Aus der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen:...
Hallo Herr Kunz,
eine durchaus berechtigte Ergänzung zum Thema. Allerdings könnte eine detaillierte Erläuterung der einzelnen Positionen hier auch ggf. zweckdienlich sein.
Zudem sollte nicht vergessen werden, dass jeder Jahresabschluss und jede 4/3-Rechnung Ausfluss und im wesentlichen das Ergebnis aller unterjährigen Geschäftsvorfälle, Aufzeichnungen, Buchungen, Umbuchen, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, basierend auf einer Vielzahl an Verträgen und rechtlichen Rahmenbedingungen ist. Somit müssten alle diese Vorgänge auch unterjährig bereits von einer Übersetzung ins, z.B. englische, flankiert werden, damit der nicht deutsch sprechende Unterzeichner auch wirklich weiß, was er dann am Jahresende (zumindest annähernd) unterschreibt.
Weder Jahresabschluss noch 4/3-Rechnung ist im Wesen ein universelles mathematisches Ergebnis sondern die Anwendung verschiedener, komplexer deutscher Rechte. Was bringt da die (rechtlich)inhaltslose Übersetzung in eine andere Sprache?
Wenngleich die Berufspflicht zur Einholung der Vollständigkeitserklärung erfüllt ist, dürfte m.E. im Zweifelsfalle die gegebenenfalls fehlende (ausreichende) unterjährige Beratungs-, Belehrungs-, und Aufklärungspflicht auch nicht zu einer "Enthaftung" führen.
Das Thema ist mir wichtig, denn auch in meinem Berufsalltag werden es immer mehr Mandanten, die nicht ausreichend deutsch sprechen um die komplexen Zusammenhänge im Handels-, Zivil,- und Steuerrecht zu verstehen. Wir sind im 21. Jahrhundert, in Europa und der Welt, da sind Sprachunterschiede eine logische Folge, aber wie geht man damit um?
Mein Englisch ist gar nicht so schlecht, allerdings habe ich schon auf deutsch Probleme das Steuerrecht möglichst einfach den Mandanten zu erklären.
Viele Grüße
Kai-Holger Dostal