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Blödsinn: Steuervergünstigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

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    Einträge 1-15 / 19

    Seite 1 von 2

  • Willi Müller
    13.02.2015 13:31 Uhr

    Hallo Newsgroup, hallo Kollegen,
    gerade habe ich die Pressemitteilung vom 12.02.2015 des FG Düsseldorf, 15-K-1779/14-E (Dok 0442918) gelesen. Da bekommt man doch langsam eine Wut: Schon während meines Studiums habe gelernt, dass das Leistungsfähigkeitsprinzip grundlegend für die Besteuerung ist. Welch ein Irrsinn steckt hinter der steuerlichen Berücksichtigungsmöglichkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen? Im Urteil geht um die Kosten für die Betreuung einer Hauskatze während der Abwesenheit durch eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, die laut FG steuermindernd zu berücksichtigten sind.
    Gibt es nicht jemanden, der diesen Gesetzesblödsinn mal auf dem Rechtsweg unterbinden lässt?
    Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Privatsache und haben in der Steuererklärung nichts zu suchen!
    Ich habe auch keine Lust, meine Mandanten darauf hinzuweisen, dass Babysitter, Katzenaufpasser etc. steuerlich berücksichtigt werden können. Das hat mit unserem Beruf ja nun wirklich nichts mehr zu tun.
    Herr Konz und ähnliche "Berater" freuen sich vielleicht darüber, aber mir ist das wirklich zu blöd.
    Herzliche Grüße
    Willi Müller

  • theo b.
    13.02.2015 16:16 Uhr

    Dann müsste man in der Konsequenz alle steuerlichen Subventionen abschaffen (u. wir uns einen neuen Job suchen ;)). Glaub aber dass Konzept ist seit Gerhard Schröder tot u. vorerst nicht vermittelbar ;)

    Na Gott sei dank
    schönes WE allerseit :)

  • Willi Müller
    13.02.2015 17:23 Uhr
    Zitat von theo b.

    Dann müsste man in der Konsequenz alle steuerlichen Subventionen abschaffen

    An welche Subventionen denken Sie da in der ESt Erklärung "Normal-Steuerpflichtigen"? Wenn ich nur die heftige Auseinandersetzung um die Behandlung von Berufsausbildungskosten- und Fortbildungskosten denke, hab eich schon den Eindruck, dass die Grundlagen des Steuerrechts noch nicht in allen Köpfen verschwunden sind.
    Die Abzugsfähigkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen hat deswegen in der Steuererklärung nichts zu suchen. Vielleicht können da die Verbände mal aktiv werden.

  • Wau Wau Miau Helau
    13.02.2015 18:19 Uhr

    Pferd = HAUStier???

    na ja, an Fasching sollte es mit dem Steuerabzug für die aufgewendeten Betreuungsleistungen für die auf dem Flur stehenden Pferde nicht nur im Zuständigkeitsbezirk vom FG Düsseldorf somit problemlos klappen :-)

    Tierische gute, närrische Tage hat man hier im Steuerdschungel dank solchen Vorschriften und klarstellenden Urteilen doch d. ganze Jahr ;-)

  • theo b.
    13.02.2015 19:19 Uhr

    Herr Müller, was verstehen Sie denn unter einem 'Normal-Steuerpflichtigen'?

  • Jared Daum
    13.02.2015 20:29 Uhr

    ....ich kann mich dunkel daran erinnern, dass mit der Einführung Absetzbarkeit privater
    Handwerkerleistungen und Haushaltsnaher Dienstleistungen
    die Schwarzarbeit bekämpft werden soll. Gerade diese Tätigkeiten werden
    sehr gerne ohne Rechnung ausgeführt.

    Die häufigsten Fehler (von Steuerberatern):
    - Bei gemischt genutzten Immobilien wird der auf den privaten Teil entfallend Lohnanteil
    nicht in Ansatz gebracht.
    - Die USt wird auf die in den Rechnungen ausgewiesenen Nettopositionen nicht
    wieder draufgerechnet.
    - Handwerkerleistungen und Haushaltsnahe Dienstleistungen werden in einer Summe
    bei den Handwerkerleistungen eingetragen, was dann ein Problem darstellt, wenn der
    Höchstbetrag bei den Handwerkerleistungen überschritten und gleichzeitig der Abzugsbetrag
    bei den Haushalthamen Dienstleistungen nicht ausgenutzt wird
    - .....

    Jared Daum

  • Ralph Maier
    14.02.2015 12:20 Uhr

    Hallo Herr Daum,

    die beschriebenen häufigsten Fehlern von " Pseudo-Steuerberatern ", muss es wohl richtig heißen.

