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Kleingewerbe im Sinne der DATEV in der Einkommensteuer (bspw.)

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    Einträge 1-13 / 13

    Seite 1 von 1

  • Ralph Maier
    12.01.2015 16:51 Uhr

    Hallo NG, hallo Newsgroup,

    regelmäßig stolpere ich über die Bezeichnung "Kleingewerbe" oder "Einzelkaufmann".

    Irgendwann in der Vergangenheit meinte ich sogar gelesen zu haben, dass mit der Bezeichnung "Einzelkaufmann" der e.K. gemeint ist; der Rest fällt unter Kleingewerbe !?

    Was definiert den Begriff "Kleingewerbe". Mir stellen sich regelmäßig die Nackenhaare hoch, wenn Mandanten wieder lustig mit "Nebengewerbe" oder "Kleingewerbe" oder "Kleinunternehmer" jongliert wird. Fachlich lässt sich dies zweifelsfrei, bis auf ein "Kleingewerbe", recht gut unterscheiden.

    Was soll aber um Gottes willen diese Verwirrung in den Steuererklärungen und in der "DATEV-Welt"?

    Alleine die Direkthilfe zur EÜR zur Rechtsform (Rechtsform !!!!) des Betriebes:

    Einzelkaufmann: 12 Einzelgewerbetreibend, auch sonstige, außer Hausgewerbetreibende.
    Kleingewerbe: 19 Sonstige natürlich Person
    Andere nicht aufgeführte Unternehmensform - darunter Einkunftsart Gewerbebetrieb

    Vielleicht liegt es auch an mir und meinem fortschreitenden Alter oder Mangel an Verständnis für Neues, aber was soll eigentlich diese schwachsinnige Aufteilung.

    Wir haben in der Kanzlei zwischenzeitlich ein Durcheinander, weil der Azubi die kleineren Fälle alle als Kleingewerbetreibende bezeichnet; woher er auch immer diese Art der Rechtsform hat - wo steht diese als Rechtsform aufgeführt? Der nächste macht Einzelkaufmann und dann liegen noch mehrere "Sonstige " herum.

    Wer hatte eigentlich die Idee dieser Auswahl? Was war die Absicht? Ist ein Photovoltaikanlagenbetreiber ein Kleingewerbetreibender, obwohl er nicht "werbend" tätig ist, ein Einzelkaufmann, obwohl er im HR nicht eingetragen ist oder doch ein Sonstiger usw. Letztens war ein Mandant überhaupt nicht "amused" als er die Rechtsform "Kleingewerbetreibender" im Bilanzbericht las (ich überdies auch nicht).

    Kommen diese Vorgaben ggf. sogar von der Finanzverwaltung; kann ich mir nicht vorstellen.

    Ich möchte darum bitten, diesen Irrsinn zu beenden und zumindest beim Einzel... sich auf Einzelkaufmann, also den e.K. und auf Einzelunternehmen, also alle anderen zu beschränken. Im Bilanzbericht klappt es doch auch, mit dem sonstigen Einzelunternehmer (also alle anderen außer dem. e.K.)

    Möglicherweise kann Herr Schäuble ja auch eine Strategie zur schwarzen Null aus diesen EÜR-Angaben ableiten und es besteht ein geheimes Verpflichtungspapier für diesen Nonsens bei der DATEV für die DATEV. Vielleicht verstehe ich das alles doch nicht in vorliegender Form und darf Sie bitten, meinen Geist zu erhellen.

    Im Gegenzug würde mich interessieren, welche Sanktionen mir drohen, wenn ich persönlich meine Kanzlei-EÜR als Kleingewerbe, Hausgewerbe oder LaWi bezeichne. Ich könnte auch "Sonstiges" auswählen und in der Bezeichnung manuell "Schiffschaukelbremser" eintragen; so what ?

    Im Übrigen ist diese Zeile ausschließlich bei DATEV zu finden ! Das amtliche Formular sieht diese Zusatzangaben nicht vor, aber wir erhalten eine Fehlermeldung, wenn keine Angabe vorhanden ist. Also, was soll diese Zeile denn überhaupt. Eine Beschäftigungstherapie ohne weiteren Nährwert.

