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    Einträge 16-25 / 25

    Seite 2 von 2

  • Willi Müller
    20.02.2015 14:58 Uhr

    Hallo Newsgroup,
    eigentlich halte ich es für Unfug, dass es Reisekostenaufwandskonten gibt, die bei einer EÜR nicht bebucht werden dürfen. Unter Umständen weiß die Buchhaltungskraft gar nicht, ob bilanziert oder nur eine EÜR gemacht wird. Ist für die monatliche Buchhaltung häufig auch egal bzw. ändert sich ja auch manchmal von einem Jahr zum anderen. Die Reisekosten des Unternehmers auf andere Konten zu buchen, bloß weil bilanziert wird, kann ich nicht nachvollziehen.
    Auf die Antwort der Datev bin ich gespannt.
    Schöne Grüße
    Willi Müller

  • Christian Wielgoß
    20.02.2015 15:18 Uhr

    Hallo Herr Müller,

    nun bin ich dran, Ihre Argumentation nicht zu verstehen : - )

    Eine Buchhaltungs(fach)kraft sollte schon wissen, nach welcher Vorschrift der Gewinn ermittelt wird, denn das hat ja nicht nur Einfluss auf das zu wählende, hier diskutierte Konto, sondern auf die Qualität und Aussagekraft der Buchführung insgesamt...aber vielleicht sehe ich auch hier zu viel Eigenverantwortlichkeit...

    Spätestens seit Einführung der E-Bilanz sind spezifische Buchungsregeln in Abhängigkeit der Gewinnermittlungsart unabdingbar, wobei ich natürlich zugebe, dass die "Reisekosten Unternehmer" hier wirklich ein Nebenschauplatz sind...

    Ich gehe jedenfalls nicht davon aus, dass das Konto 4670 im SSFP kurzfristig geändert wird.

    Viele Grüße

    Christian Wielgoß

  • Ralph Maier
    20.02.2015 17:06 Uhr

    Hallo Herr Wielgoß,

    wir erstellen die Jahresabschlüsse primär für unsere Mandanten als Beratungsgrundlage. Ein Nebeneffekt ist die dann ggf. eine Steuerbilanz oder (viel häufiger) das abgeleitete steuerliche Ergebnis aus der Handelsbilanz bzw. Einheitsbilanz. Sofern die Besteuerungsgrundlage in der E-Bilanz richtig ausgewiesen ist, reicht mir dies vollkommen aus. Fehler und Hinweise werden ergänzend abgearbeitet; der Rest ist mir nicht mehr wichtig. Erst nach Herstellung der Kompatibilität zur E-Bilanz werden Folgetätigkeiten wie RZ-Versendung, Ausgabe von Sachkonten oder auch BIBER-Bearbeitung begonnen.

    Wir achten darauf, dass die Buchungsregeln möglichst eingehalten werden und die Buchführungskräfte haben sehr wohl Kenntnis zu haben, was sie buchen. Um laufende saubere betriebswirtschaftliche Ergebnisse zu erhalten werden i.A. auch Rückstellungen, RAP o.ä. quotal über das Jahr hinweg erfasst. Insofern sollte die Buchführungskraft selbstverständlich wissen, in welchem Gewinnermittlungsterrain sie sich befindet.

    Das Konto 4670 hat uns jedoch auch überrascht und prompt verzögerte sich die Veranlagung um Wochen, eben weil genau dahin gebucht wurde, wo immer gebucht wurde, wenn Reisekosten übersichtlich sind und keine Aufteilung notwendig erscheint. Hier möchte ich auch meiner Buchführungskraft keinerlei Vorwürfe machen.

    Insofern würde ich mir ebenfalls einen Fehler/Hinweis begrüßen, um vor Datenübergabe entsprechende Umbuchungen/Abhilfen zu bilden. Ich denke, dies dürfte man erwarten können.

    Gruß R.Maier

  • Willi Müller
    20.02.2015 17:25 Uhr

    Hallo Herr Wielgoß,
    Theorie und Praxis .. natürlich sollten die Buchhaltungskräfte wissen, ob bilanziert wird .. aber bei einem kleinen Einzelunternehmen bei der Kontierung der Reisekosten diese Unterscheidung im Kopf zu haben? (Vor allem wenn das Verbot der Nutzung des Kontos 4670 nicht nachvollziehbar ist/bzw. nur aufgrund des falschen SSFP erfolgt)
    Der SSFP ist - wie schon gesagt - falsch. Wenn das Konto bei einem EÜR nicht bebucht werden darf, muss es aber bei der Programmverbindung als Fehler hochkommen (Auffangposten), falls es doch bebucht wurde. Es einfach als beschränkt abzugsfähige Aufwendungen auszuweisen ist falsch und muss berichtigt werden.
    P.S.: Fallen Ihnen bei einem EÜR "beschränkt abzugsfähige Reisekosten (abzugsfähig)" ein, die auf diesem Konto gebucht werden könnten?
    Freundliche Grüße
    Willi Müller

  • theo b.
    20.02.2015 18:36 Uhr

    Nach all der schlüssigen Argumentation: Wette die Datev redet sich trotzdem wieder raus?

  • Willi Müller
    05.03.2015 15:00 Uhr
    Zitat von theo b.

    Nach all der schlüssigen Argumentation: Wette die Datev redet sich trotzdem wieder raus?

    Hallo Datev, das stimmt doch sicher nicht ... haben Sie schon einen Termin für die Änderung des SSFP oder eine Stellungnahme hier?
    Schöne Grüße
    Willi Müller

  • Netti quette
    06.04.2015 14:24 Uhr
    Zitat von Willi Müller
    Zitat von theo b.

    Nach all der schlüssigen Argumentation: Wette die Datev redet sich trotzdem wieder raus?

