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- Sandra Renner11.06.2015 10:08 Uhr
Hallo,
wir haben den Fall, dass in der Gastronomie ein Mitarbeiter unbezahlten Urlaub hat und somit vom Programm die Unterbrechungsmeldung erstellt wird.
Wenn dieser Mitarbeiter nun wieder arbeitet, wird die Anmeldung nach Unterbrechung erstellt.
Unsere Frage ist nun ob in so einem Fall bei Wiederaufnahme der Beschäftigung nach der Unterbrechung noch mal eine Sofortmeldung erstellt werden muss?
In der Literatur gehen die Meinungen leider auseinander...
Ich denke es muss keine neue gemacht werden, weil es keine Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung ist. Bin mir aber auch nicht mehr sicher.
Danke! - Marco Morath11.06.2015 14:22 Uhr
Hallo Frau Renner,
dieser Fall würde mich ebenfalls interessieren.
Nach den aktuellen Richtlinien der Spitzenverbände ist es (lt. Auskunft der Datev) wohl so, dass die Meldung mit GdA 34 auch die Meldung mit GdA 30 ersetzt.
Bei einer Beendigung der Beschäftigung würde also gerade keine Abmeldung mehr erstellt werden, sondern es würde schlicht bei einer Meldung mit GdA 34 bleiben.Daher stellt sich die Frage nach einer (erneuten) Sofortmeldung durchaus...
Falls verneint wird (keine neue Sofortmeldung erforderlich), wäre die Folgefrage, wann eine neue Sofortmeldung dann erforderlich wird (zeitlicher Aspekt).
Ein einfaches Beispiel aus der Praxis:
Eine Aushilfe wird nur sporadisch (nach Bedarf) eingesetzt. Genauer gesagt wird die Aushilfe nur bei Personalengpässen eingesetzt.
Dadurch kommt es vor, dass Unterbrechungen von 6-10 Monaten keine Seltenheit sind.
Man könnte den Arbeitnehmer nun fortwährend beschäftigt lassen (eben keinen Austritt erfassen). Nach 1 Monat wird eine Unterbrechung gesendet.
8 Monate nach der Unterbrechungsmeldung erscheint der Zoll zur Kontrolle.
Das Beschäftigungsverhältnis wäre nach aktueller Auffassung auch mit der Meldung GdA 34 beendet...Wann ist hier die Schmerzgrenze erreicht?
Grüße
M. Morath
PS: In einem anderen Fall hatte ich die dortige Frage dem Zoll direkt gestellt (Hotline). Dort war die Konstellation aber so, dass eine befreundete Person (die im Übrigen nicht Arbeitnehmer ist) ausgeholfen hat. Nur kurz - weil der Betriebsinhaber schnell weg musste.
Eine Vergütung erhielt die Person nicht. Es war schlicht ein klassischer Freundschaftsdienst.
In dieser kurzen Zeit erschien der Zoll zur Kontrolle - die Folge kann sich jeder denken.
Aufgrund der aktuellen Rechtslage - und so ist auch der Tenor vom Zoll - sind diese Freundschaftsdienste schlicht nicht mehr möglich - man kann nur abraten! In dieser Situation ist die Begründung nicht zu belegen. Dies gilt - so das Ergebnis des Gesprächs - auch bei liierten Personen (daraufhin die Frage des Zolls, was denn "liiert" bedeute...). Auch hier also keine Tätigkeit im Betrieb, wenn keine Anmeldung erfolgte (auch wenn es letztlich keine Arbeitnehmer sind; es ist kein Nachweis möglich). - Martin Kramer11.06.2015 15:36 Uhr
Hallo Frau Renner,
nach (telefonischer) Auskunft der Deutschen Rentenversicherung ist eine Sofortmeldung nach einer Unterbrechung einzureichen. Auf Grund der Bußgeldkatalogs halten wir uns an diese Meldung, aber eine gesicherte Information war bisher nicht einholbar (ähnlich wie bei einigen Mindestlohnthemen), so dass wohl irgendwann einmal die Rechtsprechung für Klarheit sorgen muss.
