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Einkommensteuer: Fehler und Hinweise

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    Einträge 1-6 / 6

    Seite 1 von 1

  • Martin Kramer
    17.09.2015 11:55 Uhr

    Liebe Datev,

    bei der Auswertung "Fehler und Hinweise" wäre es sehr hilfreich, wenn ein Hinweis zur EÜR erfolgt, wenn Sonderabschreibungen bzw. Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG enthalten sind und der Gewinn > 100.000 beträgt.

    Mit freundlichem Gruß
    Martin Kramer

  • Edmund Rehm
    17.09.2015 14:11 Uhr

    Guten Tag Herr Kramer,

    das überrascht, früher gab´s den. Damals hab´ ich mich geärgert und dachte, warum erst im Programm ESt und nicht schon in Rewe?


    Freundliche Grüße, Edmund Rehm

  • Willi Müller
    17.09.2015 14:59 Uhr

    Hallo Herr Kramer,
    Danke für das "Anschubsen" dieser Frage:
    @Datev: Kann man die Newsgroup nicht auch dazu nutzen, solche Anregungen zu sammeln (natürlich dann auch die vor mehreren Jahren "versprochene Unterteilung der Liste in Fehler und Hinweise, die ja erst in der nunmehr gestrichenen Pro-Version erfolgen sollte oder der unsinnige Hinweis auf das Überschreiten der 50% Tantiemehöchstgrenze um ein paar Cents in dem KSt Programm, wenn die Überschreitung nur durch Rundung bedingt ist ...;-)
    Schöne Grüße
    Willi Müller

  • Stephan Hirsch
    17.09.2015 16:24 Uhr

    Sehr geehrter Herr Kramer,

    im Fall eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG wird im Programm Einkommensteuer der nachfolgende Hinweis in der Liste Fehler und Hinweise ausgegeben, wenn der in der Anlage EÜR ermittelte Gewinn im Veranlagungszeitraum (vor Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags) 100.000 EUR übersteigt:

    "Hinweis / x. Anlage EÜR
    Es werden Investitionsabzugsbeträge geltend gemacht, obwohl der Gewinn in der Anlage EÜR den zulässigen Höchstbetrag von 100.000 EUR übersteigt. Prüfen Sie die Eingaben und löschen Sie die Angaben zum Investitionsabzugsbetrag, wenn dieser nicht berücksichtigt werden soll. (...)"

    Erscheint dieser Hinweis bei Ihnen nicht, setzen Sie sich bitte zur Ursachenforschung mit dem Programmservice Einkommensteuer in Verbindung (Telefon: 0911 319-8700; Telefax: 0911 319-8702).

    Im Fall einer Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG ist nicht der Gewinn des aktuellen Veranlagungszeitraums, sondern der Gewinn des Veranlagungszeitraums maßgebend, der der Anschaffung bzw. Herstellung des entsprechenden Wirtschaftsguts vorangegangen ist. Hierzu wird derzeit kein Hinweis ausgegeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stephan Hirsch
    DATEV eG

  • Martin Kramer
    18.09.2015 19:21 Uhr

    Sehr geehrter Herr Hirsch,

    besten Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Mein Hinweis erfolgte zu einer Sonder abschreibung nach § 7g EStG und war als Aufnahme in den Hinweisen (nicht: Fehlermeldungen) gemeint. Allerdings liegen dem ESt-Programm ja keine Daten vor, für welche Wirtschaftsgüter die Sonder-AfA geltend gemacht wurde, daher ist das Programm Einkommensteuer tatsächlich der falsche Ort für den Hinweis, sondern - wie bereits von Herrn Rehm erwähnt - das Programm Kanzlei-Rewe, denn Kanzlei-Rewe kennt sowohl den Gewinn im Jahr vor der Anschaffung des Wirtschaftsgutes als auch die die Anschaffungsdaten. Wie dem auch sei, der Punkt ist in der internen Checkliste nun rot markiert.

    Mit freundlichem Gruß
    Martin Kramer

  • C. H.
    21.09.2015 12:04 Uhr

    Herr Kramer, Sie haben recht, dass die Prüfung in Kanzlei-Rechnungswesen theoretisch möglich wäre, allerdings möchte ich für die DATEV hier eine Lanze brechen:

    1. Am 17.9. schrieben Sie "Sonderabschreibungen bzw. Investitionsabzugsbeträge" und nicht konkret "Sonder abschreibung ".

    2. Am 17.9. schrieben Sie "Fehler und Hinweise" - und zwar im Forum Steuern und Expertisen. Wir sind hier also im Einkommensteuerprogramm und in einer ganz konkret benannten Liste darin.

    Herr Hirsch hat Ihnen ganz exakt auf Ihre Anfrage und allen denkbaren Varianten geantwortet.

    (Selbst gemachte) Fehler sind ärgerlich, aber irgendwann muss der Mensch vor dem Computer auch anfangen, selbst die Rechtslage zu beachten und aktiv zu prüfen statt passiv auf eine Liste von Software zu warten. Ein Buchführungsprogramm wird auch nicht alles lösen können und eine Hinweiswüste in Einkommensteuer ohne prüfbare Daten (das wäre die einzige Möglichkeit in Einkommensteuer) wird auf Dauer ignoriert und so werden dann wichtige und hilfreiche Hinweise überlesen.