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Berechnung zur Einzelveranlagung von Ehegatten bei EStE classic 2013 SR V.17.07, V 5.36 (eventuell) falsch?

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    Einträge 1-2 / 2

    Seite 1 von 1

  • L A
    29.07.2014 12:47 Uhr

    Hallo liebe DATEV,

    ich denke, dass die im Thema genannte Version von Einkommensteuer classic einen Fehler enthält, der sich auch auf die Wahl der Veranlagungsform auswirkt.

    Konstellation:

    - Ehepartner wählen nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG die Sonderausgaben, Handwerkerleistungen, u.a. jeweils hälfitg aufzuteilen (Programmeingabe: ESt 1A Zeile 95 Häckchen gesetzt),
    - der Ehemann hat diverse Handwerkerleistungen in Höhe von 6.200 EUR getragen (Handwerkerleistungen in die Eingabehilfe zu Zeile 73-75 der ESt 1A eingegeben, Zuordnung der Aufwendungen: Steuerpflichtiger, Ansonsten keine weiteren Angaben)

    Erwartetes Ergebnis aufgrund der Wahl der Halbaufteilung:
    - 6.200 EUR x 20%, max. 1.200 EUR der Aufwendungen werden zunächst gedacht dem Ehmann zugeordnet und dann auf beide Ehegatten verteilt. Ich erwarte also in der Berechnungsliste einen Ansatz von 600 EUR nach § 35a EStG pro Ehegatten.

    Ergebnis der DATEV:
    - 300 EUR pro Ehegatten.

    Noch interessanter wird es, wenn ich weitere Handwerkerleistungen in Höhe von zum Beispiel 200 EUR hinzufüge, von denen ich erkläre, dass Sie beide getragen haben und bei der Aufteilung des Höchstbetrages bestimme, dass der Ehemann 100% des Höchstbetrages erhalten soll. Das Erbebnis ist, dass ich nun laut Programm eine Steuerermäßigung von 630 EUR pro Ehegatten - also insgesamt 1260 EUR und damit mehr als den Maximalbetrag - ansetze.

    Sollte das Programm meine Eingaben zur Zuordnung der Aufwendungen und zur Aufteilung des Höchstbetrages nicht ignorieren, wenn ich in ESt 1A Zeile 95 Halbaufteilung wähle? In diesem Fall sollte doch klar sein, wie zu teilen ist?

    Wähle ich in EStA 1A Zeile 95 die Halbaufteilung nicht und habe ich aber Einzelveranlagung von Ehegatten gewählt und zu beiden Angaben gemacht: Sollte das Programm nicht automatisch den günstigsten Aufteilungsmaßstab ermitteln können und vorbelegen?

    Ich bitte dies zu prüfen. Vielen Dank im Voraus.

    Viele Grüße

  • Silke Duersch
    31.07.2014 13:11 Uhr

    Hallo L A,

    einen Programmfehler können wir zu dem von Ihnen genannten Thema nicht bestätigen.

    Bei der Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG muss man bei Einzelveranlagung von Ehegatten 3 Berechnungsschritte durchführen.

    Einmal die Ermittlung der Aufwendungen , die demjenigen zuzurechnen sind, der sie wirtschaftlich getragen hat (§ 26a Abs. 2 EStG S. 1). Dann der Anteil der Person am Höchstbetrag und zuletzt wird die ermittelte Steuerermäßigung bei einem Antrag in Zeile 95 hälftig geteilt und abgezogen (§ 26a Abs. 2 EStG S. 2)


    In Ihrem zuerst geschilderten Fall wurden die Handwerkerleistungen, also die Aufwendungen, vom Steuerpflichtigen getragen und auch ihm zugerechnet. Da kein Anteil am Höchstbetrag erfasst wurde, wird dieser hälftig aufgeteilt.

    Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige 50% von dem Höchstbetrag (1.200 EUR insgesamt pro Haushalt) erhält. Seine Ehefrau hätte dadurch auch automatisch 50% vom Höchstbetrag, aber da sie keine Aufwendungen hatte, ergibt sich für sie keine Steuerermäßigung.