    WEG DAMIT !!!

    Danke.

    Ralph Maier

    p.s.: Möchte man die richtige Bezeichnung "Einzelunternehmen" im Bilanzbericht, geht dies überdies gar nicht, da nur die Auswahl "sonstiges Einzelunternehmen" besteht... sick, sick, sick. Jedes Mal die Frage beantworten: "Warum bin ich Kleingewerbetreibender" ist ganz schön zermürbend, vor allem wenn man selbst nicht weiß, was das eigentlich soll ("Sie sind kein e.K." - schwache, unüberzeugende Vorstellung).

  • Stephan Hirsch
    13.01.2015 10:45 Uhr

    Sehr geehrter Herr Maier,

    die erwähnte Fehlermeldung ("Die Rechtsform des Betriebs ist nicht erfasst. Die elektronische Datenübermittlung und der Druck der Komprimierten Erklärung sind nicht möglich. Ergänzen Sie die Eingabe.") wird durch das ELSTER-Modul der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der elektronischen Datenübermittlung (ELSTER) verursacht.

    Die Finanzverwaltung lässt ohne Rechtsform des Betriebs keine elektronische Übermittlung der Anlage EÜR zu; auch die zulässigen übermittelbaren Rechtsformen gibt das ELSTER-Modul der Finanzverwaltung vor; im Bereich einer inländischen natürlichen Personen sind dies abschließend:

    - Hausgewerbetreibende oder gleichgestellte Person nach dem Heimarbeitsgesetz
    - Sonstige(r) Einzelgewerbetreibende (r) (außer hausgewerbetreibende oder gleichgestellte Person nach dem Heimarbeitsgesetz)
    - Land- oder Forstwirt
    - Angehörige(r) der freien Berufe
    - Sonstige selbständig tätige Person
    - Person mit Beteiligungen an gewerbl. Personengesellschaften
    - Sonstige natürliche Person

    Wie in der von Ihnen erwähnten Hilfe beschrieben, setzt das Programm DATEV Einkommensteuer die in der Anlage EÜR erfasste Rechtsform für die elektronische Datenübermittlung automatisch in die entsprechende Ausprägung der Finanzverwaltung um. Die im Programm angebotene Auswahl der Rechtsformen in der Anlage EÜR ergibt sich aus den in den zentralen Stammdaten für Einzelunternehmen erfassbaren Rechtsformen, ergänzt um die "ELSTER-Besonderheiten".

    Mit freundlichen Grüßen

    Stephan Hirsch
    DATEV eG

  • Sabine Müller
    13.01.2015 12:00 Uhr

    Hallo Hr. Maier!

    Sie sprechen mir ja soooooo aus der Seele!!! Kleingewerbe - was soll das sein? Wie ist das definiert? Jedes Mal, wenn mich die Fehlermeldung auffordert, die Rechtsform zu wählen, frag ich mich das. Abgesehen von der Definitionsfrage, stört es mich, dass aus der Fehlermeldung dann nach Auswahl einer Rechtsform eine Hinweismeldung wird, dass meine Auswahl im Formular mit einer anderen Bezeichnung übermittelt wird. Was soll das??? Ist ja schön, dass die Datev-Software diese Übersetzung kann, aber wozu? Warum bietet die Auswahl im Feld der Rechtsform nicht direkt die Ausprägungen der Finanzverwaltung an??? Warum muss da was übersetzt werden?

    Mit besten Grüßen
    Sabine Müller

  • Willi Müller
    13.01.2015 12:31 Uhr

    Hallo Frau Müller, hallo Herr Maier,
    der Hinweis kommt im ESt Programm 2014 wenigstens nicht mehr ...

    Thema: Hinweis ESt "Freie Berufe"

    Zitat von Stephan Hirsch

    Sehr geehrter Herr Müller,

    Sie haben Recht - der von Ihnen zitierte Hinweis zur Rechtsform des Betriebs (statt "Freier Beruf" erwartet die Finanzverwaltung im Rahmen der elektronischen Datenübermittlung (ELSTER) "Angehörige(r) der freien Berufe") enthält für Sie keine wesentlichen Informationen. Zumal die im Rahmen der elektronischen Datenübermittlung (ELSTER) geringfügig abweichenden Texte zur Rechtsform des Betriebs bereits in der Hilfetafel "Rechtsform" (erreichbar z. B. über die F1-Taste aus dem Eingabefeld "Rechtsform des Betriebs" in der Anlage EÜR) erläutert werden.