    Die beschriebenen Fehlerquellen sind hinlänglich bekannt und dürften an sich seit Jahren nicht mehr passieren. Ich kann behaupten, wir haben dies von Anfang an richtig gelöst und denke, wir stehen da nicht allein, da es dem Anspruch aller Mandanten auf optimale Steuererklärungen gerecht werden muss; andernfalls kann ich die Steuererklärung auch gleich von einem Versicherungsmann oder Vermögensberater erstellen lassen (was nicht selten vorkommt - und diese u.a. der o.g. Kategorie der Pseudo-Steuerberater zuzuordnen sind).

    Den Azubis wird bereits im zweiten Lehrjahr die vollständige und korrekte Vorgehensweise beigebracht.

    Ich habe dies höchstpersönlich bei einem Fall mit gemischtgenutzten Grundstück und div. gezahlten Leistungen überprüft, was von meiner Auszubildenden tadellos gelöst wurde und grundlegend erwartet werden darf.

    Ich glaube nicht, dass dies "häufige Fehler von Steuerberatern" sind.

    Gruß R.Maier

  • Willi Müller
    14.02.2015 12:55 Uhr
    Zitat von Jared Daum

    ....ich kann mich dunkel daran erinnern, dass mit der Einführung Absetzbarkeit privater
    Handwerkerleistungen und Haushaltsnaher Dienstleistungen die Schwarzarbeit bekämpft werden soll.

    genau.. und deshalb hat das nichts mit der Ermittlung der Steuer nach Leistungsfähigkeit zu tun.
    Der Rechnungshof hat auch schon festgestellt, dass diese Regelung nichts gebracht hat. Nach meiner praktischen Erfahrung habe ich auch - vorsichtig ausgedrückt- den Eindruck, dass es sich bei 99% der Fälle um Mitnahmeeffekte handelt und so gut wie niemand wegen der Möglichkeit der Absetzbarkeit auf die Inanspruchnahme von Schwarzarbeit verzichtet ..
    "Pseudo-Steuerberater" können damit natürlich angeben, dass die richtigen Steuerberater das nicht ausführlich genug mit ihren Mandanten diskutieren. Ja, das stimmt sogar, bei so einem Blödsinn fühle ich innere Widerstände..

  • Willi Müller
    14.02.2015 14:58 Uhr

    Nachtrag ...

    Zitat von Bundesrechnungshof

    Bonn, den 1. Februar 2011
    P R E S S E M I T T E I L U N G
    Hohe Mitnahmeeffekte und unzureichende Kontrollen bei der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
    Bundesrechnungshof empfiehlt Abschaffung dieser Steuerermäßigung
    Die Möglichkeit, mit Aufwendungen für Dienst- und Handwerkerleistungen im Privathaushalt die Steuerschuld zu mindern, belastet die öffentlichen Kassen zunehmend.
    2008 minderte diese Steuerermäßigung das Einkommensteueraufkommen um eine Milliarde Euro. Für das Jahr 2010 schätzt das Bundesfinanzministerium die Mindereinnahmen auf über vier Milliarden Euro.
    Der Bundesrechnungshof hat Umsetzung und Wirkung dieser Steuervergünstigung geprüft und festgestellt, dass sie vielfach nicht ihr Ziel erreicht und unvertretbar hohe Mitnahmeeffekte auslöst. Mit der Förderung soll der Schwarzarbeit begegnet werden.
    Vielfach werden aber Leistungen gefördert, die ohnehin legal bezogen werden. Dies gilt z.B. dann, wenn Hauseigentümer Leistungen vergeben, die sie ihren Mietern nur bei einem entsprechenden Nachweis in Rechnung stellen können. In diesen Fällen wirkt sich die Steuerermäßigung nicht auf das Verhalten der Steuerpflichtigen aus, so dass das Ziel der Förderung nicht erreicht wird. Der Bundesrechnungshof hat bei
    70 % der untersuchten Handwerkerleistungen und bei 30 % der haushaltsnahen Dienstleistungen solche Mitnahmeeffekte festgestellt. Die Feststellungen des Bundesrechnungshofes erstrecken sich dabei nicht auf die Begünstigung von Dienstleistungen für Pflege und Betreuung.
    Die Finanzämter gewährten die Steuerermäßigung in 80 bis 90 % aller Fälle, ohne die Anspruchsvoraussetzungen auch nur ansatzweise zu prüfen. Damit glich das Steuerformular in den meisten Fällen einem Blankoscheck, den der Steuerpflichtige ausfüllte und den das Finanzamt einlöste.
    Da diese Kontrolldefizite bei der derzeitigen Besteuerungspraxis der Finanzämter nicht behoben werden können und die Mitnahmeeffekte nicht hingenommen werden sollten, empfiehlt der Bundesrechnungshof, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen abzuschaffen.
    Der Bericht ist im Internet unter www.bundesrechnungshof.de abrufbar.