    Im Ergebnis sieht das Ganze dann so aus:

    Aufwendungen des Steuerpflichtigen: 6.200 EUR
    Davon 20% = 1.240 EUR


    50% vom Höchstbetrag (1.200 EUR) für den Stpfl. 600 EUR


    Durch den Haken in der Zeile 95 des Mantelbogens bekommt jeder Ehegatte 300 EUR als Steuerermäßigung angesetzt.


    Wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, aber seine Ehefrau die Hälfte der Steuerermäßigung bekommen soll, dann gehen Sie bitte wie folgt vor:

    Erfassen Sie in der Handwerkerleistung bei der Aufteilung des Höchstbetrags für die Steuerermäßigung (§ 35a Abs. 5 S. 4 EStG) für den Steuerpflichtigen einen Anteil am Höchstbetrag von 100%.


    Bei dem zweiten von Ihnen geschilderten Fall erfolgt die Ermittlung grundsätzlich wie oben beschrieben. Dadurch, dass nicht in allen Handwerkerleistungen Anteile am Höchstbetrag erfasst sind, entsteht Ihr Ergebnis.

    Zum Thema Anteil am Höchstbetrag gibt es im Programm übrigens eine ausführliche Hilfe. Einfach im Einkommensteuer-Programm über ? | Hilfethemen in der Registerkarte Suchen das Stichwort Höchstbetrag eingeben.

    Die Aufwendungen werden wieder demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat, also insgesamt 6.300 EUR dem Steuerpflichtigen und 100 EUR der Ehefrau.

    Bei der Ermittlung des jeweiligen Anteils am Höchstbetrag sind nun nur teilweise Angaben gemacht.

    Das Programm nimmt für die weitere Berechnung immer den letzten erfassten Prozentsatz für den Anteil am Höchstbetrag. Ist bei einer Person kein Anteil am Höchstbetrag erfasst wird für die weitere Berechnung bei Einzelveranlagung von Ehegatten ein Anteil von 50 % unterstellt.

    Beim Steuerpflichtigen wurde im 2. Eintrag 100% erfasst, damit wird weitergerechnet. Bei der Ehefrau erfolgte keine Erfassung für den Anteil am Höchstbetrag, d.h. hier werden durch die Programmautomatik 50% unterstellt.

    Im Ergebnis sieht das Ganze dann so aus:

    Aufwendungen des Steuerpflichtigen: 6.300 EUR
    Davon 20% = 1.260 EUR


    100% vom Höchstbetrag (1200 EUR) für den Stpfl. 1.200 EUR

    Anzusetzende Steuerermäßigung = 1.200 EUR


    Aufwendungen der Ehefrau: 100 EUR
    Davon 20% = 20 EUR


    50% vom Höchstbetrag (1200 EUR) für die Ehefrau 600 EUR

    Anzusetzende Steuerermäßigung = 20 EUR


    Durch den Haken in der Zeile 95 des Mantelbogens kommt es dann wieder zur hälftigen Aufteilung der anzusetzenden Steuerermäßigung , also der Steuerpflichtige bekommt 610 EUR und die Ehefrau bekommt 610 EUR.

    Sollte es sich bei Ihrem Fall nicht um einen Sonderfall der Neugründung/Auflösung eines gemeinsamen Haushalts gehandelt haben, wo tatsächlich mehr als 1 voller Höchstbetrag zum Ansatz kommen kann, erfassen Sie für den Steuerpflichtigen und die Ehefrau in Summe nicht mehr als 100% Anteil am Höchstbetrag (ggf. bei einem der beiden 0%).

    Wir prüfen zur nächsten Jahresversion ob ein Hinweis ausgeben werden kann, wenn bei der Aufteilung des Höchstbetrags nur teilweise Angaben gemacht wurden.
    Vielen Dank auch für Ihre Anregung zur Günstigerprüfung. Diese haben wir aufgenommen und an unsere Entwicklungsabteilung zur Prüfung weitergeleitet.

    Mit freundlichen Grüßen

    Silke Dürsch
    DATEV eG