    Voraussichtlich mit der Version des Programms Einkommensteuer für VZ 2014 wird auf die Ausgabe dieser Hinweise verzichtet - ggf. mit Ausnahme bei den gewählten Rechtsformen "Kleingewerbe" (ELSTER: Sonstige natürliche Person) und "Andere nicht aufgeführte Unternehmensform" (ELSTER: Land- oder Forstwirt, Sonstige natürliche Person oder Sonstige selbständig tätige Person).

    Mit freundlichen Grüßen
    Stephan Hirsch

    DATEV eG

  • Ralph Maier
    13.01.2015 12:45 Uhr
    Zitat von Stephan Hirsch

    Sehr geehrter Herr Maier,

    die erwähnte Fehlermeldung ("Die Rechtsform des Betriebs ist nicht erfasst. Die elektronische Datenübermittlung und der Druck der Komprimierten Erklärung sind nicht möglich. Ergänzen Sie die Eingabe.") wird durch das ELSTER-Modul der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der elektronischen Datenübermittlung (ELSTER) verursacht.

    Die Finanzverwaltung lässt ohne Rechtsform des Betriebs keine elektronische Übermittlung der Anlage EÜR zu; auch die zulässigen übermittelbaren Rechtsformen gibt das ELSTER-Modul der Finanzverwaltung vor; im Bereich einer inländischen natürlichen Personen sind dies abschließend:

    - Hausgewerbetreibende oder gleichgestellte Person nach dem Heimarbeitsgesetz
    - Sonstige(r) Einzelgewerbetreibende (r) (außer hausgewerbetreibende oder gleichgestellte Person nach dem Heimarbeitsgesetz)
    - Land- oder Forstwirt
    - Angehörige(r) der freien Berufe
    - Sonstige selbständig tätige Person
    - Person mit Beteiligungen an gewerbl. Personengesellschaften
    - Sonstige natürliche Person

    Wie in der von Ihnen erwähnten Hilfe beschrieben, setzt das Programm DATEV Einkommensteuer die in der Anlage EÜR erfasste Rechtsform für die elektronische Datenübermittlung automatisch in die entsprechende Ausprägung der Finanzverwaltung um. Die im Programm angebotene Auswahl der Rechtsformen in der Anlage EÜR ergibt sich aus den in den zentralen Stammdaten für Einzelunternehmen erfassbaren Rechtsformen, ergänzt um die "ELSTER-Besonderheiten".

    Mit freundlichen Grüßen

    Stephan Hirsch
    DATEV eG

    Sehr geehrter Herr Hirsch,

    danke für die Ausführungen und für die Beantwortung EINER meiner Fragen.

    Es ist ja sehr nett, dass Sie mir nochmals die Direkthilfe aufzeigen, welche ich schon x-mal angeschaut habe, um das Geheimnis zu lüften bzw. den geheimen Code zu knacken; erfolglos.

    Es beantwortet jedoch immer noch nicht meine Frage, wer wo zugeordnet wird und wie die zutreffende Bezeichnung lautet. Das ist doch das Entscheidende; sekundär natürlich, wer sich diesen Blödsinn ausgedacht hat; aamit wären Sie zumindest bzw. die DATEV als Verursacher "raus". Der Rest bleibt, auch in der Programmumsetzung, erklärungsbedürftig.

    Können Sie sich vorstellen, Sie haben IN DER PRAXIS einen stinknormalen EÜR-Gewerbetreibenden und müssen in den Stammdaten die Rechtsform erfassen. Ich will z.B. nicht, dass im Bericht steht "sonstiger Einzelunternehmer" weil sonstiger Einzelunternehmer keine offizielle Rechtsform darstellt, genauso wenig wie ein "Kleingewerbetreibender" - wo ist dies gesetzlich definiert; wir müssen uns in der Praxis genau mit diesen Fragen konfrontieren lassen und wissen nicht, was wir wirklich antworten sollen, ohne den Mandanten unbeabsichtigt zu veräppeln.

