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Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung

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    Einträge 1-5 / 5

    Seite 1 von 1

  • Tobias Weingart
    27.04.2015 09:46 Uhr

    Liebe NG,
    liebe Datev,

    jedes Jahr ändert die Finanzverwaltung die Feststellungserklärung. In diesem Zusammenhang ist die Datev gezwungen auch das Programm und die Rechnenwege anzupassen.

    Jedes Jahr "fummel" ich an der ersten Feststellungserklärung um die neuen Rechenwege herauszufinden.
    Dieses kostet sehr viel Zeit und birgt unzählige Fehlerquellen.

    Ich mach mal folgenden Vorschlag:

    Bitte in den Auswertungen die einzelnen Schritte der Berechnung mit angeben. So kann zumindest nachvollzogen werden, wie sich die Beträge zusammensetzen/entwickeln.

    Vielen Dank
    Tobias Weingart

  • Christian Wielgoß
    27.04.2015 11:24 Uhr

    Hallo Herr Weingart,

    welche Rechenwege meinen Sie denn konkret?

    Viele Grüße

    Christian Wielgoß

  • Beatriz Jimenez Giron
    31.07.2015 15:32 Uhr

    Hallo!

    Ist es möglich in der einh. und ges. Feststellungserklärung 2 Anlagen V zu erfassen aber mit unterschiedlicher Aufteilungsquote? Beide Anlagen werden unter der selben Steuernummer geführt.

    Viele Grüße

    Beatriz Jimenez Giron

  • Stephan Hirsch
    03.08.2015 16:02 Uhr

    Sehr geehrte Frau Jiminez Giron,

    im Programm DATEV Gesonderte und einheitliche Feststellung ist die Eingabe von abweichenden Aufteilungsquoten für einzelne Anlage V-Objekte derzeit nicht möglich.

    Sie müssen in diesen Fällen die Summe der zuzurechnenden Einkünfte aus allen Anlage V-Objekten selbst ermittelt auf die einzelnen Beteiligten verteilen ( Erfassungsformulare | Einkünfte aus Vermietung | Selbst ermittelte Anteile : Registerkarte Anlage FE 1 , Eingabefeld Laufende Einkünfte abweichend vom allgemeinen Schlüssel zu verteilen ).

    Mit freundlichen Grüßen

    Stephan Hirsch
    DATEV eG

  • Karin Mindthoff
    14.10.2015 14:39 Uhr

    Wird eine Arbeitshilfe angeboten zu folgendem Fall: 2 Gesellschafter, Anlage EÜR, Nicht abzugsfähige Schuldzinsen für beide Gesellschafter.