nicht abgefragt wird und der Kirchensteuerabzug korrekt erfolgt (da ich die Kirchensteuermerkmale des GGF durch ELSTAM bei seinen Lohnabrechnungen schließlich genau kenne)?

  • Rolf Hein
    24.05.2014 18:25 Uhr

    ganz aktuell ein Auszug aus dem gestrigen DStV-E-Mail-Abo 045/2014 :

    " Kapitalertragsteuer-Anmeldung
    Die Zuordnung der Kirchensteuer ist ab dem 1.1.2015 ausschließlich mittels des für den Kirchensteuerpflichtigen zutreffenden KiStAM möglich. Dieses Faktum wird sich auch auf die Ausgestaltung des Formulars zur Kapitalertragsteuer-Anmeldung 2015 auswirken. Das Formular mit den konkreten Änderungen insbesondere hinsichtlich der Angaben zur Kirchensteuer liegt dem DStV aktuell im Entwurf zur Stellungnahme vor und wird entsprechend geprüft."

    MfG

    Rolf Hein