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KiSt-Abzugsverfahren BZSt-Nr

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    Einträge 106-120 / 150

    Seite 8 von 10

  • Willi Müller
    10.09.2014 18:15 Uhr

    Alsoooo Herr Maier!!!!!

    Zitat von Ralph Maier

    p.s.: M.E. umfasst sogar meine Individualvollmacht meines Mandanten auch diesen Antrag. D.h., ich hätte den Antrag auch i.A. für meinen Mandanten unterschreiben können... beim nächsten Mal dann.

    So ist das aber nicht gedacht .... schließlich ist die Abfrage des Kirchensteuermerkmals bei einem Kapitalertragsempfänger viel, viel geheimnisvoller und schützenswerter als bei einem Arbeitnehmer ... denn da bekommen wir dessen Daten (viel mehr als nur das KiSt-Merkmal) über ELSTAM ganz ohne Vollmacht, Registrierung, Abfrage, Zustimmung ganz automatisch in das Lohnprogramm eingespielt.

  • Ralph Maier
    10.09.2014 18:22 Uhr

    Hallo Herr Müller,


    schon gut...


    ... aber es juckt mich eben in den Fingern :-)

  • Sabine Müller
    10.09.2014 18:46 Uhr

    Aus den FAQ des BZSt: "
    Welche Regelungen bestehen für den Fall, dass ein Kirchensteuerabzugsverpflichteter Dienstleistungen auslagert?
    Es obliegt den Kirchensteuerabzugsverpflichteten, geeignete Regelungen mit ihren Dienstleistern zu vereinbaren. Eine Anfrage von einem Dienstleister wird das Bundeszentralamt für Steuern jedoch nur dann beantworten, wenn der Kirchensteuerabzugsverpflichtete selbst zum Verfahren zugelassen ist."

    Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass das BZSt eine Verfahrenskennung vergibt, wenn das antragstellende Unternehmen gar nicht beim BZSt registriert ist.
    Dass mit dem eigenen Account mehrere Anträge ausgefüllt und gedruckt werden können, nun gut. Ich denke, dass pro Account auch nur eine Kennung vergeben wird. Aber, lieber Hr. Maier, Ihr Experiment ist spannend. Vielleicht klappt es ja?! Bitte halten Sie uns auf dem Laufenden!

    LG
    Sabine Müller

  • Eve Ruhl
    11.09.2014 00:09 Uhr

    Was heißt hier Experiment? Es ist über das Portal möglich für dritte die Zulassung zu beantragen, und somit wohl auch gewollt.

  • Sabine Müller
    11.09.2014 00:38 Uhr

    Experiment deswegen, weil mir bislang kein Fall bekannt ist, bei dem mit einem Account des Steuerberaters für einen oder noch interessanter für verschiedene Mandanten, die selbst NICHT beim BZSt registriert sind, der Antrag auf Erteilung der Verfahrenskennung gestellt wurde und vom BZSt die Kennung auch zugeteilt wurde.
    Ist das bei Ihnen so??? Liegen Ihnen die Zulassungsnummern von Unternehmen vor, die keinen eigenen BOP-Zugang haben?

    LG
    Sabine Müller

  • Sabine Müller
    11.09.2014 01:40 Uhr

    Ich nochmal, es ließ mir keine Ruhe.

    FAQ:
    http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kirchensteuer/Fragen_und_Antworten/Registrierung_im_BOP/Registrierung_im_BOP_node.html

    "Kann ausnahmsweise ein Beauftragter, z. B. ein Steuerberater aus seinem eigenen Zertifikat heraus einen Antrag auf Zulassung für ein anderes Unternehmen (z. B. einen Mandanten) stellen, für das er später die Abfrage durchführen will?

