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    Einträge 1-15 / 25

    Seite 1 von 2

  • Willi Müller
    13.02.2015 14:10 Uhr

    Hallo Newsgroup,
    das FA fragt nach, warum in der EÜR 2012 sonstige beschränkt abziehbare
    Betriebsausgaben (abziehbar) ausgewiesen werden. Hier wird das Konto 4670 Reisekosten Unternehmer ausgewiesen. Warum? Im "Kontenzweckplan" sind die Reisekosten Unternehmer getrennt von den "beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben" ausgewiesen. Die Verpflegungsmehraufwendungen (4676) sind korrekt als beschränkt und die Übernachtungskosten (4676) korrekt als unbeschränkt abziehbar ausgewiesen.
    Das Konto 4670 gehört ja wohl auch in die Rubrik unbeschränkt abzugsfährig, oder?
    Schöne Grüße
    Willi Müller

  • Franz Stein
    13.02.2015 19:12 Uhr

    Ich habe gestern genau die selbe Rückfrage des FA zur EÜR bekommen!

    Gruß Franz Stein

  • Christian Wielgoß
    14.02.2015 09:45 Uhr

    Hallo Herr Müller, hallo Herr Stein,

    bitte werfen Sie zu diesem Sachverhalt einen Blick ins LEXinform-Dokument "5361184 - Reisekosten Unternehmer - Kontenerläuterungen".

    Viele Grüße

    Christian Wielgoß

  • Willi Müller
    14.02.2015 12:34 Uhr

    Hallo Herr Wielgoß,
    vielen Dank für Ihren Hinweis.
    Auf das Konto Reisekosten Unternehmer können alle Kosten für betrieblich veranlasste Auswärtstätigkeiten für Unternehmer buchen, wenn sie nicht weiter unterschieden werden sollen. Für eine genauere Unterteilung der Kosten stehen hierfür z. B. die Konten "Reisekosten Unternehmer Fahrtkosten", "Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand", "Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand", usw. zur Verfügung. Hinweis für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: Das EÜR-Formular fordert einen differenzierten Ausweis der Reisekosten. Daher sind bei Nutzung der Programmverbindung zu Steuern-EÜR die o.g. Konten zu verwenden Das Konto "Reisekosten Unternehmer" fließt im EÜR-Formular in die beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben .
    Darf ich mal die Kollegen fragen, wer das bei 4(3) Rechnern beachtet hat?
    @Datev: warum wird die Zuordnung des Kontos #4670 so vorgenommen ? Die VMA müssen in der Zeile 54 der Anlage EÜR eingetragen werden; Fahrtkosten sind in den Zeilen 58 bis 63 zu berücksichtigen. Sonstige Reise- und Reisenebenkosten sind laut amtlicher Anleitung zur Anlage EÜR in der Zeile 40 einzutragen. Der Ausweis des Kontos 4670 unter den "sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben (abziehbar)" ist somit immer falsch.
    Bitte schnell ändern, da die Finanzamtssoftware die Position "sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben (abziehbar)" offensichtlich jetzt hinterfragt.
    Uns könnte damit viel unnötige Arbeit erspart bleiben.
    Danke und schöne Grüße
    Willi Müller

  • Stephanie Vogeley
    19.02.2015 17:35 Uhr

    Sehr geehrte Newsgroup-Teilnehmer,

    das amtliche Formular Anlage EÜR verlangt seit dem Veranlagungszeitraum 2013 eine konkrete Zuordnung der Reisekosten in die Kategorien Fahrtkosten (im VZ 2014 Formularzeile 60/61), Mehraufwand für Verpflegung (im VZ 2014 Formularzeile 54) und Übernachtungskosten/Reisenebenkosten (im VZ 2014 Formularzeile 40). Die Konten 4670 (abziehbarer Anteil Reisekosten) und 4672 (nicht abziehbarer Anteil Reisekosten) im SKR 03 sind für diese Zuordnungen zu unbestimmt. Bei beiden Konten ist im SKR deshalb die Fußnote 18 hinterlegt, nach der diese Konten bei Verwendung der Programmverbindung nicht bebucht werden dürfen.

