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Gewinnermittlung § 4 III auf englisch

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    Einträge 1-9 / 9

    Seite 1 von 1

  • Tina Korte
    22.05.2015 11:32 Uhr

    Hallo Datev, hallo Newsgroup,

    wie kann ich eine Gewinnermittlung nach § 4 III auf englisch ausgeben? An allen verfügbaren Stellen (Grudndaten RW, Abschlußauswertungen Sprache) ist Englisch angeklickt. Allerdings erscheint dann bei "Gewählte Auswetungen" ein Warnhinweis, daß die gewählte ZOT (2003/000/141) nicht fremdsprachig ist. Über die Hilfe finde ich aber leider keine fremdsprachige ZOT. Wo kann ich die finden und wie einspielen?

    Vielen Dank für Hilfe.

    Viele Grüße
    Tina Korte

  • Gertrud Eismann-Herbst
    26.05.2015 15:11 Uhr

    Hallo Fr. Korte,

    wie Sie dem Informationsdokument 1070459 entnehmen können, bieten wir derzeit die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung als englischsprachigen Jahresabschlussauswertungen an. Eine englischsprachige Einnahmeüberschussrechnung ist derzeit nicht vorgesehen.

    Mit freundlichem Gruß
    Gertrud Eismann-Herbst
    Produktmanagement und Service
    Betriebliches Rechnungswesen
    DATEV eG

  • Tina Korte
    27.05.2015 17:32 Uhr

    Hallo Frau Eismann-Herbst,

    das hatte ich ja schon befürchtet. Warum eigentlich nicht? Und ich bitte, dieses ganz oben auf die Wunschliste zu setzen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Tina Korte

  • Mitja Wolf
    04.06.2015 12:49 Uhr

    Hallo Frau Eismann-Herbst,

    ich schließe mich dem Wunsch von Frau Korte an!

    Englischsprachige Freiberufler als Mandanten zu haben, ist doch heute in deutschen Großstädten absolut normal. Vielleicht wirft ja auch die DATEV mal einen schüchternen Blick ins 21. Jahrhundert ....

    Viele Grüße
    Mitja Wolf

  • Tina Korte
    26.08.2015 11:18 Uhr

    Hallo Frau Eismann-Herbst,

    aus aktuellem Anlaß möchte ich das Thema mal wieder aus der Versenkung holen.
    Ist hier mit der kommenden Version vielleicht schon eine Änderung in Sicht?

    Viele Grüße
    Tina Korte

  • Sven Busse
    20.11.2015 11:48 Uhr

    Sehr geehrte Frau Eismann-Herbst,

    auch ich würde es sehr begrüßen, wenn eine Gewinnermittlung § 4 (3) in Englisch möglich wäre.
    Wenn ich es richtig verstanden habe, liegt es an den nicht vorliegenden Zuordnungstabellen in Englisch.
    Daran soll das jetzt scheitern?
    Wie schon beschrieben, sind englischsprachige Mandanten, jedenfalls in Berlin, heutzutage Alltag.

    Mit freundlichen Grüßen
    Sven Busse

  • Kai-Holger Dostal
    20.11.2015 14:31 Uhr

    Ein interessantes Thema.

    Für mich stellt sich die allgemeine Frage, welche Rechtskraft eine steuerliche Gewinnermittlung nach deutschem Steuerrecht auf englisch überhaupt hat? Können die deutschen Begriffe, die in der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG üblich sind bzw. gesetzlich normiert sind anhand (auch rechtlich) klar definierter englischer Begriffe überhaupt ersetzt werden?

    Ich glaube nicht, da die englischen Begriffe von z.B. Betriebsausgaben oder Betriebseinnahmen sicher einen anderen, rechtlichen Inhalt haben und somit für den englischsprachigen Empfänger eine andere Bedeutung haben. Die steuerliche Gewinnermittlung ist Ausfluss deutschen Rechts, da hilft eine bloße Übersetzung einfach nicht.

    Es kann hierbei doch nur um die Information gegenüber englischsprachlichen Mandanten gehen, dafür wäre eine innerbetriebliche (nicht rechtlich definierte) Auswertung, z.B. eine BWA m.E. sicher besser geeignet.

    Ich bin auf Meinungen und Fachwissen gespannt.

    Viele Grüße

    Kai-Holger Dostal

  • Christian Kunz
    20.11.2015 15:09 Uhr

    Aus der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen:

    Die Erstellung des Jahresabschlusses durch den Steuerberater befreit das für die Buchführung zuständige Organ nicht von seiner gesetzlichen Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Buchführung.
    Die Einholung der Vollständigkeitserklärung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Jahresabschlusses setzt in der Regel voraus, dass dem zuständigen Organ des Unternehmens als Grundlage seiner Erklärung der Entwurf des Jahresabschlusses und die Abschlussunterlagen sowie ggf. ein Entwurf des Erstellungsberichts vorgelegt werden.

    Die Verlautbarung gilt sinngemäß für die Erstellung von Einnahme-Überschuss-Rechnungen, solange keine eigenständige Ausarbeitung zu dieser Thematik vorliegt.

    Wie wollen Sie diese berufsrechtlichen Vorgaben ohne Übersetzung der EÜR erfüllen?

    Grüße

  • Kai-Holger Dostal
    23.11.2015 09:43 Uhr
    Zitat von Christian Kunz

    Aus der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen:...

    Hallo Herr Kunz,

    eine durchaus berechtigte Ergänzung zum Thema. Allerdings könnte eine detaillierte Erläuterung der einzelnen Positionen hier auch ggf. zweckdienlich sein.

    Zudem sollte nicht vergessen werden, dass jeder Jahresabschluss und jede 4/3-Rechnung Ausfluss und im wesentlichen das Ergebnis aller unterjährigen Geschäftsvorfälle, Aufzeichnungen, Buchungen, Umbuchen, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, basierend auf einer Vielzahl an Verträgen und rechtlichen Rahmenbedingungen ist. Somit müssten alle diese Vorgänge auch unterjährig bereits von einer Übersetzung ins, z.B. englische, flankiert werden, damit der nicht deutsch sprechende Unterzeichner auch wirklich weiß, was er dann am Jahresende (zumindest annähernd) unterschreibt.

    Weder Jahresabschluss noch 4/3-Rechnung ist im Wesen ein universelles mathematisches Ergebnis sondern die Anwendung verschiedener, komplexer deutscher Rechte. Was bringt da die (rechtlich)inhaltslose Übersetzung in eine andere Sprache?

    Wenngleich die Berufspflicht zur Einholung der Vollständigkeitserklärung erfüllt ist, dürfte m.E. im Zweifelsfalle die gegebenenfalls fehlende (ausreichende) unterjährige Beratungs-, Belehrungs-, und Aufklärungspflicht auch nicht zu einer "Enthaftung" führen.

    Das Thema ist mir wichtig, denn auch in meinem Berufsalltag werden es immer mehr Mandanten, die nicht ausreichend deutsch sprechen um die komplexen Zusammenhänge im Handels-, Zivil,- und Steuerrecht zu verstehen. Wir sind im 21. Jahrhundert, in Europa und der Welt, da sind Sprachunterschiede eine logische Folge, aber wie geht man damit um?

    Mein Englisch ist gar nicht so schlecht, allerdings habe ich schon auf deutsch Probleme das Steuerrecht möglichst einfach den Mandanten zu erklären.

    Viele Grüße

    Kai-Holger Dostal