  • Ralph Maier
    16.02.2015 12:43 Uhr

    Hallo,

    nur um mal wieder vermeintliche Äpfel mit Birnchen zu mischen:

    Superreicher !

    Auszug: Diese Zahlen sind derart hoch, dass sie selbst bei den Verteidigern und Nutznießern dieser gewaltigen Ungleichheit Besorgnis erregen. Als die Wohlfahrtsorganisation Oxfam Mitte Januar einen Bericht veröffentlichte, laut dem das oberste Prozent der Weltbevölkerung schon nächstes Jahr mehr Vermögen haben wird als die restlichen 99 Prozent, schrieb die Süddeutsche Zeitung von der sozialen Sprengkraft sozialer Ungerechtigkeit .

    Die gilt ebenso national !

    Wo bleibt hier der Gerechtigkeitssinn im Bezug auf das Leistungsfähigkeitsprinzip. Was ist mit Google, Amazon, Apple und Co. ? Warum greift man hier denn nicht durch und langt zu, wie es sich gehört. Diese Firmen sind allesamt "systemirrelevant". Die anderen Superreichen haben ja ihre Lobby, schon klar.

    Hier mal aktiv zu werden, würde u.U. den Eingangsbesteuerungsbetrag verdoppeln bis verfünffachen.

    Ich bin weiß Gott kein "Linksaußen", aber Abzugsbeträge wie den §35a verlangen abzuschaffen und o.g. Situationen vor Augen zu halten, löst mir einen Brechreiz aus (tut mir leid für die Formulierung, aber es trifft es eben ganz genau). Wenn trifft den die Streichung einer Steuersubvention von 100 /Monat ?

    Der Bericht des Rechnungshofes ist schon Asbach und ich habe viele Mandanten in der Praxis, die mit dem §35a EStG auf Seiten der Auftraggeber, als auch Auftragnehmer vertreten sind. Der Bericht ist m.E. nicht das Kilobyte wert, welche für das pdf verschwendet wurde. Ich vergaß, der Bundesrechnungshof hat für seine Berechnungen detailliertes Grundlagen- und Datenmaterial aus der Schattenwirtschaft.

    Die Nachricht von der Abschaffung des §35a, auch u.U. beschränkt auf Kleinbeträge, lässt die Handwerker wieder hochjubeln, weil die Schwarzkassen dann wieder richtig klingeln.

    Sie ahnen nicht, welche Beträge hier unversteuert den Besitzer wechseln. Es ist unglaublich, was am Bau Beträge am Finanzamt vorbeigeschleust werden. Es ist nicht die Ausnahme, dass ein Alleinverdiener als Arbeiter im Baugewerbe sich und seine Familie nebst Kindern ins Eigenheim bringt. Früher wäre mehr als eine Dreizimmer-Mietwohnung nicht drin gewesen.

    Gerade jetzt in Zeiten der Sachwertflucht hat Handwerk "schwarzgoldenen" Boden !

    Ich habe noch nie erlebt, dass eine Privatperson kontrolliert wurde, ob bspw. die Malerrechnung zwei Jahre aufbewahrt wurde? Nur, weil etwas nicht vollständig kontrolliert werden kann, soll das nicht heißen, dass die Vorgaben generell nicht erfüllt werden.

    Der Bunderechnungshof wurde mit dieser haltlosen Studie genau von der Stelle beauftragt, welche eine Querfinanzierung sucht, um den Abzug von energetischen Sanierungsmaßnahmen als Sonderausgaben durchzupeitschen, um sich anschließend wieder auf die grünen Schultern klopfen zu können. Deshalb wurschteln unsere Energiewendehälse ja schon ewig an dem Thema herum. Jetzt muss man etwas madig machen und quasi eine tollen Nachfolger präsentieren zu können; das Ganze sogar finanziert !

    Ach ja, was war da geplant: 10% der Kosten auf zehn Jahre verteilt; also im Falle einer WDV mit 30.000 können 10% also 3.000 abgezogen werden, pro Jahr also 300,00 x 25% pers. Steuersatz 75,00 ... Na, das ist ein Grund zum jubeln.

