Zur DATEV-Community

DATEV Community Archiv

Zurück zur Foren-Übersicht Zurück zum Forum

Änderungen in den Schnittstellen

ARCHIV

Sie befinden sich im Archiv der DATEV-Community

Die DATEV-Newsgroup wurde im November 2015 zur DATEV-Community. Diese Seiten sind ein Archiv der Beiträge aus der bisherigen DATEV-Newsgroup. Sie können hier nicht kommentieren oder neue Themen einstellen. Für neue Kommentare oder Beiträge melden Sie sich einfach in der DATEV-Community an.

zur DATEV-Community

    Einträge 1-12 / 12

    Seite 1 von 1

  • Christof Röger
    25.06.2015 17:17 Uhr

    Hallo DATEV,

    im Dok. Nr. 1080697 wird auf Veränderungen in den Schnittstellen hingewiesen.

    Da wir von vielen Mandanten immer noch Postversanddaten einlesen, ist das Thema für
    uns sehr relevant. Wir sind uns auch nicht sicher, ob alle Fremdanbieter auf das neue
    DATEV-Format umstellen werden.

    Zwei Fragen sind dabei aufgekommen:

    1. Wenn nunmehr ab 2016 bzw. 2017 beim Import von Postversanddaten oder Daten im neuen DATEV-Format
    mit Festschreibungskennzeichen verarbeitet werden, wie wird dann mit fehlerhaften Buchungen umgegangen?

    Bei den einzulesenden Daten werden häufig die Sammelkonten 1400/1600 angesprochen oder andere
    gesperrte Konten. Wie erfolgt der programmseitige Umgang dann mit diesen (fehlerhaften) Buchungen?

    2. Wenn ein Mandant bei ihm bereits festgeschriebene Daten übermittelt, können wir beim Einlesen
    das Kennzeichen noch verändern? Wie kann man andernfalls Daten für Testzwecke importieren?

    Vielen Dank!

    mfg

    Christof Röger

  • ein Anwender
    25.06.2015 19:08 Uhr

    Hallo DATEV,

    es ist ein grandioser Schritt, daß Festschreibungsmerkmale übernommen werden können.

    Bitte lassen Sie uns aber die Möglichkeit, beim Einspielen auf die Festlegung zu verzichten, oder gar fehlerhaft eingespielte Vorläufe nach Sichtung wieder komplett zu entsorgen.

    Gerade bei Fremdsystemen muß lange gebastelt und getestet werden, bis die richtigen Buchungssätze in den Export- Dateien vorhanden sind. (Aus diesen Systemen gibt es kein Festschreibungskennzeichen)

    Frage:

    - Läßt sich die neue DATEV- Datei weiterhin mit Excel bearbeiten?
    oder...
    - muß nach einem Import- Unfall (also verkehrter Monat) die Datensicherung vom Vortag rückgesichert werden?

  • Christian Kunz
    25.06.2015 19:52 Uhr
    Zitat von ein Anwender

    es ist ein grandioser Schritt, daß Festschreibungsmerkmale übernommen werden können.

    Weshalb eigentlich? Warum genügt nicht die originale Festschreibung? Wo fordern die GoBS, daß die Festschreibung einer Buchhaltung gleich zweimal, im Original und noch einmal in der transferierten Kopie erfolgen muß?

    Ich halte diese Neuerung für Scheinaktionismus, der den Eindruck erwecken soll, die GoBS würden unterstützt, während in Wirklichkeit nur den Programmanwendern das Leben schwer gemacht wird.

    Grüße aus München

    Christian Kunz

  • Programm Polizei
    25.06.2015 20:08 Uhr

    bevor alle hier hysterisch werden bitte ein blick in die info-db: die zwangsfestschreibung wird sich auch ausschalten lassen.....