    Auch im bereits zitierten LEXinform-Dokument 5361184 (Reisekosten Unternehmer Kontenerläuterung) wird darauf hingewiesen: "Da das EÜR-Formular einen differenzierten Ausweis der Reisekosten fordert, darf dieses Konto bei Nutzung der Programmverbindung zu Steuern-EÜR von EÜR-Anwendern nicht genutzt werden."

    Verwenden Sie trotzdem diese Konten, muss entschieden werden, wie mit den Werten aus diesen Konten umgegangen werden soll:
    Entweder lässt man diese Konten mangels exakter Zuordenbarkeit und unter Inkaufnahme eines abweichenden Gewinns zwischen Einkommensteuer und Kanzlei-Rechnungswesen bei einer Übernahme in die Anlage EÜR unberücksichtigt, oder die Sachverhalte werden der bestmöglich geeigneten Position zugeordnet. Hierbei kann je nach Wesen der einzelnen Reisekostenart eine dem Grunde nach beschränkt oder unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgabe anzunehmen sein, was sich aus der jeweiligen Kontensumme nicht erschließt. Wegen der eigentlich als Paarung für einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil gedachten Konten 4670 und 4672 wurden beide Konten, die sich sozusagen zu einem fiktiven Gesamtbetrag kumulieren, daher den sonstigen beschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben zugeordnet.

    Diese Vorgehensweise ist gleichfalls im LEXinform-Dokument 5361184 beschrieben und wurde bereits zitiert. Sie galt auch bereits für Veranlagungszeiträume vor 2013.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stephanie Vogeley
    DATEV eG

  • theo b.
    19.02.2015 18:04 Uhr

    D.h. dann wohlfür die Praxis: Weiterbuchen wie bisher, Kontennachweis mit der Erklärung einreichen...

    ;)

  • Willi Müller
    19.02.2015 18:49 Uhr

    Hallo Frau Vogeley,
    in welcher der vielen Datev Mitteilungen wurde diese Änderung des Kontenrahmens denn vorgestellt und vielleicht sogar diskutiert?
    Seit Jahrzehnten wird das Konto 4660 für RK AN und 4670 für RK UN genutzt. Und dann wird in einer Fußnote und einer Info erläutert, dass dieses Konto für die Verwendung bei einer EÜR nicht benutzt werden darf?
    Wer bucht denn nicht abziehbare Reisekosten UN bei einer EÜR? Und vor allem, was bucht jemand auf dieses Konto 4672? Unter beschränkt abzugsfähigen Reisekosten kann ich mir mit ganz viel Phantasie den Verpflegungsmehraufwand vorstellen.
    Bitte das Konto 4670 als unbeschränkt abzugsfähig hinterlegen.

    P.S. Das erinnert mich übrigens an das komische Konto 4662 "Reisekosten AN nicht abzugsfähig" Diskussion #4662 aus 2008

    Zitat von DATEV

    Hallo Newsgroup,das Konto 4662 im SKR03 wurde von uns vor einigen Jahren eingeführt. Erst später wurde bemerkt, dass es nicht gebraucht wird. Zu diesem Zeitpunkt war das Konto aber bereits von einigen tausend Anwendern bebucht, deshalb wurde es beibehalten .

  • Christian Wielgoß
    20.02.2015 08:40 Uhr

    Hallo Herr Müller,

    eine Diskussion, ob und warum welche Konten wie irgendwo berücksichtigt werden, möchte ich hier nicht starten und stattdessen auf die Ausgangslage eingehen.

    Wie Sie selbst schrieben, wurden Sie durch das Finanzamt auf die unzureichende/irreführende Angabe in der Anlage EÜR hingewiesen. Alle Programmverbindungen und -schnittstellen können uns eine individuelle Prüfung allerdings nicht restlos ersparen - dafür dürfte das individuelle Buchungsverhalten zu umfangreich sein, was spätestens beim Thema E-Bilanz recht deutlich zu Tage gefördert werden dürfte.

    Eine "blinde" Übernahme, insbesondere in die Steuerformulare und die E-Bilanz, kann zu ungewünschten Darstellungen und Ergebnissen führen.

