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    Einträge 1-10 / 10

    Seite 1 von 1

  • F. Ahlen
    28.07.2015 11:39 Uhr

    Hallo,

    ein Arbeitnehmer hat eine pauschalbesteuerte Direktversicherung gekündigt.
    Gibt es für die vorzeitige Auszahlung eine spezielle Lohnart?


    F. Ahlen

  • M. E.
    28.07.2015 13:02 Uhr

    In der Regel wird die Versicherung von der Versicherungsgesellschaft ausgezahlt.
    Diese übermittelt an das Finanzamt dann die relevanten Werte für die Einkommensteuer.
    Der Arbeitnehmer hat diese Einnahmen dann als schädlich verwendete Einkünfte aus betrieblicher Altersvorsorge zu versteuern (sonstige Einkünfte).

    In der Lohnabrechnung sollte eigentlich nur der Vertrag stillgelegt werden und keine weitere Abrechnung der Direktversicherung erfolgen.

  • F. Ahlen
    28.07.2015 13:24 Uhr

    Hallo,

    m. E. sind SV Beiträge vom AG abzuführen.

    F. Ahlen

  • Michaela Loos
    28.07.2015 13:52 Uhr

    Hallo F. Ahlen, hallo M. E.,

    Informationen zum Thema "Vorzeitiges Beenden einer betrieblichen Altersvorsorge" finden Sie im Dokument: 1020917 unter Punkt: 5.

    Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

    Viele Grüße

    Michaela Loos
    Personalwirtschaft
    DATEV eG

  • F. Ahlen
    28.07.2015 14:47 Uhr

    Hallo Frau Loos,

    danke für die Info. Wobei das von Ihnen erwähnte Dokument leider nichts sagend ist.
    Rechtlich ist aber schon alles geklärt.

    Ich benötige nur programmtechnische Hilfe. Eine Lohnart steuerfrei aber SV-pflichtig (Einmalbezug).

    F. Ahlen

  • M. E.
    28.07.2015 15:03 Uhr

    In der Regel frägt die Versicherung nach der zuständigen Krankenkasse des Versicherten.

    Die Krankenkasse erhebt Krankenkassenbeiträge auf die fällige Kapitalauszahlung, die der Versicherte dann selbst bezahlt.

  • F. Ahlen
    28.07.2015 15:11 Uhr

    Hallo M. E.,

    ich habe hier eine "alte" pauschalbesteuerte Direktversicherung die vorzeitig gekündigt wurde.
    Bei einer regulären Kapitalauszahlung haben Sie Recht.

  • Michaela Loos
    28.07.2015 17:03 Uhr

    Hallo F. Ahlen,

    für die Abrechnung bei vorzeitiger Auszahlung einer betrieblichen Altersvorsorge stehen Ihnen folgende Stammlohnarten zur Verfügung:

    264
    Steuerliche Behandlung: Versorgungsfreibetrag darf gewährt werden - Versteuerung als mehrjähriger Bezug,
    SV-rechtliche Behandlung: Beitragsfrei in der Abrechnung, jedoch erfolgt Meldung an die Krankenkasse über das KVdR-Meldeverfahren

    267
    Steuerliche Behandlung: Versorgungsfreibetrag darf gewährt werden - Versteuerung als sonstiger Bezug,
    SV-rechtliche Behandlung: Beitragsfrei in der Abrechnung, jedoch erfolgt Meldung an die Krankenkasse über das KVdR-Meldeverfahren

    272
    Steuerliche Behandlung: Versorgungsfreibetrag darf nicht gewährt werden; Versteuerung erfolgt als sonstiger Bezug,
    SV-rechtliche Behandlung: Beitragsfrei in der Abrechnung, jedoch erfolgt Meldung an die Krankenkasse über das KVdR-Meldeverfahren

    273
    Steuerliche Behandlung: Versorgungsfreibetrag darf nicht gewährt werden; Versteuerung erfolgt als mehrjähriger Bezug,
    SV-rechtliche Behandlung: Beitragsfrei in der Abrechnung, jedoch erfolgt Meldung an die Krankenkasse über das KVdR-Meldeverfahren

    203
    Steuerliche Behandlung: Versorgungsfreibetrag darf nicht gewährt werden; Versteuerung erfolgt als sonstiger Bezug,
    SV-rechtliche Behandlung: Keine Berücksichtigung im KVdR-Meldeverfahren.SV-Pflicht: 1) Bei unveränderter Schlüsselung beitragspflichtig, 2) Bei Änderung SV-Schlüssel auf 7 beitragsfrei

    Die für Sie erforderliche Stammlohnart bieten wir derzeit nicht im Programm an. Um die gewünschte Stammlohnart im Programm zu ergänzen, benötigen wir den genauen Sachverhalt und die entsprechende Gesetzesgrundlage. Wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Krankenkasse bzw. an das zuständige Finanzamt. Bitte lassen Sie uns diese über die üblichen Servicekanäle (z.B. Servicekontakt pro) zukommen, damit wir Ihnen schnellstmöglich weiterhelfen können.

    Viele Grüße

    Michaela Loos
    Personalwirtschaft
    DATEV eG

  • F. Ahlen
    28.07.2015 18:11 Uhr

    Hallo Frau Loos,

    Dok 5300567 Fall 3, LSt-, SV+
    So außergewöhnlich ist der Fall doch nicht.
    Haben Sie wirklich keine Lohnart hierfür?

    F. Ahlen

  • Michaela Loos
    29.07.2015 16:48 Uhr

    Hallo F. Ahlen,

    wie Ihnen M. E. bereits mitgeteilt hat, erfolgt bei der Abrechnung einer Kapitalleistung/Kapitalisierung/Kapitalabfindung keine Beitragsermittlung durch die Zahlstelle (Arbeitgeber). Die Kapitalisierung des Versorgungsbezugs muss der zuständigen Krankenkasse im Rahmen des Zahlstellen-Meldeverfahrens mitgeteilt werden. Die Beitragsermittlung übernimmt in dem Fall die Krankenkasse und wickelt die Beitragszahlung mit dem Mitglied ab.

    Die Kapitalleistung wird von der zuständigen Krankenkasse auf 1/120 heruntergerechnet, um den monatliche Zahlbetrag zu ermitteln, d. h. die Kapitalleistung wird somit auf 10 Jahre umgelegt. Die Frist der 10 Jahre beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf dem Auszahlungsmonat folgt. Sofern eine Kapitalisierung / Kapitalabfindung eines Versorgungsbezugs für einen kürzeren Zeitraum erfolgt, kann die Zahlung auf den entsprechend kürzeren Zeitraum verteilt werden.

    Diese Ermittlung kann vom Programm technisch nicht umgesetzt werden.

    Sofern Sie für die vorzeitig auszuzahlende betriebliche Altersvorsorge die Stammlohnart 203 (Sonst. Bruttobez. Jährlich) verwenden, erfolgt die Abrechnung als Einmalbezug. Ob diese Form der Abrechnung in Ihrem Fall korrekt ist, können wir nicht beurteilen. Hier empfiehlt es sich mit der zuständigen Krankenkasse Rücksprache zu halten.

    Nachlesen können Sie diese Information im Dokument: 1033067 unter Punkt: 4.3 zum Thema "Versorgungsbezüge, DÜ Zahlstellen-Meldeverfahren (KVdR) Hintergrund".

    Ebenso bieten wir zum Thema "Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung" ein Aufbauseminar an. Weitere Informationen finden Sie hier .

    Viele Grüße

    Michaela Loos
    Personalwirtschaft
    DATEV eG