    Nein, auch Unternehmen, die die Abfrage nicht selbst durchführen, sondern einen Datenübermittler damit beauftragen, unterliegen dem Grundsatz, dass jedes Unternehmen zur Teilnahme am Fachverfahren Kirchensteuerabzug eine selbständige Zulassung auf Grundlage eines eigenen Zertifikats benötigt. Der Datenübermittler muss dann bei der Abfrage die Zulassungsnummer des Unternehmens, für das er die Abfrage durchführt, angeben. Dadurch ist sichergestellt, dass die Abfrage eines Datenübermittlers hinsichtlich der abgefragten Merkmale nicht diesem selbst zugeordnet wird, sondern dem anderen Unternehmen, für das der Datenübermittler die Abfrage tatsächlich durchführt."

    Mit besten Grüßen
    Sabine Müller

  • Johannes Maier
    17.09.2014 16:22 Uhr
    Zitat von Karl Hörterer

    Hallo DATEV, hallo Newsgroup,
    nach derzeitigem Stand ist ja u.a. eine Regelabfrage nicht erforderlich, wenn im Zeitpunkt der Regelabfrage (also z.B. Sept./Oktober 2014) mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr (2015) keine Ausschüttung erfolgt, weil z.B. per Gesellschafterbeschluss eine Ausschüttung ausgeschlossen wurde. Wenn nun in 2015 doch (durch ändernden Gesellschafterbeschluss) eine Gewinnausschüttung beschlossen werden sollte, kann dann technisch trotzdem eine Kapitalertragsteueranmeldung elektronisch mit Kirchensteuerabführung erstellt werden, obwohl im Vorjahr keine Abfrage erfolgt ist, oder wird dort nach einem Abfragedatum o.ä. als zwingende Übermittlungsvoraussetzung gefragt, ohne die eine Anmeldung nicht möglich ist?
    MfG
    Karl Hörterer

    Hallo Herr Hörterer,

    ich stimme Frau Müller zu: Wenn es in 2015 (durch ändernden Gesellschafterschluss) zu einer Ausschüttung kommen sollte, wäre das ein Fall für die Anlassabfrage, um an die erforderlichen Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) zu gelangen. Diese sind für die Ausschüttung zu verwenden.

    Der derzeitige Entwicklungsstand des amtlichen Kapitalertragsteuer-Anmeldungsformulars 2015 sieht kein Abfragedatum vor. Ob die ELSTER-Vorgaben für den KapSt-Anmeldezeitraum 2015 insoweit Regelungen seitens der Finanzverwaltung vorsehen, ist bislang nicht bekannt. Bei den kirchensteuerpflichtigen Gesellschaftern ist das vom BZSt übermittelte KiStAM zukünftig im KapSt-Programm aus einer Drop-Down-Liste auszuwählen.

    Mit freundlichem Gruß

    Johannes Maier
    DATEV eG

  • Karl Hörterer
    17.09.2014 18:27 Uhr

    Sehr geehrter Herr Maier,
    heißt "... das vom BZSt übermittelte KiStAM zukünftig im KapSt-Programm aus einer Drop-Down-Liste auszuwählen", dass das KiStAM evtl. im KapSt-Programm selbst gebildet werden kann (weil es ähnlich wie bei der e-TIN für den LSt-Abzug) nach feststehenden Regeln gebildet wird? Das wäre toll, denn dann könnte die Abfrage unterbleiben (Nichtabfrage =sanktionslos) und die KiSt würde im Rahmen der KapSt-Erklärung trotzdem korrekt abgeführt werden.
    MfG
    Karl Hörterer

  • Christine Haumaier
    18.09.2014 13:33 Uhr

    Liebe Newsgroup,

    also das angesprochene "Experiment" habe ich schon Anfang Juli gestartet, siehe hier:

    Zitat von Christine Haumaier

    Habe gestern aus purer Langeweile (hahahah) bei der Hotline des BZSt angerufen, wurde vom Technischen Support zur Bürger-Hotline verwiesen und dann wieder zurück und bin nun irgendwie nicht schlauer als vorher....