    Herr Müller, salopp ausgedrückt in Ihrem konkreten Fall: Hätten Sie bei Übergabe der Werte in das Steuerprogramm das Übergabeprotokoll oder spätestens die Anlage EÜR im Steuerprogramm selbst geprüft (angesehen), wäre es nicht zu der Rückfrage des Finanzamtes gekommen ; - )

    Automatismen und Schnittstellen können nun einmal die Eigenverantwortlichkeit nicht restlos ersetzen.

    Viele Grüße

    Christian Wielgoß

  • Ralph Maier
    20.02.2015 09:12 Uhr

    Hallo Herr Wielgoß,

    da mögen Sie sicher recht haben. Aber genau diese Automatismen sollen uns den Arbeitsalltag erleichtern und den Aufwand verkürzen.
    Wenn diese dann schon vom führenden Softwarehersteller auch programmiert und angeboten werden, müssen diese auch verlässlich funktionieren und es muss darauf vertraut werden.

    Prüfen Sie jeden Posten nach der in die EÜR übergeben wird oder übernehmen Sie die Daten nicht auch ohne Weiteres. Wir schauen zumindest kurz ob der das steuerliche Ergebnis dem tatsächlich ermittelten entspricht und ob irgendwelche Fehler oder Hinweise zur EÜR "abzuarbeiten" sind. Das soll dann aber auch reichen.

    Gruß R.Maier

  • Christian Wielgoß
    20.02.2015 09:24 Uhr

    Hallo Herr Maier,

    da gebe ich Ihnen natürlich Recht! Im Fall von Herrn Müller wurde ja nun auch kein falsches Ergebnis ermittelt - lediglich eine etwas unschlüssige Angabe im Steuerformular.

    Wie ich bereits schrieb, ist die Qualität der Programmverbindungen sehr stark vom Buchungsverhalten abhängig - man kann hier sicherlich mit gutem Gewissen die Behauptung aufstellen, dass wohl niemand 100%ig E-Bilanz- und EÜR-konform buchen dürfte.

    Hier einige weitere Beispiele:

    Wer gerne im SKR03 das eigentlich nicht mehr vorhandene Konto 4610 (Werbekosten) oder für Bestandsveränderung das beliebte Konto 3960 nutzt, wird spätestens in der E-Bilanz feststellen, dass Anpassungsbedarf besteht. Übrigens sehe ich, zumindest bei der erstmaligen Erstellung der E-Bilanz, in der Tat erhöhten Überprüfungsbedarf. Ja Herr Maier, die Daten der E-Bilanz prüfe ich in der Tat manuell ab.

    Ein weiteres klassisches Beispiel aus dem Rechnungswesen: Ein individuelles Konto wird mit "Sonstige Erlöse 19% USt" beschriftet und fleißig bebucht, allerdings ohne die entsprechende Kontenfunktion zu prüfen und ggf. anzupassen, mit der Folge, dass keine Umsatzsteuer berechnet wird. Auch hier kann uns das noch so beste Programm nicht davor bewahren, selbst tätig zu werden.

    Herr Maier, ich hoffe diese Beispiele verdeutlichen meinen, allgemein gehaltenen, Standpunkt "Automatismen und Schnittstellen können nun einmal die Eigenverantwortlichkeit nicht restlos ersetzen".