  • Christian Kunz
    25.06.2015 20:46 Uhr

    Ob und wie nach dem Import mit Festschreibung noch etwas geändert werden kann, geht aus dem Datev-Dokument nicht klar hervor. Was in der Aussage "Mit diesem Kennzeichen wird gewährleistet, dass ein Buchungsstapel, der festgeschrieben wurde, auch nach dem Import in ein DATEV pro-Rechnungswesen-Programm nicht mehr ohne weiteres geändert werden kann" die Einschränkung "nicht mehr ohne weiteres" zu bedeuten hat, sollte von Datev mal näher erklärt werden

    Vor dem Import ist eine Änderung an Importdateien im alten Datev- oder Ascii-Format anscheinend mit etwas Gefummel möglich (offenbar muß ein bißchen herumgebastelt werden, damit sie das neue erweiterte Format bekommen); Postversanddateien müßten dagegen erst in Ascii-Dateien transformiert werden, was nur mit mehr Aufwand und speziellerem Knowhow oder einem Konverter-Tool ginge.

    Hysterie habe ich bei keinem der bisherigen Beiträge entdeckt.

    Grüße

  • theo b.
    25.06.2015 23:01 Uhr

    Sie dürfen gesundes Interesse u. vorausschauendes Denken im Sinne des Mandanten u. anzunehmenden Konfrontationen mit BPs nicht mit Hysterie verwechseln, Herr Oberst. Das könnte für Ihr Geschäft schädlich sein.

    Ich sehe bei Monatsbuchhaltungen mit Fristverlängerung ehrlich gesagt keine Notwendigkeit einer Festschreibung (Mand. bewahren ihre pdf-Rgs natürlich seit dem 1.1. trotzdem auf) außer unserer - lassen wir im Zweifel dann gerne gerichtlich klären ;)

    Frohes Schaffen

  • Marco Lachmann
    03.07.2015 12:18 Uhr

    Hallo Herr Röger,
    hallo Newsgroup,

    JA, es ist richtig, dass ab dem Jahr 2016 Postversanddaten beim Import automatisch festgeschrieben werden.

    Sollten Buchungen in einem Buchungsstapel fehlerhaft sein, wird programmseitig die Festschreibung aufgehoben. Sie haben dann wieder die Möglichkeit, diese Buchungen zu korrigieren und den Stapel anschließend selbst festzuschreiben. Die Aufhebung der Festschreibung wird im Aktivitätenprotokoll des betreffenden Mandanten dokumentiert. Zusätzlich empfehlen wir Ihnen in diesem Falle den Ursprungsstapel zu archivieren.

    Sofern Sie festgeschriebene Buchungsstapel erhalten, können diese nach der Verarbeitung über die Generalumkehrmöglichkeiten im Programm komfortabel auch wieder geändert werden. In begründeten Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit die Festschreibung über ein zu vergebendes Nuko-Recht aufzuheben. Dies wird auch entsprechend im Aktivitätenprotokoll und in der Nutzungskontrolle dokumentiert. Für evtl. Buchprüfungen empfehlen wir Ihnen auch in diesem Falle den Ursprungsstapel zu archivieren.

    Mit freundlichen Grüßen
    Marco Lachmann
    Service Rechnungswesen (FIBU)
    DATEV eG

  • ein verärgerter Genosse
    03.07.2015 13:48 Uhr

    Ein weiterer Beleg, dafür, dass die DATEV eG nicht mehr in der Lage ist, mit ihren Programmen den Anforderungen des Berufsstandes gerecht zu werden.

    Nach § 57 StBerG haben die Berufsträger ihren Beruf u. a. eigenverantwortlich auszuüben. Deshalb brauche ich auch keine Software, die - ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts - eigenmächtig die Entscheidung trifft, wann eine Eintragung im Sinne von § 239 HGB bzw. Buchung im Sinne von § 146 AO erfolgt ist.

    Dazu haben die Systemanalytiker der DATEV eG einfach nicht das notwendige Wissen.

    Es sind nämlich eine Vilezahl von Sachverhalten denkbar, bei denen eine pauschale Festschreibung nicht notwendig ist oder rechtlich unsichere bzw. unklare Folgen hat, z. B.
    - die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs. 3 EStG und der Mandant erfasst lediglich vor,
    - der Mandant erfasst nur einen Teil der Daten (Kassendaten, Ein- und Ausgangsrechnungen),
    - der Berufsträger vervollständigt die Mandaten-Fibu mit Lohnbuchungen.

