Vorlage zur Dokumentation der Arbeitszeiten von Minijobs für den Mindestlohn ab 2015
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- wie süß29.10.2014 15:05 Uhr
ziemlich weltfremd!
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Bürokratiekosten entstehen für die Wirtschaft nur in geringem Maße.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
a) Mindestlohngesetz
Nach § 17 Absatz 1 MiLoG entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Arbeitgeber,
da die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit in der Regel
ohnehin für die ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeitsverhältnisse dokumentiert werden
muss.
Nach § 17 Absatz 2 MiLoG entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Arbeitgeber,
da die für die Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes erforderlichen Unterlagen in der Regel
ohnehin aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorgaben aufbewahrt werden dürften. - Marco Morath29.10.2014 16:37 Uhr
Hallo.
Ich meinte nicht, dass die übertragenen Daten aus dem Lohnprogramm dann den Nachweis darstellen, den das Mindestlohngesetz fordert.
Allerdings erhoffe ich mir schon Synergieeffekte, wenn die Einzelaufzeichnung erforderlich ist.
Ob die Daten nun aus einem elektronischen Zeiterfassungssystem kommen oder "händisch" in eine Excel-Tabelle geschrieben werden, kann keinen Unterschied darstellen, da im Zweifel vermutlich beide Quellen manipulierbar sind.
Die Excel-Tabelle müsste m. E. vom Arbeitgeber mit Datum versehen und unterschrieben werden, um den Nachweischarakter zu entfalten. Eine höhere Nachweistauglichkeit kann m. E. auch ein handgeschriebenes Dokument nicht entfalten. Hier gleiche Maßstäbe wie z. B. bei Fahrtenbüchern anzuwenden, halte ich für unverhältnismäßig. Aber wie ich vermute, ist das bereits ein unklarer Punkt, der sich womöglich erst in der Folgezeit klären lassen wird.
Die Übertragung der Daten heißt auch nicht, dass zwingend Kalendariumswerte übergeben werden müssen. Ich kann mir auch vorstellen, dass nur Summen von Stunden übergeben werden - dies genügt schließlich für die Abrechnung.
Bei Arbeitnehmern, die einen Festlohn erhalten, erübrigt sich der Übertrag - hier sehe ich keine Notwendigkeit.Unter diesem Gesichtspunkt stellt sich auch die Frage, ob nicht bereits ein (ggf. aktualisierter) Dienstplan ausreichend für eine Dokumentation ist, wenn die Gesetzesbegründung lediglich auf die Erfordernisse zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Arbeitsverhältnisse abstellt.
Grüße
M. Morath
- Karl Schmidt29.10.2014 16:49 Uhr
das wäre schön, ist aber m.E. aus dem Gesetz zurzeit nicht ablesbar ...Bei Arbeitnehmern, die einen Festlohn erhalten, erübrigt sich der Übertrag - hier sehe ich keine Notwendigkeit.
- Marco Morath29.10.2014 17:19 Uhr
Hallo Herr Schmidt,
ich meinte nicht die Dokumentation, sondern die Übertragung ins Lohnprogramm.
Hier habe ich mich vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt.Grüße
M. Morath
- Daniel Kühn29.10.2014 22:30 Uhr
Hier könnte auch das DATEV-Programm "Stundenerfassung und Zuschlagsermittlung" interessant werden.
Diese Lösung setzen wir gern für die Zuschlagsberechnung ein.
VG DK
- Ralph Maier30.10.2014 09:53 Uhr
Hallo,
der Kern der Thematik driftet wohl ein bisschen davon. Der Arbeitgeber hat die Aufzeichnungen zu führen und haftet für die Ordnungsmäßigkeit ! Jedes Lohnbüro tut gut daran, sich auf Haftungsgründen, nicht zu einer Übernahme der Tätigkeiten hinreißen zu lassen, da die rechtlichen Vorgaben technisch oder nur mit immensen, wirtschaftlich unsinnigen, Aufwand erfüllt werden können (z.B. 7-Tage-Regel).
Einer Übernahme der Daten in "Stundenerfassung" oder anderem spricht nichts entgegen, aber die Originalaufzeichnungen des Unternehmers müssen m.E. als Prüfungsgrundlage vorliegen. Diese kann in keinem Fall mit den noch so schönsten kanzleiinternen Aufstellungen ersetzt werden.
