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Haftungsfalle elektronische Bescheidübermittlung?

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    Einträge 1-15 / 44

    Seite 1 von 3

  • J. Wiesmann
    23.03.2015 13:08 Uhr

    Sehr geehrte Community,

    mir ist vorhin folgender Gedanke gekommen:

    Ich erstelle eine Steuererklärung, jedoch liegt keine Empfangsvollmacht für den Steuerbescheid vor. Die Prüfung des Bescheides erfolgt also nur, sofern der Mandant aktiv mit dem Bescheid zu mir kommt (wozu er im Anschreiben zur Steuererklärung auch hingewiesen wurde).

    Bin ich ggf. verpflichtet, bei Abweichungen zur Steuererklärung, die sich (für mich erkennbar) aus der elektronischen Rückübertragung von Bescheiddaten ergeben, den Mandanten zu kontaktieren und auf die Möglichkeit eines Einspruchs hinzuweisen?

    Ich bin auf Meinungen gespannt!

    Grüße
    J. Wiesmann

  • Nach Frage
    23.03.2015 15:09 Uhr

    Darf ich überhaupt die elektronische Rückübertragung der Bescheiddaten aktivieren wenn keine Empfangsvollmacht vorliegt?

  • J. Wiesmann
    23.03.2015 16:15 Uhr

    Haken setzen darf ich soviel ich will, die Frage ist wohl eher, ob das Finanzamt in diesem Fall die Daten zurückübertragen darf...

    In einem Fall bei mir wurde in einer ESt-Erklärung vergessen einzutragen, dass die Empfangsvollmacht vorliegt (liegt bereits seit mehreren Jahren vor, wurde im Rahmen eines Softwarewechsels vergessen). Bescheid ging per Post an das FA, elektronische Daten kamen trotzdem in Datev an. Aufgefallen ist das Ganze nur, weil Bescheiddaten da waren, aber kein Papierbescheid angekommen ist.

    Daher nun meine Frage...

  • Ralph Maier
    23.03.2015 17:46 Uhr

    Hallo, gerade zufällig zum Thema aufgeschnappt:

    Kollegenecke: Problem im ELSTER-Verfahren

    Frage: Für meine Mandanten gebe ich die Steuererklärungen im ELSTER-Verfahren ab. Der Steuerbescheid wird dann an den Mandanten adressiert und ich bekomme den Steuerbescheid im Wege der Datenrückübertragung zugesandt. Für mich stellt sich nun die Frage, welche Konsequenzen sich aus dieser Datenrückübertragung ergeben. Bin ich berechtigt bzw. verpflichtet, den Mandanten auf Abweichungen im Steuerbescheid hinzuweisen, auch wenn ich keinen konkreten Auftrag zur Prüfung des Steuerbescheids habe? Und wenn ja, kann ich dies dann als Prüfung des Steuerbescheids abrechnen?

    Antwort: Dies ist in der Tat eine missliche Situation. Solange der Bescheid direkt an den Mandanten adressiert ist und er Ihnen keinen Auftrag zur Prüfung des Bescheids erteilt hat, müssen Sie auch keine Prüfung vornehmen und können entsprechend eine solche auch nicht abrechnen. Gleichwohl könnte für Sie im Hinblick darauf, dass Sie eine elektronische Rückübertragung des Steuerbescheids durch entsprechende Angabe in der Erklärung veranlasst haben, ein Haftungsrisiko entstehen. Der Mandant könnte nämlich später behaupten, dass er Sie mit der Prüfung beauftragt hat, anderenfalls würde die elektronische Rückübertragung, die Sie veranlasst haben, doch keinen Sinn machen. Dieser Umstand könnte einen Richter dazu bewegen, dem Vortrag des Mandanten Glauben zu schenken.

    Hinweis

    Um jegliches Haftungsrisiko auszuschließen, sollten Sie daher mit Ihren Mandanten klar vereinbaren, ob eine Prüfung des Steuerbescheids gewünscht ist. Soweit der Mandant die Prüfung des Steuerbescheids ablehnt, sollten Sie von der Möglichkeit der Datenrückübertragung keinen Gebrauch machen. Die Verantwortung läge dann ganz alleine bei Ihrem Mandanten. Sollte sich Ihr Mandant mit der Prüfung des Steuerbescheids möglichst schriftlich einverstanden erklären, wäre die haftungsrechtliche Seite klar und zugleich der Weg für eine Abrechnung dieser Tätigkeit gem. § 28 i. V. m. § 13 Nr. 1 StBGebV eröffnet.

