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Zuschuss zur Förderung durch Arbeitsamt

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    Einträge 1-10 / 10

    Seite 1 von 1

  • Daniel Voss
    08.09.2015 12:00 Uhr

    Hallo zusammen,

    habe einen Arbeitnehmer, der eine 3 jährige Ausbildung in unserem Haus/in der Berufsschule absolviert, welche komplett durch das Arbeitsamt gefördert wird (AN erhält ehemaliges Arbeitslosengeld, größer 450 + Fahrgeld durch das Arbeitsamt) Der Arbeitnehmer wird somit auch durch die Arbeitsagentur gemeldet, versichert, abgerechnet etc. Hier haben ich nichts mit am Hut.

    Nun besteht jedoch eine Vereinbarung zwischen den Arbeitnehmer in Förderung und dem Arbeitgeber, bei dem die Förderung praktisch durchgeführt wird, dass der Arbeitnehmer einen Zuschuss in Höhe von maximal 400 /Monat vom Arbeitgeber erhalten soll (400 sind die Höchstgrenze, die der Arbeitnehmer laut Auskunft des Arbeitsamts zusätzlich abzugsfrei hinzuverdienen darf).

    Nun stellt sich mir die Frage, wie das Ganze ab zu rechnen ist. Leider habe ich bisher niemanden gefunden (Krankenkasse etc. konnten nicht nachhaltig helfen) der mir sagen kann, wie der Zuschuss des AN abzurechnen ist. Ist das ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis? Wenn ja, kann ich dieses überhaupt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze abrechnen? Erhalten dann nicht auch die Kassen Doppelmeldungen etc. etc. Leider ist unsere letzte SV-Prüfung auch gerade erst in 2014 vollzogen worden, so dass die Entscheidung auch erst in ca. 4 Jahren geprüft wird und dementsprechend das finanzielle Risiko einer Fehlentscheidung recht hoch ist.

    Ich bin verwundert, dass dieser Fall in der Praxis offensichtlich (zumindest bei meinen Ansprechpartnern) so noch nicht vorgekommen ist. Ich hoffen daher, dass hier bereits jemand schon einmal so einen Zuschuss abgerechnet hat und mir eine Hilfe an die Hand geben kann.

    Lieben Dank vorab!

    Gruß Daniel Voß

  • Carmen Liebich
    09.09.2015 11:46 Uhr

    Hallo,

    fast das selbe habe ich ab 09/2015. Hier handelt es sich um eine 2-jährige Umschulung, bei der die Umschulungsvergütung vom Jobcenter getragen wird und der AG 100,-Euro zusätzlich im Monat bezahlt. Auch mir konnte keine KK weiterhelfen.

    Bin also sehr gespannt auf die Antworten.

    Lieben Dank

    Carmen Liebich

  • Ralph Maier
    09.09.2015 12:14 Uhr

    Sehr geehrter Herr Voss,

    wir hatten ebenso einen Fall mit Umschulung auf Einzelhandelskaufmann; der "Umschüler" erhielt eine Vergütung vom Arbeitsamt bzw. einen Unterhaltszuschuss.

    Meinem Mandanten und Arbeitgeber wurde lediglich ein Formular ausgehändigt, welches die Umschulungsbewilligung bei meinem Mandanten bewilligt; zu unternehmen hätte mein Mandant nichts weiter.

    Wir subsumierten hier kein Arbeitsverhältnis rechneten den Mitarbeiter als Minijobber ab.

    Eine DRV-Prüfung hat diesen Umstand nicht beanstandet.

    Wir hatten den Prüfer allerdings auch nicht auf die Situation hingewiesen, ließen dies auch einfach auf uns zukommen, womit der Prüfer diesbezüglich keine Informationen hatte.

    Sofern hier keine Info ARGE -> DRV fließt, kann sich hier kein Problem ergeben.

    Für Rechtssicherheit würde ich hier mal die DRV kontaktieren.

    Gruß R.Maier

  • Uwe Lutz
    09.09.2015 13:33 Uhr

    Hallo,

    inhaltlich kann ich hierzu keine Aussage machen, da wir diesen Fall (bisher) nicht abrechnen mussten.

    Schön finde ich aber immer die Aussagen der Krankenkassen, dass diese hierzu keine Angaben machen können. Dies ist (mit) Aufgabe der Krankenkassen im Zweifelsfall anzugeben, wie etwas sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen ist.