    Hallo Datev, das stimmt doch sicher nicht ... haben Sie schon einen Termin für die Änderung des SSFP oder eine Stellungnahme hier?
    Schöne Grüße
    Willi Müller

    Statt spätestens zwei Tagen Reaktionszeit ist hier nun schon ein Monat ohne Antwort vergangen...
    Vor allem die Antwort auf die Frage "Fallen Ihnen bei einem EÜR "beschränkt abzugsfähige Reisekosten (abzugsfähig)" ein, die auf diesem Konto gebucht werden könnten?" wäre interessant!

  • Barbara Raile
    17.04.2015 17:18 Uhr

    Sehr geehrte Herren,

    unsere Kontenrahmen beinhalten Konten für alle möglichen Gesellschaftsformen. Hierbei gibt es Konten, die nur für eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 zulässig sind und auf der anderen Seite gibt es Konten, die bei einer Gewinnermittlung keinen Sinn machen oder nicht bebucht werden sollten.

    Wie bereits meine Kollegin Frau Vogeley ausgeführt hat, gehört das Konto 4670 im SKR 03 zu den Konten, die im Rahmen der Gewinnermittlung nicht bebucht werden sollen. Hintergrund ist wie bereits erläutert die Anforderung des Formular EÜR, das eine Aufteilung der Reisekosten des Unternehmers erfordert. Das Konto 4670 ist allgemein beschriftet, leider gibt es im Formular EÜR keinen Auffangposten wie bei der E-Bilanz, in das wir solche allgemeinen Konten stellen könnten, deshalb haben wir uns für den Sammelposten sonstige beschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben (Formularzeile 56) entschieden.

    Da wir nicht wissen, was auf diesem Konto tatsächlich im Zusammenhang mit der EÜR gebucht wurde, kann eine Zuordnung des Kontos 4670 in die EÜR-Zeile 40 in unseren Augen genauso falsch sein wie unsere Zuordnung in die Zeile 56 aus Ihrer Sicht. Die Lösung in Ihrem konkreten Fall ist, entweder das entsprechende konkrete Konto zu verwenden oder den Kontenzweck des Kontos 4670 Ihrem Wunsch entsprechend anzupassen.

    Wir wissen, dass die Informationen, die im Kontenrahmen in den Fußnoten hinterlegt sind, nicht immer gelesen werden, deshalb haben wir vor einiger Zeit in Kanzlei-Rechnungswesen die Informationen zum Konto (Aufruf: Stammdaten | Informationen zum Konto) implementiert. Diese können parallel zum Buchen geöffnet werden und man sieht hier beim Buchen zu jedem Konto die zur Verfügung stehenden Informationen. Beim Konto 4670 ist hier das bereits genannte LEXinform-Dokument 5361184 hinterlegt.

    Darüber hinaus bieten wir zu unseren Programmverbindungen Checklisten an, aus denen Sie entnehmen können, in welche Formularzeile die Konten fließen.
    Checkliste Schnittstellenfunktionsplan SKR 03
    Checkliste Schnittstellenfunktionsplan SKR 04

    Wir werden uns in der Zukunft mit weiteren Unterstützungsmöglichkeiten in solchen Fällen auseinandersetzen (z.B. auch einem Ausbau automatisierter Hinweise je nach Rechtsform, Gewinnermittlungsart, etc.).

    Mit freundlichen Grüßen
    Barbara Raile
    Produktmanagement und Service
    Kanzlei-Rechnungswesen/Jahresabschluss
    DATEV eG

  • Willi Müller
    17.04.2015 19:36 Uhr

    Hallo Frau Raile,
    vielen Dank für die Rückmeldung, die aber nicht wirklich befriedigend ist.
    Ein Beispiel dafür, was "beschränkt abzugsfähige Reisekosten (abzugsfähig)" auf dem Konto 4670 sein könnten, ist bei der Datev vermutlich auch nach sechs Wochen Nachdenkens niemanden eingefallen. ;-)
    Bitte fragen Sie mal eine erfahrenen SKR 03 AnwenderIn, auf welche Konten Reisekosten standardmäßig gebucht werden. Wetten, dass Sie hören werden: 4660 bei AN, 4670 bei UN und dann noch ein paar Unterkonten für spezielle Sachverhalte (VMA ...). Wie kann man dann darauf kommen, das "Hauptkonto" 4670 nur für die EÜR als "nicht verwendbar" zu erklären??? Wenn man unbedingt so ein Konto einrichten möchte, auf das nichts Passendes gebucht werden kann, dann doch bitte da wo es nicht stört, z.B. 4670 "abzugsfähig", 4671 "vielleicht nicht abzugsfähig", 4672 "nicht abzugsfähig". Und dann wäre es natürlich schön, einen Fehler auch mal zeitnah einzugestehen und zu korrigieren.
    Das erinnert wirklich an das schöne Zitat der DATEV: "Hallo Newsgroup,das Konto 4662 im SKR03 wurde von uns vor einigen Jahren eingeführt. Erst später wurde bemerkt, dass es nicht gebraucht wird. Zu diesem Zeitpunkt war das Konto aber bereits von einigen tausend Anwendern bebucht, deshalb wurde es beibehalten." Herrlich...

  • theo b.
    17.04.2015 20:49 Uhr
    Zitat von Willi Müller
    Zitat von theo b.

    Nach all der schlüssigen Argumentation: Wette die Datev redet sich trotzdem wieder raus?

    Hallo Datev, das stimmt doch sicher nicht ...

    Naja werten wirs als Versuch ;) Dem Azubi (1. Lj.) würd ich jetzt fürs rumfurwerken im Kontenplan (u. weil er § 4.5 immer noch nicht gelesen hat) jetzt die Ohren langziehen....