  • Marco Hüwe
    24.03.2015 10:08 Uhr

    Hallo,

    hierzu gab es in 2009 auch eine Info von Datev:

    Link

    Mit freundlichen Grüßen
    Marco Hüwe

  • Ralph Maier
    24.03.2015 10:20 Uhr

    "...der elektronische Abruf von Bescheiddaten nicht die Bekanntgabe des Steuerbescheides ersetzt. "

    Hätte ich ebenso beurteilt, da §157 (1) AO i.V. mit § 122 AO zu einer wirksamen Bekanntgabe des Bescheides nicht erfüllt sind (Schriftformerfordernis bei Steuerbescheiden und deren Bekanntgabe).

    R.M.

  • Willi Müller
    24.03.2015 14:01 Uhr

    Hallo Newsgroup,
    die Frage ist m.E. , ob die Formulierung auf dem ESt Bescheid "Die Ergebnisse der Bearbeitung wurden antragsgemäß zur elektronischen Übermittlung bereitgestellt." einen schlampigen Mandanten dazu verleiten könnte, den StB in Regress zu nehmen, weil dieser gegen einen fehlerhaften Bescheid keinen Einspruch eingelegt hat. Der Mandant könnte u.U. aufgrund der Formulierung in dem Bescheid behaupten , dass er davon ausgehen konnte, dass sein "ehemaliger" Berater den Bescheid doch zur Prüfung direkt von dem Finanzamt erhalten hätte ...:-(
    Vielleicht kann die FV ihre Formulierung ungefähr so anpassen "Die Bereitstellung bedeutet nicht, dass die elektronische Rückmeldung auch empfangen wurde. Rechtskraft entfaltet nur der Papierbescheid"
    Schöne Grüße
    Willi Müller

  • theo b.
    24.03.2015 14:28 Uhr

    ...die FV garantiert doch für den "Die Ergebnisse der Bearbeitung wurden antragsgemäß zur elektronischen Übermittlung bereitgestellt."-Fall die Korrektheit der Übertragung. Würde annehmen damit auch, dass überhaupt eine Übertragung stattfindet (!?)

  • Jared Daum
    24.03.2015 14:47 Uhr

    a) Störung beim Bescheidabuf !?

    Die letzten an mich erfolgreich übertragenen Bescheide datieren vom 13.03.2015.
    Sei dem sind keine neuen Bescheide gekommen obwohl definitiv schon zahlreiche
    Bescheide an die Mandanten rausgegangen sind.

    Liegt hier eine Störung vor?
    Hat jemand anderes das selbe Problem?

    b) Einspruch wegen fehlender Bescheiddaten-Rückübermittlung versäumt?

    BMF v. 16.11.2011 - IV A 7 - O 2200/09/10009 :
    001 BStBl 2011 I S. 1063


    Elektronischer Abruf von Bescheiddaten
    Der elektronische Abruf von Bescheiddaten ersetzt nicht die Bekanntgabe des Steuerbescheides. Auf die elektronische Bereitstellung von Bescheiddaten wird im Steuerbescheid hingewiesen. Für diesen Fall sichert die Finanzverwaltung zu, dass die elektronisch bereitgestellten Daten mit dem bekannt gegebenen Bescheid übereinstimmen. Wird ein Einspruch nur deshalb verspätet eingelegt, weil im Vertrauen auf diese Zusicherung oder in Erwartung einer mit der elektronisch übermittelten Steuererklärung beantragten Bescheiddatenbereitstellung eine Überprüfung des Steuerbescheids innerhalb der Einspruchsfrist unterblieb, ist unter analoger Anwendung des § 126 Absatz 3 AO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

    Jared Daum

  • J. Wiesmann
    24.03.2015 21:42 Uhr

    Zitat von R.M.:
    "Gleichwohl könnte für Sie im Hinblick darauf, dass Sie eine elektronische Rückübertragung des Steuerbescheids durch entsprechende Angabe in der Erklärung veranlasst haben, ein Haftungsrisiko entstehen. Der Mandant könnte nämlich später behaupten, dass er Sie mit der Prüfung beauftragt hat, anderenfalls würde die elektronische Rückübertragung, die Sie veranlasst haben, doch keinen Sinn machen. Dieser Umstand könnte einen Richter dazu bewegen, dem Vortrag des Mandanten Glauben zu schenken."

