Hallo Frau Troike,
hier ein Auszug aus dem Dokument
5204214, Punkt: 3 d)
zum Thema "ELStAM - Anmeldung der Arbeitnehmer"
"Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer für die Anwendung des elektronischen Verfahrens in der ELStAM-Datenbank einmalig anzumelden. Mit der Anmeldebestätigung werden dem Arbeitgeber die ELStAM des Arbeitnehmers zur Verfügung gestellt. Die Anmeldung muss zum 1.1.2015 oder im Laufe des Kalenderjahres 2015 nur für neu eingestellte Arbeitnehmer erfolgen. Die erstmals gebildeten ELStAM sind für die jeweils nächst folgende Lohnabrechnung abzurufen und in das Lohnkonto zu übernehmen (§ 39e Abs. 4 Satz 2 EStG).[3]
Für die Anforderung der ELStAM hat der Arbeitgeber folgende Daten des Arbeitnehmers mitzuteilen:
-Identifikationsnummer
-Tag der Geburt (maßgebend ist stets das melderechtliche Geburtsdatum)
-Tag des Beginns des Dienstverhältnisses
-ob es sich um ein erstes oder weiteres Dienstverhältnis handelt
-etwaige Angaben, ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll (= Hinzurechnungsbetrag im ersten Dienstverhältnis)."
Die von den Finanzbehörden angeforderten und rückgemeldeten ELStAM erfolgen bei Verwendung von zwei Personalnummern (gleicher Arbeitnehmer) ebenfalls nur nach Identifikationsnummer.
Eine Unterscheidung der Personalnummern ist aufgrund der gleichen Steuer-ID nicht möglich. Das Rechenzentrum ordnet aufgrund der gleichen Ordnungsbegriffe (Steuer-ID, Steuernummer des Arbeitgebers) die Monatsliste auf beide Personalnummern zu. Dies erfolgt aus dem Grund, da das Rechenzentrum nicht entscheiden kann, welche von beiden noch aktiv ist.
Die Rückmeldung für die bereits abgemeldete Personalnummer können Sie in diesem Fall ignorieren. Rückfragen bei der zuständigen Finanzbehörde sind demnach nicht erforderlich.
Sollten Sie anderweitige Fragen zum ELStAM-Verfahren haben, können Sie sich gerne direkt an
ELSTER wenden.
Schöne Grüße
Michaela Loos
Personalwirtschaft
DATEV eG