Zur DATEV-Community

DATEV Community Archiv

ARCHIV

Sie befinden sich im Archiv der DATEV-Community

Die DATEV-Newsgroup wurde im November 2015 zur DATEV-Community. Diese Seiten sind ein Archiv der Beiträge aus der bisherigen DATEV-Newsgroup. Sie können hier nicht kommentieren oder neue Themen einstellen. Für neue Kommentare oder Beiträge melden Sie sich einfach in der DATEV-Community an.

zur DATEV-Community

    Einträge 1-4 / 4

    Seite 1 von 1

  • Dieter Günther
    03.06.2015 13:56 Uhr

    Hallo,

    eine Frage zur Umsatzsteuer bei Verkauf von Waren die in die Schweiz sollen.

    Wir Unternehmen in Deutschland (Handel/Dienstleistung) haben Waren verkauft (unter 1000 ).
    Kunde Privat hat es hier abgeholt und will es in die Schweiz mitnehmen. Er meinte ich kann die Rechnung Netto ausstellen?

    Ist dies so korrekt?

  • Martin Kramer
    03.06.2015 14:39 Uhr

    M.E. ist es üblich, dass der Kunde die Umsatzsteuer erst dann erstattet bekommt, wenn er die Ausfuhrbescheinigung (vom Zoll bestätigt) als Nachweis der Ausfuhr vorlegt. Der Beleg- und Buchnachweis muss ja schließlich geführt werden ("Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr").

    Merkblatt siehe http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Merkblaetter/merkblatt-zur-umsatzsteuerbefreiung-fuer-ausfuhrlieferungen-im-nichtkommerziellen-reiseverkehr-und-vordruckmuster-anlage-1.pdf?__blob=publicationFile&v=1)

  • Christian Kunz
    03.06.2015 15:00 Uhr

    Ergänzung: Bei der vorläufigen Bruttorechnung darauf achten, daß die USt nicht gesondert ausgewiesen wird - sonst wird sie nach § 14c auch dann geschuldet, wenn der Ausfuhrnachweis eingetrudelt ist.

    Grüße

  • C. H.
    03.06.2015 16:08 Uhr

    Rein rechtlich ist den Vorrednern nichts hinzuzufügen.

    In der Praxis würde sich mir allerdings die Frage stellen, ob sich das alles lohnt (erst den "Bruttobeleg" mit teilweise manueller Unterdrückung eines Steuerausweises, später nach evtl. Eingang dann die Zolldokumente prüfen, Steuer an den Kunden erstatten, die Zolldokumente zusammen mit dem Ursprungsbeleg aufbewahren usw.). Wenn nur selten (Privat-)"Drittländer" und dann womöglich sogar nur Ware von geringem Wert kaufen, dann kenne ich auch Mandanten, dem Käufer ganz klar sagen: entweder mit USt oder gar nicht.

    Und wenn es häufig vorkommt, dann ist es eine Überlegung wert, sich eines Dienstleisters bedienen, welcher die ganze Abwicklung übernimmt (kostet natürlich auch Geld). Teilweise wird dann auch gern mit "tax free shopping" geworben.