Wer diese Aufstellungen zusätzlich (ohne weiteren Nährwert) doch führen möchte kann dies zusätzlich tun, wenn die Kanzlei sowieso im Leerlauf steht. Wirtschaftlich ist dieser zusätzlich Aufwand nicht abrechenbar, da die Führung von Lohnkonten je Monat und Arbeitnehmer auf 5 - 25 Euro begrenzt sind.
Spannend wird die Antwort auf Frage, wenn die Gebühr auf 25 Euro angehoben wird, "ob dieser Aufwand in der Kanzlei geführt werden muss, welches nun das höhere Honorar rechtfertigen soll". Hier bleibt nur die Flucht in die Notlüge. Wie erwähnt, ist dies bereits Thema am "Unternehmerstammtisch" und stellt sich Ihre Aussage als unwahr heraus, können Sie sich die Konsequenzen jedes einzelnen Mandates individuell ausrechnen.
Warum sollte man sich also all dieser Gefahren aussetzen ? Sie werden es nicht gedankt bekommen, außer im Falle eines negativen Verlaufes im schlechtesten Fall Mandatsverlust und Haftungsklage !
Das Thema kanzleiinterne Führung der Stundenlisten ist damit passé !
Für Unternehmermandanten werde ich in jedem Fall die Lodas Vorerfassung in Unternehmen online mal genauer anschauen, womit ich denke, dass dies ganz brauchbar ist. Im Moment wird dies jedoch von unseren UO-Mandanten in keinem einzigen Fall genutzt. Hiermit wäre zumindest wieder eine Erfassung durch den Arbeitgeber gegeben, die gesetzlichen Vorgaben werden eingehalten und die Daten können von der Kanzlei so übernommen werden, was in etwas der Datenübernahme aus einer externen Unternehmeraufzeichnung entspricht.
Im Übrigen ist eventuell auch noch abzuwarten, wie sich die gesetzlich Lage hierzu noch bis Jahresende entwickelt.
Gruß R.Maier
- Marco Morath30.10.2014 11:08 Uhr
Der Arbeitgeber hat die Aufzeichnungen zu führen und haftet für die Ordnungsmäßigkeit ! Jedes Lohnbüro tut gut daran, sich auf Haftungsgründen, nicht zu einer Übernahme der Tätigkeiten hinreißen zu lassen, da die rechtlichen Vorgaben technisch oder nur mit immensen, wirtschaftlich unsinnigen, Aufwand erfüllt werden können (z.B. 7-Tage-Regel).
Einer Übernahme der Daten in "Stundenerfassung" oder anderem spricht nichts entgegen, aber die Originalaufzeichnungen des Unternehmers müssen m.E. als Prüfungsgrundlage vorliegen. Diese kann in keinem Fall mit den noch so schönsten kanzleiinternen Aufstellungen ersetzt werden.
[...]
Das Thema kanzleiinterne Führung der Stundenlisten ist damit passé !
Das sehe ich genauso.
Ich sehe evtl. die Nutzbarkeit des Programms "Stundenerfassung und Zuschlagsermittlung". Hier wird die Praktikabilität noch geprüft werden müssen. Jedoch scheint dies für Mandanten, die ohnehin mit dem PC arbeiten, ein brauchbarer Weg zu sein.
Im Übrigen ist eventuell auch noch abzuwarten, wie sich die gesetzlich Lage hierzu noch bis Jahresende entwickelt.
Es bleibt zu hoffen, dass es dazu noch einige klarstellende Äußerungen von Seiten der Regierung gibt. Evtl. gibt es bis zum Inkrafttreten der Regelung noch eine Stellungnahme.
Grüße
M. Morath
- Tech Nick13.11.2014 09:39 Uhr
Liebe DATEV,
vielen Dank für die Bereitstellung der Arbeitszeiterfassung für den Mindestlohn! Leider ist die Druckversion für die Praxis ungeeignet, da bereits die Spalte mit dem Datum (sinniger Weise für das Jahr 1900) vorausgefüllt ist. Wenn ein Mandant kein Excel hat, ist es für uns etwas umständlich ihm für jedes Monat und Jahr die entsprechenden Blätter zu drucken! Damit das als Kopiervorlage taugt, sollte also in der Spalte mit dem Datum bitte nichts stehen.
