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Hälftige Aufteilung Behinderten-Pauschbetrag bei Einzelveranlagung von Ehegatten

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    Einträge 1-4 / 4

    Seite 1 von 1

  • Kathrin Sperlich
    20.02.2015 11:42 Uhr

    Liebe Kollegen,

    hatte von Ihnen jemand denn Fall, dass Sie bei Einzelveranlagung von Ehegatten die Behinderten-Pauschbeträge der Ehegatten nach § 26 a EStG hälftig aufteilen wollen (Datev-Programmierung und -Auffassung Dok.Nr. 1080664) und das Finanzamt aber sagt: hälftige Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrages geht nicht. Wenn ja, wie haben Sie es gelöst? Bzw. vielleicht hat ja auch jemand einen Lösungsansatz, obwohl er den Fall nicht hat.

    Vielen Dank
    Kathrin Sperlich

  • Karsten Pfeiffer
    20.02.2015 12:40 Uhr

    Hallo Frau Sperlich,

    weisen Sie das Finanzamt auf die gesetzliche Lage des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG hin, § 33b EStG ist ein Sonderfall der außergewöhnlichen Belastungen und damit der Aufteilung zugänglich. Zickt das FA kommen Sie um ein Enspruchsverfahren nicht herum.

    Viele Grüße

    K. Pfeiffer

  • Yvonne Otten
    24.08.2015 16:48 Uhr

    Liebe Kollegen,
    ich habe nun auch diesen Streitpunkt. Finanzamt hat sich festgebissen und behauptet, da es sich nicht um Aufwendungen sondern um einen Pauschbetrag handelt, kann es keine hälftige Aufteilung geben. Hatte jemand bereits Erfolg mit dem Einspruch? Wenn ja, welche Begründung hat geholfen?
    Vielen Dank Yvonne Otten

  • Martin Kramer
    24.08.2015 20:16 Uhr

    Liebe Kollegen,

    § 26a Ab2. 2 EStG spricht von außergewöhnlichen Belastungen, und zu denen gehört § 33b EStG zweifelsohne dazu. Die Finanzverwaltung ist übrigens der gleichen Auffassung: Gemäß R 26a EStR 2012 ist R 26a EStR 2008 weiter anzuwenden. Und in R 26a EStR 2008 steht in Abs. 2: "Die als außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG) abzuziehenden Beträge werden zunächst für die Ehegatten einheitlich nach den für die Zusammenveranlagung geltenden Grundsätzen ermittelt. Die einheitlich ermittelten Beträge werden grundsätzlich je zur Hälfte oder in einem gemeinsam beantragten anderen Aufteilungsverhältnis bei der Veranlagung jedes Ehegatten abgezogen..."

    Voraussetzung für die hälftige Aufteilung ist aber natürlich der gemeinsame Antrag der Ehegatten gem. § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG.

    Mit freundlichem Gruß
    Martin Kramer