Mit freundlichem Gruß
Martin Kramer - Sandra Renner11.06.2015 15:47 Uhr
Vielen Dank! Wir werden unseren Mandanten dann weiterhin raten lieber eine Sofortmeldung zu erstellen. Sicher ist sicher!
Gruß,
Sandra Renner - Manuela Haile22.06.2015 16:14 Uhr
jetzt muss ich hier zum Thema Sofortmeldung nochmals nachhaken:
ich habe jetzt aktuell den Fall, dass ein Mitarbeiter zum 10.09.2014 korrekt angemeldet wurde (mit entsprechender Sofortmeldung). Laut Info vom Arbeitgeber befindet er sich im Mai und Juni 2015 für zwei Monate im Ausland. Eine Unterbrechungsmeldung wurde noch nicht erstellt.
Heute erhalte ich die Info, dass der Mitarbeiter jetzt doch schon wieder ab 26.06.2015 arbeitet.
Ich möchte jetzt eine Sofortmeldung erstellen. Wie würdet Ihr das machen?
Im Mitarbeiter DEÜV-Sofortmeldung ist noch das ursprüngliche Eintrittsdatum (10.09.2014) hinterlegt...
nehme ich dann als abweichendes Eintrittsdatum den 26.6.2015? Und wird dann wieder zusätzlich eine An- und Abmeldung erstellt??
Fragen über Fragen...
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe... - Laura Klaus24.06.2015 11:28 Uhr
Hallo Frau Haile,
nein, es wird keine zusätzliche An- bzw. Abmeldung zur Sofortmeldung erstellt.
Wenn Sie eine neue Sofortmeldung erstellen möchten, erfassen Sie, wie Sie bereits richtig erwähnt haben, als abweichendes Eintrittsdatum den 26.06.2015.
Freundliche Grüße aus Nürnberg,
Laura Klaus
Personalwirtschaft
DATEV eG - Rolf Hein24.06.2015 13:01 Uhr
Hallo Frau Klaus,
ich hielte es für sinnvoll, wenn DATEV hier mal aktiv nachhakt, um
1. Sicherheit hinsichtlich des Notwendigwerdens/Nicht-Notwendigwerdens zu bekommen
2. für den Fall, dass hier tatsächlich Sofortmeldungen nötig werden, dann eine einfache (und vor allem für den/die Anwender logische) Programmunterstützung zu implementieren.
Vielen Dank im Voraus für diese Aktivitäten und eine hoffentlich baldige - alle Unklarheiten beseitigende - Rückmeldung Ihrerseits.
Freundliche Grüße gen Nürnberg
Rolf Hein
- Mike Hecker24.06.2015 14:27 Uhr
Das würde ich unterschreiben und wie folgt ergänzen :2. ..., dann eine einfache (und vor allem für den/die Anwender logische) Programmunterstützung zu implementieren.
Das RZ erstellt automatisch eine (nachträgliche) Sofortmeldung zusammen mit der DEÜV-Anmeldung bzw. der ersten Abrechnung, wenn diese nicht im Vorfeld schon manuell ausgelöst worden ist. Grundlage ist das Stammdatenfeld "Unternehmen ist zur Abgabe von DEÜV-Sofortmeldungen verpflichtet".Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass die manuelle Sofortmeldung mehr oder weniger oft einfach vergessen wird.
Viele Grüße
Mike Hecker
- Rolf Hein24.06.2015 16:31 Uhr
Hallo Herr Hecker,
danke für Ihre Unterstützung :-)
Ich hatte allerdings weniger das - sicherlich nicht von der Hand zu weisende - Problem einer nachträglichen/verspäteten Sofortmeldung im Auge.
Mir ging es darum, dass dann gerade kein neuer Beschäftigungszeitraum anzulegen ist, sondern ein " einfaches Datumsfeld " mit dem simplen Inhalt " Beschäftigung nach Unterbrechung wieder aufgenommen am " angeboten wird, um die Meldung zu generieren.