    Ich würde also -wenn so etwas abzurechnen ist- der Krankenkasse dies schriftlich schildern und um Mitteilung bitten, wie dies sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen ist. Und diese Beurteilung sollte bitte auch schriftlich erfolgen.

    Mit dem Schreiben der Krankenkasse sollte dann eine DRV-Prüfung locker angegangen werden können, da in dem Fall eine rückwirkende Änderung m.E. recht schwierig für den Prüfer werden dürfte.

    Viele Grüße
    Uwe Lutz

  • Harald Schimmel
    09.09.2015 13:42 Uhr

    Hallo Herr Voss,

    kann es sein, dass der Arbeitnehmer "Berufsausbildungsbeihilfen für Arbeitslose nach § 70 SGB III" oder "Berufsausbildungsbeihilfen für Auzubildende nach §§ 48-69 SGB III" erhält? Die von Ihnen genannte Summe von EUR 400 findet man übrigens auch im SGB III (§ 155 Abs. 3) und verstärkt meine Vermutung, dass es sich um Leistungen nach dem SGB III handelt.

    Dann wären diese Leistungen m. E. nach § 3 Nr. 2a EStG steuerfrei und Sie könnten den Arbeitnehmer nach den Regeln für geringfügig entlohnte Beschäftigungen abrechnen.

    Gruß
    H.S.

  • Daniel Voss
    09.09.2015 15:26 Uhr

    Die Förderung/Umschulung erfolgt auf Basis von § 81 SGB III. Trotzdem danke für die Antwort und sorry, dass ich die Info vergessen hatte.

    Gruß Daniel Voß

  • Harald Schimmel
    09.09.2015 16:01 Uhr

    Hallo Herr Voss,

    Erhard im Kommentar Blümich nennt ausdrücklich, dass die Leistungen nach den §§ 81 ff. SGB III zu den "Übrigen Leistungen nach dem SGB" i.S.d. § 3 Nr. 2 a EStG gehören.

    Um sicher zu gehen würde ich - wie Herr Lutz schon schrieb - die Krankenkasse anschreiben, diese Rechtsauffassung vortragen und dann die Stellungnahme abwarten.

    Gruß
    H.S.

  • Daniel Voss
    18.09.2015 15:55 Uhr

    Hallo Herr Schimmel,

    danke für Ihre Antwort. Es ist wirklich Wahnsinn, dass man als abrechnende Stelle für alles Verantwortung übernehmen muss, aber gefühlt bei keiner Stelle richtige Hilfe erhält. Die interne Prüfstelle der RV verweist an Krankenkasse (Prüferin erklärt mir, dass sie den Fall nicht geklärt bekommen), die Krankenkasse vertritt die Ansicht, dass wenn der Arbeitnehmer in der Praxis ist, eine Anmeldung als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor zu nehmen ist und der Mitarbeiter abgemeldet werden muss, sobald er in die Schule muss. (Klar ich melde alle 6 Wochen an und ab, ermittele den anteiligen Lohn etc. - total praktikabel - Wer soll das bitte leisten?)

    Ich werde daher Ihren Ansatz, Herr Schimmel, weiter verfolgen. Im Zweifel werde ich als GFB-Kraft melden und dem AN soviel weniger Zuschuss zahlen, dass wir im Prüfungsfall +- 0 raus kommen, wenn die Prüfung sagt, dass es doch sozialversicherungspflichtig ist und wir die AN-Beiträge mit übernehmen müssen.

    Dank und Gruß

    Daniel Voß

  • Sylvia Steglich
    22.09.2015 14:28 Uhr

    Hallo Herr Voss,

    im Rundschreiben der GKV vom 8.5.2012 Schüler/Umschüler betreffend gibt es eine Anlage 1, wo die sv-rechtliche Beurteilung dargestellt ist.
    Gefunden habe ich das bei AOK-Business - Besprechungsergebnisse/Rundschreiben.

    Mit freundlichem Gruß
    Steglich

  • Daniel Voss
    01.10.2015 14:36 Uhr

    Hallo Frau Steglich,

    hatte das Thema für mich schon fast als "erledigt" abgetan und hatte jetzt doch noch einmal in mein Thema gesehen und Ihre Antwort entdeckt. Vielen Dank an dieser Stelle.

    Habe das Rundschreiben gefunden und werde mir dieses genauer ansehen. Wenn ich Glück habe fällt mein Fall unter die im Rundschreiben behandelten Fälle.

    Gruß und Dank

    Daniel Voß