    Für den Bilanzbericht sollte zumindest auf "Einzelkaufmann (e.K.)" und "Einzelunternehmen"; bei Letzterem nicht sonstiges Einzelunternehmen, weil es kein Sonstiges sondern das Einzige ist. Mit den genannten beiden Definitionen ist alles abgedeckt; was in der EÜR angegeben wird, ist genauso spannend wie die Anlage St oder ob in Afrika Muttertag ist.

    Vielleicht streite ich hier auch um Kaisers Bart, aber die Definitionen sind unzutreffend und in der Außenwirkung unprofessionell, wenn mich mein Mandant süffisant belächelt; dann gefällt mir das einfach nicht und stört mich immer wieder aufs Neue, weil es einfach falsch ist und ich versuche "Falsches" zu vermeiden (ist eine Berufskrankheit).

    Gruß R.Maier

  • ein Anwender
    13.01.2015 13:17 Uhr

    Hallo Newsgroup,
    m.E. kann es als Rechtsform nur den Einzelkaufmann (e.K.) (bei Eintragung ) und ohne Eintragung das Einzelunternehmen geben. Alles andere sind Spielereien der Finanzverwaltung. Mir macht es auch nichts aus, wenn ich als Steuerberater nicht als Angehöriger freier Berufe ausgewiesen werde, sondern als Einzelunternehmen :-)

  • Tanja Saal
    20.01.2015 15:24 Uhr

    Hallo Newsgroup,

    in den Zentralen Stammdaten werden unter dem Unternehmenstyp " Einzelunternehmen " folgende Einzelausprägungen subsumiert:
    Einzelkaufmann
    Freier Beruf
    Land- und Forstwirtschaftliches Einzelunternehmen
    Kleingewerbe
    Sonstiges Einzelunternehmen

    Ein Einzelkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist gesetzlich dazu verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen (Bilanzierung). Das bedeutet, dass der eingetragene Kaufmann (e. K.) verpflichtet ist, eine Bilanz zu erstellen. Der Einzelkaufmann muss sich ins Handelsregister eintragen lassen.
    Im Gegensatz dazu steht der Kleingewerbetreibende ( Kleingewerbe ). Er ist nicht ins Handelsregister eingetragen. Viele Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind deshalb auf ihn nicht anwendbar. Er ist handelsrechtlich nicht dazu verpflichtet, Bücher zu führen. Er kann daher den Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.
    Auf Wunsch einiger Anwender wurde vor einiger Zeit darüber hinaus der Begriff Sonstiges Einzelunternehmen eingeführt. Eine Umbenennung des Begriffs Sonstiges Einzelunternehmen in Einzelunternehmen würde dazu führen, dass eine Ober-/ Unterbegriffsabgrenzung erschwert werden würde.

    Viele Grüße
    Tanja Saal
    DATEV eG

  • Thorsten Eckhardt
    20.01.2015 15:44 Uhr

    Hallo Frau Saal,

    und was machen wir mit einem Einzelkaufmann, der die Erleichterung des § 241a HGB in Anspruch nimmt. Sprich eine EÜR erstellt?

    Ist der noch ein Einzelkaufmann iSd Datev, oder wie?

    Nur so nebenbei: Die Begrifflichkeit "Kleingewerbe" ist so was von daneben!

    MfG
    Thorsten Eckhardt

  • Ralph Maier
    20.01.2015 19:10 Uhr

    Sehr geehrte Frau Saal,

    den Ergänzungen Herrn Eckhardts stimme ich voll zu.

    Gerade im Rahmen des BIBER möchte niemand "Kleingewerbetreibender" oder "sonstiger Einzelkaufmann" genannt werden.

    Wie sieht das denn aus?

    Liebe DATEV, lassen Sie sich endlich mal etwas sagen und ändern diese unsägliche Lösung wieder ab. Die Begründung aus der EÜR ist wohl ein Scherz.

    Und wo steht bitte die Legaldefinition des "Kleingewerbetreibenden"? Welche Quelle rezitieren Sie ?