    Die Festschreibung eines Postversanddaten-Buchungsstapels ist meiner Meinung nach nur dann erforderlich und zulässig, wenn der Mandant die Bücher führt.

    Führt der Berufsträger die Bücher, entscheidet er allein, wann und welche Eintragung/Buchung vorgenommen wird (§ 57 StBerG).

    Sollte tatsächlich die DATEV eG die von Herrn Lachmann beschriebene Programmänderung kommen, werde ich bei meinen Mandanten vom Einsatz der DATEV-Software (Mittelstand pro) eindringlich abraten.

    Gottseidank gibt es ja bessere und preisgünstigere Progamme als die der DATEV eG.

    Es wäre sinnvoller, wenn die Genossenschaft mehr Geld in die Ausbildung ihrer Mitarbeiter investieren würde als in irgendwelche Stiftungen.

    MfG

  • Christian Wielgoß
    03.07.2015 14:09 Uhr

    Hallo,

    ich glaube hier ist etwas untergegangen, dass es hinsichtlich der Festschreibung Unterschiede zwischen Postversand-Daten und DATEV-Format geben wird. Wenn ich die Info-DB richtig verstehe:

    Ab 2016 werden die DATEV-(Standard-)Formate mit einem Festschreibungskennnzeichen erweitert, diese Festschreibung wirkt sich dann entsprechend beim Import aus, nicht-festgeschrieben bleibt nicht-festgeschrieben, festgeschrieben bleibt festgeschrieben.

    In das veraltete Postversanddaten-Format wird dieses Kennzeichen nicht mehr eingebaut. Ab dem Jahreswechsel 2016/2017 werden Importe in diesem Format (Standardmäßig) festgeschrieben.

    Zudem bleibt ja eine Möglichkeit die Festschreibung aufzuheben erhalten.

    Aktuell sehe ich eher das Problem, dass diese neue Logik noch nicht greift.

    Ich finde es in Ordnung, dass das Programm in seinen Standardeinstellungen die aktuelle Rechtslage widerspiegelt, aber eben auch berechtigte Ausnahmen zulässt...

    Viele Grüße

    Christian Wielgoß

  • Uwe Lutz
    03.07.2015 14:25 Uhr

    Hallo Herr Lachmann,

    ich finde es gut, dass die DATEV dies so umsetzt. Hierdurch hat dann auch die Problematik ein Ende, wenn die Buchführung im Leistungsverbund erfolgt, d.h. sowohl Mandant als auch Berater einen Teil der Buchungen erledigt. Das bisherige Verfahren, die Stapel u übernehmen und dann festzuschreiben führte zu Unsicherheiten (was passiert, wenn eine Festschreibung vergessen wird) und zu abweichenden Festschreibungszeiten.

    Und lieber verärgerter Genosse. Ich sehe in Ihren Beispielen keinen Grund, dass die DATEV-Software nicht wie angekündigt geändert werden sollte. Es ist ja nicht so, dass Sie die Festschreibung überhaupt nicht mehr verhindern können. Es wird nur einfach dokumentiert. Und das halte ich für wichtig.

    Zitat von ein verärgerter Genosse


    - die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs. 3 EStG und der Mandant erfasst lediglich vor,

    In diesen Fällen ist die Frage, ob das Programm Mittelstand Pro die richtige Lösung ist. Hier gibt es andere Alternativen die Vorerfassung vorzunehmen (z.B. NESY bzw. künftig Buchungserfassung online).

    Sofern die Erfassung aber mit Mittelstand Pro erfolgen soll, die Buchungen aber später in der Kanzlei geändert werden sollen, ist dies m.E. eine der "begründeten Ausnahmefällen" in denen eine Festschreibung eben nicht erfolgt. Diese Möglichkeit sieht das Programm ja vor. Es wird nur halt dokumentiert.