    Das ist Blödsinn, nicht der §35a ! Dieser ist in der Tat ein Entscheidungsanreiz, fällige Reparaturen durchführen zu lassen, mit der angenehmen Folge für den Staat, dass sogar eine Versteuerung stattfindet, warum sollte denn auch nicht das Rasenmähen subventioniert werden, wenn diese Beträge später in einer Steuererklärung auftauchen ?

    Gerade auch für eine junge Familie mit schmalem Geldbeutel, eine Gebrauchtimmobilie wieder auf einen neuen (auch energetischen) Stand zu bringen; jährlich auf eine paar Jahre 20% sparen zu können, sind schon Argumente.

    Was sollen das denn überhaupt für "Mitnahmeeffekte" sein ?! Was soll diese Formulierung in diesem Kontext überhaupt bedeuten? Weil vielleicht jemand sagt, ich lasse mein Dach decken und "nehme" die Steuervergünstigung mit? Ja besser, als "schwarz" gedeckt, oder nicht?

    Ich denke, es gibt, auch in Bezug auf das Leistungsfähigkeitsprinzip genügend andere Baustellen, womit man sich nicht am §35a EStG aufhalten lassen muss um diesen zu streichen. Aber genau so wird es eben kommen.

    Gruß

    p.s. zum "Eingangsbesteuerungsbetrag": Hätte ich Grundfreibetrag gemeint, hätte ich Grundfreibetrag geschrieben. @Herr Naseweis ;-)

  • theo b.
    16.02.2015 14:32 Uhr

    Da weder Leistungsfähigkeitsprinzip noch Subvention eindeutig definiert ist, wir Rosenmontag haben u. ich immer noch nicht weiss, was ein Normal-Steuerpflichtiger ist, schließe ich mich Herrn Maier an :)

  • Heinz Höller
    17.02.2015 13:00 Uhr

    Steuersparmodell Hauskatze !

    Finanzgericht Düsseldorf: Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres sind steuerbegünstigt
    Quelle: Justiz NRW 12.02.2015
    Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 4. Februar 2015 (Az.: 15 K 1779/14 E) Tierbetreuungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt und damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.
    Die Kläger halten eine Hauskatze in ihrer Wohnung. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit beauftragten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, die ihnen pro Tag 12 Euro, im Streitjahr 2012 insgesamt 302,90 Euro, in Rechnung stellte. Die Rechnungen beglichen die Kläger per Überweisung. Mit der Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf das einschlägige Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ab. In dieser für das Finanzamt verbindlichen Anweisung wird eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege- und -arztkosten ausgeschlossen.
    Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung habe die Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und werde deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20% (höchstens 4.000 Euro) der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Der Begriff haushaltsnahe Dienstleistung ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören dazu hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Hierzu zählen nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt. Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, sind dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters.
    Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
    Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE.

  • Jens Mildner
    17.02.2015 14:45 Uhr

    Hallo!

    Zitat von Ralph Maier

    Ich denke, es gibt, auch in Bezug auf das Leistungsfähigkeitsprinzip genügend andere Baustellen, womit man sich nicht am §35a EStG aufhalten lassen muss um diesen zu streichen.

    Sehe ich genau so.

    Als Beispiele wären hier die Abgeltungssteuer zu nennen, die Menschen im Spitzensteuersatz satte 20% Steuer auf Ihre Kapitaleinkünfte erspart, oder der Abzug von Kinderfreibeträgen statt Kindergeld, der Familien, die es nicht wirklich brauchen, ein zusätzliches steuerliches Kindergeld beschert.

    Beste Grüße,
    Jens Mildner

  • Willi Müller
    17.02.2015 14:55 Uhr

    Hallo Herr Mildner,
    die Kinderfreibeträge sind kein Geschenk des Staates, sondern verfassungsrechtlich geboten, da das Existenzminimum - auch von Kindern - nicht zu besteuern ist. Insofern ist Ihre Schlussfolgerung eher umzudrehen: Alle Besserverdienenden (wer immer das sein mag) erhalten überhaupt kein Kindergeld, da dies regelmäßig im Rahmen der ESt Veranlagung zurückgezahlt werden muss.
    Schöne Grüße
    Willi Müller

  • Jens Mildner
    17.02.2015 16:52 Uhr

    Hallo, Herr Müller,

    wenn Sie es so sehen, dann erhalten derzeit aber auch alle Nicht-Besserverdienenden überhaupt keine Freistellung des Existenzminimums ihrer Kinder, sondern "nur" Kindergeld. Das müsste dann verfassungswidrig sein, oder?

    Beste Grüße,
    Jens Mildner