    -> Ich würde anders argumentieren:
    Der Mandant wird im Anschreiben zur ESt-Erklärung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Prüfung nur stattfindet, sofern er den Papierbescheid fristgerecht einreicht. Da vorher unklar ist, ob das geschieht und eine Beauftragung zur Prüfung des Bescheides erfolgt, wird die Rückübertragung der Daten nur angeklickt, um im Fall der Fälle auf die Daten zugreifen zu können (da sich dies nachträglich nicht mehr aktivieren lässt).

    Zumindest bei vielen kleinen ESt-Fällen werden die Kosten grade so gedeckt, so dass für mich eigentlich kein Interesse an einer zusätzlichen "kostenlosen" Bescheidprüfung besteht (verbunden mit der Erstellung eines Anschreibens etc.). Ich möchte eine Prüfung daher eigentlich nur durchführen, sofern der Mandant mit dem Papierbescheid auf mich zukommt und mit damit sozusagen gesondert beauftragt. Sofern die Abweichung zwischen Bescheid und dem vorab von mir ermittelten Erstattungs-/Nachzahlungsbetrag aus Sicht des Mandanten i.O. ist und er keine weitere Prüfung wünscht, möchte ich mit dem Bescheid eigentlich nichts zu tun haben.

    Andere Variante: Bei Rechnungsstellung im Folgejahr einfach die Bescheidprüfung des Vorjahres gesondert berechnen.

  • theo b.
    24.03.2015 22:14 Uhr

    Oder noch andere Variante: Erklärung + Bescheidprüfung = Flat ?!

  • Jared Daum
    24.03.2015 23:31 Uhr

    ....bei mir läuft das so:

    - Original-Bescheide erhält (fast) immer der Mandant
    - Die Bescheide werde alle ohne gesonderte Berechnung geprüft.
    Dies immer sofort nach Erhalt. Damit lassen sich zeitraubende Telefonate
    mit Mandanten die wissen wollen warum der Bescheid abweicht vermeiden.
    Außerdem spare ich mir so das führen eines Fristenbuchs.
    - Wenn alles in Ordnung ist erhält der Mandant keine Info
    - Wenn es eine berechtigte Abweichung gibt die vorher mit dem
    Mandanten nicht besprochen worden ist erhält dieser eine kurze E-Mail.
    - Bei Bedarf wird immer Einspruch eingelegt, per E-Mail direkt an das
    Finanzamt und in Kopie (CC) direkt an den Mandanten
    - Der Einspruch und die gesonderte Berechnung des Einspruchs erfolgt fast immer
    ohne vorherige Rücksprache mit dem Mandanten
    - Wenn der Mandant sich darüber beschwert ("ich wollte selber Einspruch einlegen")
    wird die Rechnung storniert und der Einspruch zurückgenommen (das ist in
    13 Jahre bisher aber nur 2 x passiert).

    Probleme
    - Der Elektronische Bescheid lässt sich häufig nicht so gut prüfen wie der Papierbescheid.
    Es fehlen viele Details die im Papierbescheid ersichtlich sind.
    Das habe ich schon mehrfach bemängelt.
    - Manchmal gibt es keinen elektronischen Bescheid, obwohl dies beantragt worden ist
    (meistens bei Finanzamtswechsel bzw. Steuernummernwechsel).
    Mein Anschreiben zur Übersendung der Steuererklärung enthält daher immer folgenden Hinweis:

    Leider sind viele Steuerbescheide fehlerhaft, und dies fast immer zu Ihrem Nachteil.
    Die Korrektur eines fehlerhaften Steuerbescheids ist im Regelfall nur
    innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids möglich.
    Es ist daher sehr wichtig, dass jeder Steuerbescheid zeitnah auf seine Richtigkeit überprüft wird.

    Dies gilt auch dann, wenn die Steuernachzahlung oder Erstattung exakt oder annähernd
    unserer Vorausberechnung entspricht, oder erheblich günstiger als erwartet ausfällt.

    Auf Ihrem Steuerbescheide finden Sie in den E r l ä u t e r u n g e n z u r F e s t s e t z u n g
    (am Ende des ersten etwa ¾ - seitigen Absatzes) folgenden Hinweis:


    E r l ä u t e r u n g e n z u r F e s t s e t z u n g
    .
    .
    Die Ergebnisse der Bearbeitung wurden antragsgemäß zur elektronischen Übermittlung bereitgestellt.


    Dieser Hinweis besagt, dass wir Ihren Steuerbescheid auf elektronischem Wege erhalten haben, und diesen dann für Sie automatisch auf Richtigkeit überprüfen und ggf. auch Einspruch einlegen können.