Denn sonst wäre wohl künftig die einzig sinnvolle (da imho verwirrungsfreie) Lösung die, bei Unterbrechungen gleich einen Austritt und später dann einen Wiedereintritt zu erfassen - oder haben Sie da eine bessere Lösung vor Augen ??
Herzliche Grüße
Rolf Hein
- Laura Klaus25.06.2015 18:09 Uhr
Hallo zusammen,
wir werden dem Sachverhalt nachgehen und Sie über neue Erkenntnisse informieren.
Viele Grüße,
Laura Klaus
Personalwirtschaft
DATEV eG - Sylvia Steglich03.07.2015 12:59 Uhr
Hallo newsgroup,
ein AN wurde im Februar beschäftigt und im April mit Grund 34 autom. vom Programm L&G abgemeldet, weil er seitdem kein Entgelt mehr hatte.
Im Juni sollte eine Sofortmeldung per 22.6. erstellt werden, weil er wieder gebraucht wurde.
Eine Sofortmeldung unter Beschäftigung|Zeitraum auszulösen, wurde durch L&G abgelehnt, da der AN nicht abgemeldet ist.Per Abrechnung|DEÜV-Sofortmeldung unter Eingabe des Datums 22.6. habe ich eine Sofortmeldung ausgelöst. Allerdings wurde die ursprüngliche Sofortmeldung für Februar storniert.
Ist das denn richtig, dass die Meldung für Februar storniert wird?Mit freundlichem Gruß
Steglich - Daniela Eichler10.07.2015 11:16 Uhr
Hallo Frau Steglich,
die erneute Sofortmeldung von Februar darf nicht storniert werden.
Um diesen Sachverhalt zu prüfen, wenden Sie sich bitte an den Programmservice von Lohn und Gehalt (Tel.: + 49 911 319 5600 oder via Servicekontakt pro).
Viele Grüße aus Nürnberg,Daniela Eichler
Personalwirtschaft
DATEV eG - Karin Baers14.07.2015 13:12 Uhr
Hallo zusammen,
ich bin gerade per Zufall über dieses Thema hier gestolpert.
Für mich war eigentlich klar, das die Sofortmeldung nur bei der Ersteinstellung des Arbeitnehmers erstellt werden muss.Wenn dies auch nach Unterbrechungen (wie zum Beispiel ja auch Krankengeldbezug, Elternzeit etc.) der Fall ist, habe ich noch nie was davon gehört. Ich wäre somit sehr dankbar, wenn die Datev hierzu mal eine Information herausgeben könnte.
Falls die Erneute Sofortmeldung tatsächlich erforderlich ist, unterstütze ich ebenfalls den Vorschlag von den Herren Hein und Hecker nach einem Feld zur einfachen Datumseingabe, auf welchen Tag die Sofortmeldung erstellt werden soll.
Mit freundlichem Gruß vom Niederrhein,
Karin Baers - Alexander Skerat14.07.2015 13:31 Uhr
Hallo Frau Baers,
die RV möchte die Sofortmeldung nach Unterbrechung haben (tel. Auskunft). Ob etwas passiert, wenn man es nicht tut, da haben wir noch keine Erfahrungen ;-)) Aber wer möchte das schon ausprobieren??
- Jan Mohrdiek16.07.2015 14:32 Uhr
Moin in die Runde!
Ich lese hier auch gerade durch Zufall: Und bin entsetzt! Ich habe gerade vorgestern einer Auszubildenden erklärt, dass eine neue Sofortmeldung nach Unterbrechung nicht erforderlich ist. So "aus dem Bauch heraus" wäre ich nie auf die Idee gekommen, schließlich ist das Beschäftigungsverhältnis, welches durch die erste Sofortmeldung begründet/belegt wurde, nie beendet sondern unterbrochen gewesen!?
Geht es eigentlich noch schlimmer in diesem Land?
@ DATEV: Dann wäre es in der Tat sinnvoll, wenn eine Sofortmeldung nach Wiederaufnahme automatisch erzeugt wird. Da das bisher nicht passiert scheint auch die DATEV bisher einer anderen Auffassung zu folgen!?
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