    Viele Grüße

    Christian Wielgoß

  • Willi Müller
    20.02.2015 09:50 Uhr

    Hallo Herr Wielgoß,
    Ihre Argumentation kann ich nicht verstehen. Meines Erachtens liegt hier ein klarer Denkfehler der DATEV vor. Wenn ich die Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten des Unternehmers auf eigene Konten buche, müssen alle anderen Reisekosten in der Zeile 40 der Anlage EÜR erfasst werden. Eine weitere Unterteilung ist nicht vorgesehen. Warum soll das Konto 4670 dann nicht in Zeile 40 ausgewiesen werden. Der Ausweis als "beschränkt abziehbare Betriebsausgaben (abziehbar)" ist somit immer falsch und damit auch die Anlage EÜR!. Warum fordern Sie nicht die Datev auf, diesen Fehler zu korrigieren? Es kann doch nicht Aufgabe der Anwender sein, falsche Zuordnungen manuell zu korrigieren. Ich halte es nicht für fahrlässig anzunehmen, dass die DATEV das Fibukonto "Reisekosten Unternehmer" in der EÜR als Reisekosten und nicht irgendwo anders als beschränkt abzugsfähige (aber abzugsfähige) Kosten ausweist.
    Freundliche Grüße
    Willi Müller
    @DATEV: Bitte ändern Sie die Zuordnung oder erläutern Sie an einem konkreten Normalfall aus der Praxis, warum das Konto 4670 so zugeordnet wird. Vielen Dank!

  • Christian Kunz
    20.02.2015 10:19 Uhr

    Der Sachverhalt zeigt m. E. vor allem wieder einmal, daß die Datev-Programmverantwortlichen nicht immer eine glückliche Hand bei der Entscheidung haben, wann welche Hinweise in welcher Form den Anwendern nahegebracht werden sollen. Manch sinnloser Informationsmüll drängt sich immer wieder penetrant in den Vordergrund und muß Tausende von Malen weggeklickt werden; manch Wichtiges wird dagegen nur klammheimlich irgendwo in den unergründlichen Tiefen des Datev-Dokumenten-Labyrinths niedergelegt.

    Eine neu eingefügte Fußnote in einem Kontenrahmen ist in unserem Fall für einen Normalanwender vermutlich nicht ganz ausreichend, um in seinen Fokus zu gelangen.

    Vorschlag: Konten, deren Bebuchung problematisch wird, könnten z. B. von Datev automatisch mit einer entsprechenden Kontonotiz versehen werden (und diese Notiz könnte auch etwas auffälliger und auch workflowgeeigneter gekennzeichnet werden als bisher - also das Dreieck ein bißchen größer und auch in der Kontenliste in der Spalte Eigenschaften / Kontenumfang, und erst mal ein rotes Dreieck, das der Anwender nach seiner Wahl so belassen, grün färben oder ganz löschen kann).

    Mit freundlichen Grüßen

  • theo b.
    20.02.2015 12:44 Uhr
    Zitat von Christian Kunz

    Der Sachverhalt zeigt m. E. vor allem wieder einmal, daß die Datev-Programmverantwortlichen nicht immer eine glückliche Hand bei der Entscheidung haben, wann welche Hinweise in welcher Form den Anwendern nahegebracht werden sollen. [...]
    Vorschlag: Konten, deren Bebuchung problematisch wird, könnten z. B. von Datev automatisch mit einer entsprechenden Kontonotiz versehen werden (und diese Notiz könnte auch etwas auffälliger und auch workflowgeeigneter gekennzeichnet werden als bisher - also das Dreieck ein bißchen größer und auch in der Kontenliste in der Spalte Eigenschaften / Kontenumfang, und erst mal ein rotes Dreieck, das der Anwender nach seiner Wahl so belassen, grün färben oder ganz löschen kann).

    Richtig. Das funktioniert doch so auch schon ganz gut, wenn man unzulässigerweiser Steuerschlüssel oder Skonto benutzen möchte. Dann warnt das Programm schon beim Buchen. Und in den allermeisten Fällen weiss das Programm beim Buchen auch, ob man 4.3 bucht oder nicht....

  • Christian Kunz
    20.02.2015 14:12 Uhr
    Zitat von theo b.

    Dann warnt das Programm schon beim Buchen. Und in den allermeisten Fällen weiss das Programm beim Buchen auch, ob man 4.3 bucht oder nicht....

    Diese Variante habe ich bewußt nicht vorgeschlagen. Denn noch eine Meldung, die ich jedes Mal wegklicken muß, will ich bestimmt nicht. Das Ansprechen des Problemkontos kann ja trotzdem gewollt sein.

    Freundliche Grüße

  • theo b.
    20.02.2015 14:31 Uhr

    Dass Meldungen immer per alles lahmlegenden Monolog-Fenster sein müssen, ist auch eine Datev-Unart. Man muss Software nicht so (schlecht) designen ;)