    Frage: Was passiert wenn wir den Antrag über unseren Kanzlei-Zugang für den Mandanten beantragen:
    Antwort: "Gute Frage, aber ich denke das ist technisch gar nicht möglich" (Doch ist es, habe ich heute erst ausprobiert.) "Ok, dann ist es technisch möglich aber nicht im Sinnes des BZSt"

    Ich werde jetzt einfach mal abwarten was passiert. Vielleicht bekomme ich eine böse Mail vom BZSt, vielleicht steht die Polizeit vor unserer Tür, vielleicht aber bekommt auch der Mandant die Verfahrenskennung per Post zugeschickt und alle sind glücklich...

    Ergebnis war ein Anruf vom BZSt dass das so nicht geht und unser Antrag abgelehnt wurde. Soviel dazu...

    Wenn ich ehrlich bin möchte ich zu dem Thema gar nicht mehr schreiben, es nervt nur noch und über so eine ABM kann ich nur noch den Kopf schütteln.

  • Sabine Storberg
    19.09.2014 11:12 Uhr

    Liebe Kollegen in den Newsgroup,

    hier werden so viele Sachen geschrieben, was man alles machen und versuchen kann, dass ich nun auch noch was dazu tun möchte. Als Koordinatorin des Vertreterratsauschusses II für Lohn und Steuern beschäftige ich mich mit diesem Verfahren natürlich schon längere Zeit und bin wie die DATEV auch, mit der jetzigen Form der Abfrage alles andere als zufrieden. Irgendwie hat man uns Berater in diesem Verfahren etwas vergessen. Aber wir sind dabei auch hier weiterhin für die Kollegen eine verträglichere Lösung zu finden. Aber derzeit möchte ich alle Kollegen bitten, sich dringend an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, denn nach Rückfrage beim BZSt kann ich Ihnen mitteilen, dass der BZSt nachträglich stichprobenartig prüfen wird, ob die Datenschutzbestimmungen bei den Abfragen eingehalten wurden. Da es in Sachen KiStAM so viele Anfragen gab, habe ich bereits für eine andere Stelle einen Beitrag verfasst, den ich hier einfach mal als Klarstellung anfüge in der Hoffnung, dass es hilfreich ist.


    Liebe Kollegen,

    ich kann verstehen, dass der Unmut im Berufsstand ist groß ist, da die Änderung der §§ 51a EStG zu einem weiteren Arbeitsaufwand in unseren Kanzleien. Mandanten informieren, Rückfragen beantworten und dann kommt die Frage, wie kann der Berater den Mandanten überhaupt helfen? Schnell stellen dann natürlich die Kollegen auch die Frage, warum hilft mir die DATEV nicht?
    Um die letzte Frage zu beantworten, muss man vermutlich erst mal das System der Abfrage richtig klarstellen. Die Abfragen müssen über das BZSt (Bundesebene) erfolgen, eine andere Möglichkeit oder Änderung der Abfrage wird es trotz großer Bemühungen der Berufsorganisationen und auch der DATEV in absehbarer Zeit leider nicht geben.
    Für diese Abfragen stehen beim BZSt zwei Möglichkeiten bereit: Das Masseabfrageverfahren ELMA sowie für kleine Datenmengen - das wird wohl die meisten unserer Mandanten betreffen - die Nutzung des BZSt Online-Portals (BOP). Bei BOP besteht die Möglichkeit, die Daten als CSV-Datei einzulesen, und die abzufragenden Beteiligten können direkt mittels eines Webformulars eingegeben werden. Beide Verfahren haben aber eins gemeinsam: Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete muss sich selbst für eines der beiden Verfahren beim BZSt registrieren und erhält dann eine Verfahrenskennung/Zulassungsnummer per Post. Derzeit ist eine Vertretung durch den Steuerberater für dieses Anmeldeverfahren nicht möglich! Mit der durch das BZSt mitgeteilten Verfahrenskennung kann dann die eigentliche Abfrage durchgeführt werden. Nach derzeitigem Stand erfolgt die Rückmeldung der Daten (als Pdf Datei) an den Abzugsverpflichteten nach ca. vier bis fünf Wochen.
    Banken haben es bei diesem Verfahren vergleichsweise einfach. Da sie die Kichensteuerabzugsverpflichteten sind, müssen sie sich nur einmalig registrieren und können dann die erteilte Verfahrenskennung an einen EDV-Dienstleister übergeben. Dieser führt dann die Abfrage für alle Kunden der Bank mit einem Abruf aus.
    Anders sieht das bei unseren Mandanten aus. Diese müssen sich selbst registrieren und könnten dann selbstverständlich die ihnen erteilte Verfahrenskennung für die Abfrage ihrem Steuerberater übergeben. Auch der Steuerberater muss sich hierfür beim BZSt registrieren und kann selbstverständlich jede Abfrage für einen Mandanten nun einzeln durchführen. Wenn wir für diesen Ablauf die DATEV als EDV-Dienstleister einschalten wollten, könnte das nur wie folgt aussehen:

    Mandant Anmeldung BZSt BOP → Verfahrenskennung an Berater → Berater Anmeldung BZSt → Abgabe der Verfahrenskennung an die DATEV, Einfügen der Stammdaten der Beteiligten aus den Stammdatendiest, Durchführung der Abfrage → Rückmeldung des BZSt an den Mandanten in Form einer Pdf Datei eine automatische Verarbeitung der rückgemeldeten Daten ist damit nicht möglich

    Wenn man sich diese Kette ansieht, ist es sicher schnell verständlich, dass es eine sinnvolle und zeitsparende Abfrage mit Hilfe der DATEV für kleine Datenmengen nicht geben kann. Für größere Abfragebestände (geeignet vermutlich ab 10 Beteiligten) wird von der DATEV in Kürze die Möglichkeit zur Erstellung einer CSV-Datei zur Verfügung gestellt. Aus den gespeicherten Daten der Beteiligten in den Stammdaten kann dann eine Datei erzeugt werden, welche beim BZSt durch den Berater hochgeladen werden kann. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass für die abzufragenden Beteiligten in den Stammdaten die notwendigen Daten wie Geburtsdatum und Identifikationsnummer hinterlegt sind.
    Bitte beachten Sie aber auch, dass aufgrund der vielen Einwände, die es zu diesem Verfahren bereits gab, einige Ausnahmeregelungen erreicht werden konnten.
    Dies sind:
    Gesellschaften mit Alleingesellschafter und Geschäftsführer, die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören
    Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können, z.B. weil vertraglich ausgeschlossen oder weil eine Ausschüttung sehr unwahrscheinlich ist - z.B. aufgrund der aktuellen Ertragslage oder aufgrund von Verlustvorträgen (bitte in diesem Fall bereits vorsorglich vorab von den Gesellschaftern eine Einverständniserklärung zur Anlassabfrage einholen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Sperrvermerks)
    Komplementär GmbHs einer GmbH & Co. KG
    Nach den vorsichtigen Schätzungen sollten sich damit ca. die Hälfte aller Abfrageverpflichtungen erübrigen.
    Unabhängig davon wird die DATEV für die Anmeldung der Kirchensteuerabzugsbeträge ab 2015 die Kapitalertragsteueranmeldung um die 64 Kirchensteuerschlüssel (auch in Klarschrift) erweitert. Damit haben wir dann in jedem Fall die Möglichkeit, die Kirchensteuer ordnungsgemäß anzumelden. Notwendig hierfür ist nur, dass bekannt ist, zu welcher Kirchengemeinde (z.B. Erzbistum Berlin) die Beteiligten gehören. Eine besondere Rückmeldung aus der Abfrage BZSt wird hierfür nicht benötigt.
    Abschließend kann ich Ihnen als Koordinatorin des Ausschusses für Lohn und Steuern des DATEV Vertreterrats glaubhaft versichern, dass man auch seitens der DATEV bisher nichts unversucht gelassen hat, für unseren Berufsstand in diesem Verfahren eine bessere Lösung zu finden und daran werden wir auch zukünftig gemeinsam weiterarbeiten ( Zukunft gemeinsam gestalten ) - das verspreche ich Ihnen!