    Sie müssen in diesem Fall also nichts veranlassen.
    Wenn Sie nichts von uns hören ist Ihr Steuerbescheid geprüft und in Ordnung.

    In seltenen Fällen fehlt dieser Hinweis jedoch!

    Eine Überprüfung Ihres elektronischen Steuerbescheides durch uns ist dann nicht möglich.
    Auch können wir dann keinen Einspruch für Sie einlegen.

    Sollte der Hinweis auf Ihrem Bescheid fehlen, nehmen Sie daher bitte unverzüglich telefonisch Kontakt
    mit uns auf, oder lassen Sie uns Ihren Steuerbescheid kommentarlos (per E-Mail, Fax oder Post) zur
    Überprüfung zukommen.

    Jared Daum

  • Christian Kunz
    25.03.2015 07:44 Uhr

    Guten Morgen Her Daum,

    danke für Ihre ausführliche Darstellung. Nur einen Satz verstehe ich nicht:

    Zitat von Jared Daum

    Wenn der Mandant sich darüber beschwert ("ich wollte selber Einspruch einlegen")
    wird die Rechnung storniert und der Einspruch zurückgenommen (das ist in
    13 Jahre bisher aber nur 2 x passiert).

    Wenn Sie den Einspruch zurücknehmen, wird er doch bestandskräftig. Wenn der Mandant selbst Einspruch einlegen wollte, wird ihm das dadurch unmöglich gemacht. War das wirklich so von Ihnen gemeint?

    Freundliche Grüße

  • Ralph Maier
    25.03.2015 11:14 Uhr

    Hallo,

    ich sehe das auch etwas pragmatischer und wir haben diesbezüglich ebenfalls ein internes Kontrollsystem eingerichtet; frei nach dem Motto "Manchmal ist weniger mehr".

    1. Empfangsvollmacht für alle Bescheide und Schriftverkehr (außer Mahnung o.ä.) wird ausnahmslos für alle Dauer-Mandante (Unternehmer, ESt-Erklärungen) eingeholt, womit sämtliches wichtiges Schrifttum vom Finanzamt zunächst in unsere Hände gelangt; fristgerecht wohlgemerkt.
    Der Umweg über den Mandanten ist nicht sicher .
    Es gibt i.d.Z. auch keine "Wunsch-Option" des Mandanten, dass er seine Bescheide selbst erhalten möchte; das geht nicht und wurde überdies in den letzten Jahren auch nicht gewünscht; man muss hier im Zweifel aufklären.

    2. Die Bescheide werden bei uns geprüft, eingescannt und abgelegt, sodass wir diese auch für weitere Tätigkeiten für unsere Mandanten zur Hand haben (bsp. an Krankenkasse, Bank, Mandant unterwegs weiterleiten).

    3. Bescheide werden zunächst per E-Mail (pdf nicht TIFF ) weitergeleitet und es werden ggf. Erläuterungen gegeben; der Papierbescheid geht ergänzend mit der Post im Original zu unserer Entlastung an den Mandanten mit Kurzbrief (anbei erhalten Sie ... bitte bewahren Sie den Bescheid gut auf ...).

    4. Private Einkommensteuererklärungen werden ausnahmslos ohne jegliche Empfangsvollmacht erstellt.
    Das Begleitschreiben enthält einen Hinweis: "Bitte legen Sie uns Ihren Einkommensteuerbescheid unverzüglich nach Zugang vor, damit wir ggf. Einspruchsfristen wahren können." Mehr nicht.

    5. Der Mandant erfährt von uns in keinem der o.g. Fälle, dass wir die Bescheiddaten elektronisch erhalten; wozu auch.
    Weder die ESt-Erklärung nebst Anschreiben oder der ESt-Bescheid enthält doch einen Hinweis auf die elektronische Rückübertragung.
    Ich persönlich überfliege jeden elektronischen Eingang an und sollten tatsächlich Abweichungen und dazu noch einspruchswürdige vorkommen, werden wir aktiv.

    Damit entsteht für mich kein rechtliches Problem und der Arbeitsablauf bleibt schlank und flüssig.

    R.Maier


    p.s. Meine Meinung:
    Einen Einkommensteuerbescheid gesondert abzurechnen ist ebenso armselig wie die Post- und Telekommunikationsentgelte pauschal auf jede Rechnung aufzunehmen, was m.E. ein Unsitte ist. Nicht alles was man darf, muss man auch tun; was auch für Positionen lt. StbVV gilt.