    Schnickschnack - Sie versuchen uns doch hier wieder etwas unterzujubeln. Es heißt "Einzelkaufmann (e.K.)" ob er bilanziert oder nicht und "Einzelunternehmen" ! Mehr nicht ! Manchmal ist weniger mehr und vor allem richtig.

    Selbst wenn es mir egal wäre, einigen meiner Mandanten ist es dies nicht und haben mich indes schon süffisant auf diesen Ausweis in Bilanzbericht angesprochen und mich mehr oder weniger dumm hingestellt. Ich muss doch nicht mit Ihren Vorstellungen, wenn Sie nicht zutreffend sind, meine Mandanten belügen.

    So langsam wird es echt neckisch mit dem was uns die DATEV hier vorsetzt. Ich erinnere an Herrn Müllers Kampf mit den grünen Windmühlen, den Abbrechen-Button in den Steuerprogrammen wieder einzuführen (was ich absolut unterstütze).

    Im Übrigen wiederholen Sie das bereits längst Bekannte und Gesagte und wir wissen längst, dass ständiges wiederholen von Falschem, dies längst nicht irgendwann richtig macht. Hören Sie bitte wirklich mal wieder auf Ihre Mitglieder.

    Im Übrigen würde mich echt interessieren, welcher Kollege "sonstiger Einzelunternehmer" gewünscht hat. Das kommt doch aus der grünen Phantasieabteilung.

    Verzeihen Sie mir meine etwas aufgebrachte Schilderung, aber ich bin es und leid, dass die Wünsche, Anregungen und Hinweise "weggelabert" werden.

    Gruß R.Maier

  • ein Anwender
    20.01.2015 22:14 Uhr
    Zitat von DATEV

    Auf Wunsch einiger Anwender

    Liebe Datev,
    bitte lassen Sie doch bei solchen Wünschen nicht nur von "einigen Anwendern" (wie wird man so etwas) beeinflussen, sondern stellen Sie das in der Newsgroup zur Diskussion. Dafür ist diese auch da - und wenn es die Möglichkeit gäbe, anonym (aber mit Smartcard gegen Schwachsinn) sich an den Diskussionen zu beteiligen, würde das der Programmentwicklung sicher gut tun.

    Nachsatz: Bevor sich ein Kanzleiinhaber über "anonym" ärgert: Wie soll sich ein Kanzleimitarbeiter denn an der Diskussion beteiligen, wenn sein(e) Chef(in) seine Beiträge zählt?

  • Ralph Maier
    23.01.2015 10:13 Uhr

    Ich denke es ist einfacher in BIBER die automatischen Variablen mit individuellen auszutauschen, als den Wunsch weiter zu verfolgen. Es geht ja primär um die Außenwirkung. Damit beende ich für mich das Thema.

    Für EÜR & Co., also den internen Gebrauch und Informationen an DATEV werden wir ab 2014 alles auf "sonstige ausländische Unternehmensform" umschlüsseln... (ist genauso richtig, wie alles andere).

    ... und anschließend lassen wir beim Branchenschlüssel so richtig die Sau raus !!!

    Wer nicht hören will, muss fühlen :-)

    Gruß R.Maier

  • theo b.
    18.03.2015 13:05 Uhr

    Zur Ehrenrettung der Datev, nachdem der Azubi gerade mit einem entsprechenden Fundstück auf BZST.de auf mich zukam, ist der Unfug wohl tatsächlich auf die Finanzverwaltung zurückzuführen.

    Aber man muss ja nicht jeden Quatsch mitmachen, ne ;)
    Frohes Schaffen allerseits ;)

  • Vorname Nachname
    18.03.2015 14:07 Uhr
    Zitat von theo b.

    Zur Ehrenrettung der Datev, nachdem der Azubi gerade mit einem entsprechenden Fundstück auf BZST.de auf mich zukam, ist der Unfug wohl tatsächlich auf die Finanzverwaltung zurückzuführen.

    Genau so ist es, aber pssst! ;)

    Verraten Sie es nicht den Heißkisten hier in der Newsgroup. Die fühlen sich einfach besser, wenn die DATEV schuld ist.

    P.S. Nein, ich arbeite nicht für, sondern auch nur mit der DATEV. ;)