    Sabine Storberg StB Berlin, DATEV Vertreterrat Ausschuss II

  • Ralph Maier
    19.09.2014 11:29 Uhr

    Vielen Dank Frau Storberg und Frau Haumeier,

    damit wäre mein "Experiment " gescheitert und ich werde mich wie ein trotziger Bengel in eine Ecke zurückziehen und "verweigern".

    Warum nur beim konfessionslosen Alleingesellschafter, nicht aber bei zwei konfessionslosen (oder mehr) Gesellschaftern eine Ausnahmeregelung besteht, will ich auch nicht verstehen.

    Jetzt habe ich schon alle überredet zum Islam zu konvertieren und jetzt das.... ;-)

    Gruß R.Maier

  • Willi Müller
    19.09.2014 12:09 Uhr

    Hallo Frau Storberg,
    vielen Dank für Ihre ausführliche Darstellung des "Problems" und vor allem Ihres ehrenamtlichen Engagements für den Berufsstand.
    Was mir aber immer noch nicht klar ist: Warum wird hier so ein gewaltiges Verfahren in Gang gesetzt, wo doch jeder Arbeitgeber das Kirchensteuermerkmal ohne Vollmacht und ohne eigene Registrierung und ohne Zustimmung des Arbeitnehmers automatisch (ohne Abfrage) zurückgemeldet bekommt? Warum kann das Elstam-Verfahren nicht einfach für das KiSt Abzugsverfahren mit genutzt werden?
    Schöne Grüße
    Willi Müller

  • Sabine Storberg
    19.09.2014 13:42 Uhr

    Hallo Herr Müller, vielen Dank für das Lob, dass nehme ich aber auch gleich mit für die Mitarbeiter der DATEV die mich hierbei so toll unterstützen :-)

    Auf die Frage warum nicht ELSTAM möchte ich fast schon nicht antworten. Bei der Frage wer soll für die Kirchensteuerabfrage zuständig sein, hat der Bund das Rennen gemacht, ELSTAM ist Länderebene. Natürlich fragen wir für AN auch die Kirchensteuermerkmale ab, der Bund sieht die Abfrage nach der Religion aber etwas sensibler. Also freuen wir uns lieber, dass wir ELSTAM haben und belassen es dabei.
    Wir müssen alles versuchen um hier für unseren Berufsstand eine Änderung zu erreichen und da sind wir daran und lassen nicht locker.

    Liebe Grüße Sabine Storberg

  • Karl Hörterer
    19.09.2014 16:35 Uhr

    Sehr geehrte Frau Storberg,
    auch von mir vielen Dank für Ihren Beitrag. In Ihrem letzten Absatz sagen Sie, dass die Kirchensteuer in jedem Fall - wohl auch ohne vorherigen Abruf des KiStAM möglich ist. Notwendig ist nur die Info, zu welcher Kirchengemeinde der Mandant gehört. Daraus folgt doch letztlich:

    1. Ein Nichtabruf des KiStAM ist sanktionslos (der Abruf ist auch nur Mittel zum Zweck und hat keinen Selbstzweck)
    2. Die Kapitalertragsteueranmeldung kann gleichwohl - auch ohne vorherigem Abruf - ordnungsgemäß
    mit Kirchensteuerabführung erstellt werden (siehe Ihre Info im letzten Absatz).

    Wo liegt dann noch das Problem? Wer den Abruf nicht macht kann trotzdem seine Pflichten erfüllen und spart sich eine Menge Zeit. Oder habe ich hier einen Denkfehler?
    MfG
    Karl Hörterer

  • Ralph Maier
    19.09.2014 16:50 Uhr

    Hallo Herr Hörterer,

    das wäre natürlich wunderbar, allerdings macht uns da der §51a (2c) S1 Z3 einen Strich durch die Rechnung:

    "1Der zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten:
    3.
    der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat unter Angabe der Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Schuldners der Kapitalertragsteuer einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen , ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage)".

    :-(