    Wenn ich schon sehe, dass ein Kollege Fahrtkosten von 20 KM zur Abschlussbesprechung (einmal im Jahr zum Mandanten und dabei noch vom Mandanten bewirtet worden) gesondert in Rechnung stellt, wäre das für mich spätestens, als Mandant, der Zeitpunkt, das Mandat zu kündigen; was dieser dann auch tat und sich bei mir wohl fühlt, weil eine Kostentransparenz herrscht.
    Die Leute trauen sich ja fast nicht mehr beim Steuerberater anzurufen, weil Kollegen an sich jeden Anruf berechnen.
    Ergo: Wie lange dauert es einen ESt-Bescheid zu prüfen und seinen "Servus" drauf zu hängen.
    Wie erwähnt, nur meine Meinung. An der Stelle sei erwähnt, dass ich auch keine umfangreicheren Bescheidprüfungen abrechne (GmbH & Co.KG bspw.), weil mir dies albern und armselig erscheint.

    "Das muss drin sein !"; O-Ton Mandant und er hat vollkommen recht.

    Ergänzend sei erwähnt, das der Beitrag aus der "Kollegenecke" via c/p eingefügt wurde und nicht von mir persönlich stammt und ferner nicht meine Auffassung zur Problemlösung des Sachverhaltes darstellt.

  • Jared Daum
    25.03.2015 12:00 Uhr

    @DATEV

    Ich bekomme immer noch keine neuen Bescheide übertragen.
    Wo liegt das Problem? (Es gibt beim Abruf und auch sonst keine Fehlermeldungen)
    Gibt es Probleme bei DATEV oder der Finanzverwaltung?
    Kann das Problem auf meinem Rechner liegen?
    Soll ich mich mal deswegen beim Service von DATEV melden?
    Soll ich mich an die Finanzverwaltung wenden? (wohin?, Tel.?, E-Mail-Adresse?).

    Gibt es bei Kollegen entsprechende Probleme (für Baden Württemberg)?

    Je länger die Situation andauert desto unangenehmer wird es.
    Mandanten rufen mich wegen abweichender Bescheide an, ich bekomme unaufgefordert
    E-Mails mit eingescannten Bescheiden. Das alles kann mit einer zeitnahen sofortigen
    Prüfung der rückübertragenen Bescheiddaten vermieden werden.

    @Christian Kunz

    Wenn ich Einspruch einlege mache ich das in 50% der Fälle noch am Tag der
    Bescheiddaten-Rückübermittlung. Spätestens aber in den beiden Tagen danach.
    Die Einspruchsfrist ist zu diesem Zeitpunkt noch lange nicht abgelaufen.
    So lange das der Fall ist kann der Mandant noch ohne Probleme selbst Einspruch einlegen,
    auch wenn ich meinen davor zurückgenommen habe.
    Wie gesagt kommt das (bei weit mehr als 1000 Bescheiden pro Jahr) aber extrem selten vor.
    Wenn der Mandant dann in diesen Fällen meinen Einspruch abschreibt ist mir das herzlich egal.
    Für einen Einspruch (den man ja direkt aus der Software vorbelegen kann) brauch ich mit
    meiner individuell angepassten Vorlage inkl. aller Arbeite und der Rechnungsstellung auch
    normalerweise nicht länger als 5 Minuten. Sicher gibt es kompliziertere Ausnahmen mit
    vorheriger Rücksprache mit dem Mandanten usw., das wird dann aber eben auch immer abgerechnet.

    Die Prüfung von Steuerbescheiden gehört für mich zwingend dazu.
    Ich kann als Architekt auch keinen Hausbau in Auftrag geben und
    auf die Überprüfung der Arbeitsergebnisse verzichten.
    Ich möchte nicht erleben, dass erst bei der Erstellung der Steuererklärung für das
    Folgejahr bemerkt wird, das z.B. die Unterhaltszahlungen an den Lebenspartner als AGB
    vom Finanzamt nicht anerkannt worden ist (was in ca. 50% der Fälle leider der Fall ist).
    Viele Mandanten kommen bei abweichenden Bescheiden nicht von allein auf den Steuerberater zu.
    Die denken das Finanzamt wird schon recht haben.
    Die Kosten für die Prüfung werden in die Rechnung für die Steuererklärung
    mit einkalkuliert. Wenn der Bescheid nicht abweicht kostet mich die Prüfung des
    elektronischen Steuerbescheides auch nur 5 Sekunden.

    Jared Daum