Leider hat die Datev auch die Druckversion mit einem Kennwortschutz versehen, so dass wir die Zellen nicht selber ausbessern können (eine solch simple Tabelle - als Druckvorlage- braucht man wirlich nicht schützen).
Wir bitten um Änderung bzw. Mitteilung des Kennworts. Danke! - Andreas Hofmeister13.11.2014 09:51 Uhr
Dazu gibt es auch ein Forum der DATEV-Gruppe in XING. Dort wurde auch das Kennwort bekanntgegeben!
Nur als Tip!Ich glaube nicht, dass das hier bekanntgegeben wird!
- Willi Müller13.11.2014 10:01 Uhr
Hallo Datev,
leider habe ich den Hinweis auf die Arbeitshilfe hier in dem Beitrag nicht gefunden ...
Mindestlohn Aufzeichnungspflichten: Excel-Arbeitsmappe zur Dokumentation der Arbeitszeiten
Vielen Dank, aber wer hat sich denn ausgedacht:
1) dass täglich aufgezeichnet wird, wann die Aufzeichnungen erstellt worden sind und
2) dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Blatt monatlich unterschreiben?
Schöne Grüße
Willi Müller - Andreas Hofmeister13.11.2014 10:08 Uhr
Gestern kam eine Mitteilung der DATEV mit Anhang "Eine DATEV-Mitteilung mit dem Betreff "Der gesetzliche Mindestlohn kommt - bereiten Sie sich vor!" steht für Sie bereit."
Es ist schon gut, dass die DATEV hier einen Entwurf vorgestellt hat. An den gesetzlichen Vorgaben, die durchaus noch diskussionswürdig sind, kann auch die DATEV nichts ändern!
- Tech Nick13.11.2014 10:09 Uhr
Hallo,
es geht um das Dok. 1070992 und die dort verlinkten Excel-Downloads. - Mike Hecker13.11.2014 10:10 Uhr
Ach - muss ich mich jetzt auch noch bei XING anmelden?Dazu gibt es auch ein Forum der DATEV-Gruppe in XING. Dort wurde auch das Kennwort bekanntgegeben!
Nur als Tip!Ich glaube nicht, dass das hier bekanntgegeben wird!
Reicht es nicht, dass ich schon RZ-Ausfälle per Fratzenbuch mitgeteilt bekomme?
Wahrscheinlich wird es Screenshots o.ä. dann zukünftig nur noch auf Instagram geben - Andreas Hofmeister13.11.2014 10:35 Uhr
Herr Hecker, Sie haben Recht! Bei XING musste man sich seinerzeit (3-4 Jahre her) anmelden, da das PC-Club-Forum dorthin umzog...(was mal hier zu finden war).
Und so haben sich da andere Foren/Gruppen etabliert...
Sorry, ich habe mich seinerzeit auch nur grummelnderweise dorthin begeben...
Und so konnte ich zumindest das Kennwort dort finden....
- Alexander Trappe13.11.2014 10:35 Uhr
Guten Morgen Newsgroup,
Sie müssen sich natürlich in keinem sozialen Netzwerk anmelden, wenn Sie das nicht wünschen. In der XING-Gruppe wurde darauf hingewiesen, dass das Passwort der bereitgestellten Excel-Vorlage im Dokument 1070992 steht. Es lautet "Mindestlohn".
Wir haben Ihre Rückmeldungen und die der XING-Gruppe zum Anlass genommen die Vorlage zu überarbeiten. Die nächsten Tage wird eine aktualisierte Fassung auf der Info-Datenbank bereitstehen. Diese Fassung wird:
- die Anleitung (inkl. Passwort) als zweites Tabellenblatt enthalten.
- ohne Eingabe eines Monats keine Vorbelegung der Wochentage vornehmen, sondern lediglich von 1-31 durchnummeriert sein. So können Sie das Blatt mehrmals ausdrucken und müssen nicht monatlich selbst anpassen.
Wir werden Sie informieren, sobald die aktualisierte Fassung auf der Info-Datenbank bereitsteht.
Mit freundlich Grüßen,
Alexander Trappe
Produktmanagement LODAS
DATEV eG