    Zitat von ein verärgerter Genosse


    - der Mandant erfasst nur einen Teil der Daten (Kassendaten, Ein- und Ausgangsrechnungen),
    - der Berufsträger vervollständigt die Mandaten-Fibu mit Lohnbuchungen.

    Wenn der Mandant in diesen Fällen auch die vollständige Buchführung vor Ort haben will, empfiehlt es sich, für die Daten die vom Mandant erfasst werden und die Daten, die in der Kanzlei erfasst werden, unterschiedliche Stapel zu erstellen und diese festgeschrieben auszutauschen und in dem jeweils anderen System einzulesen.

    Wenn künftig bei diesem Einlesen die Festschreibung gleich mit übernommen wird, erleichtert dieses -wie oben schon geschrieben- den Austausch deutlich, da dann diese Buchungen nicht mehr (versehentlich) geändert werden können.

    Sofern bei den übernommenen Daten Änderungen erfolgen sollen, liegt eben auch hier ein begründeter Ausnahmefall vor, der eine dokumentierte Nicht-Festschreibung dann auch zulässt.

    Insoweit verstehe ich die Verärgerung nicht.

    Viele Grüße
    Uwe Lutz

  • Martin Kramer
    03.07.2015 14:30 Uhr

    Hallo Datev,

    aktuell hatte ich einen Fall, bei dem die neue Logik absolut nervtötend wird: Mandant buchte im Jahr 2013 alle Eingangsrechnungen ohne VorSt-Abzug und die Ausgangsrechnungen auf das Konto 8195, da anzunehmen war, dass die Kleinunternehmerregelung angewendet werden soll. Bei den JA-Arbeiten wurde auf Grund von hohen Investitionen im Folgejahr kurzfristig entschieden, auf die KU-Regelung zu verzichten. Darauf hin konnten alle Buchungsstapeln als Postversanddateien exportiert, das Wirtschaftsjahr gelöscht, das USt-Kennzeichen in den Stammdaten auf Ist- bzw. Sollversteuerung umgestellt und die Postversanddateien ohne Festschreibung wieder importiert werden. Danach konnten bequem die VorSt-Kennzeichen (90 bzw. 80) vergeben und statt #8195 das Konto #8400 bei den Ausgangsumsätzen geändert werden und nach Abschluss des JA die Buchungsstapeln festgeschrieben werden.

    Nach der neuen Logik - wenn ich sie nicht falsch interpretiere - habe ich in diesem Fall die Wahl, fast die gesamten Buchungen zu stornieren oder aber das Wirtschaftsjahr zu löschen und die Buchhaltung neu einzugeben (ein Import der Postversanddateien macht dann keinen Sinn mehr, da diese weiterhin festgeschrieben bleiben), also eine Wahl zwischen Pest und Cholera. Ist das so korrekt? Wenn ja; Welche Ausnahmen sind geplant, um die komplette Neueingabe der Buchhaltung und damit eine erhebliche Mehrarbeit zu verhindern?

    Mit freundlichem Gruß
    Martin Kramer

    P.S.: Sollte tatsächliche eine einfache (!!!) Möglichkeit bestehen, auf die Festschreibung im Importfall zu verzichten (bspw. Häkchen in einem Abfragedialog beim Import) und lediglich eine Dokumentation des "nicht-festgeschriebenen Imports" erfolgen, hat sich meine Frage erledigt.

  • Angelika Rossmeisl
    06.07.2015 13:43 Uhr

    Hallo Herr Kramer,

    wie bereits von Herrn Lutz richtig beschrieben, wird es in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit geben, die Festschreibung beim Import des DATEV-Formates über ein zu vergebendes Nuko-Recht aufzuheben.
    Dies wird auch entsprechend im Aktivitätenprotokoll und in der Nutzungskontrolle dokumentiert.
    Wir empfehlen Ihnen in solchen Fällen dies entsprechend zu dokumentieren.

    Mit freundlichen Grüßen
    Angelika Roßmeisl
    Service Rechnungswesen (FIBU)
    DATEV eG