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    Einträge 1-15 / 27

    Seite 1 von 2

  • Ahmed Martens
    06.10.2015 12:35 Uhr

    Hallo NG,

    vielleicht kann mich einer hier aufklären.

    Im Dokument 1071078 steht:

    Beachten Sie, dass alle Stapelimporte für Buchungssätze und Primanota-Buchungen, die nicht auf die neuen Formate umgestellt wurden, ab der Programmversion zum Jahreswechsel 2016/17 automatisch festgeschrieben werden.

    Wir importieren regelmäßig Ascii-Dateien über eine eigene universell definierte Importschnittstelle. Das funktioniert auch absolut einwandfrei, so z. B. Rechnungsein- und ausgangsbücher, umfangreiche Kassen etc.

    Wenn ich den Text jetzt richtig interpretiere, werden diese Importe zukünftig automatisch festgeschrieben, wenn es kein Festschreibungskennzeichen gibt. Verstehe ich das so richtig?

    Bin für jede Info dankbar, auch von DATEV. :-)
    Ich muss schon sagen, das wäre echt starker Tobak.

    Gruß A. Martens

  • Marco Lachmann
    06.10.2015 14:07 Uhr

    Hallo Herr Martens,

    der Satz davor lautet: "Eine Aufhebung der Festschreibung beim Import mit den neuen Formaten ist in begründeten Ausnahmefällen nur über eine Rechtevergabe in der Nutzungskontrolle möglich."

    Wenn Sie der Auffassung sind, dass Sie sich in Ihren Fällen mit Aufhebung der Festschreibung im Rahmen der GOBD bewegen, sollte das kein "starker Tobak" mehr sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    Marco Lachmann
    Service Rechnungswesen (FIBU)
    DATEV eG

  • Ahmed Martens
    06.10.2015 14:35 Uhr

    Hallo Hr. Lachmann,

    Zitat von Marco Lachmann

    Hallo Herr Martens,

    der Satz davor lautet: "Eine Aufhebung der Festschreibung beim Import mit den neuen Formaten ist in begründeten Ausnahmefällen nur über eine Rechtevergabe in der Nutzungskontrolle möglich."

    Wenn Sie der Auffassung sind, dass Sie sich in Ihren Fällen mit Aufhebung der Festschreibung im Rahmen der GOBD bewegen, sollte das kein "starker Tobak" mehr sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    Marco Lachmann
    Service Rechnungswesen (FIBU)
    DATEV eG

    natürlich ist das starker Tobak, weil es sich um vorläufige Buchungen handelt und nicht um einen bereits journalisierten Vorlauf. Bei einem echten DATEV-Export hätte ich ja noch Verständnis, aber bei einem echten Excel-Export handelt es sich per se um vorläufige Buchungen, die die DATEV doch nicht einfach festschreiben darf!!!

    Aber wenn ich die Doku richtig lese, gibt es ein Festschreibekennzeichen , welches genau das verhindert. Leider habe ich nirgends gefunden, wie ich dieses Kennzeichen setzen muss.

    Aber auch das ändert nichts an dem Logikfehler. Es müsste nämlich vielmehr so sein, dass nur bei einem gesetzten Kennzeichen eine Journalisierung ausgeführt wird und nicht umgekehrt. Aber da mögen sich die Juristen mit aus einander setzen. Mir würde das Festschreibekennzeichen vollkommen ausreichen.

    Also, wo und wie kann ich das Kennzeichen setzen?

    Gruß A. Martens

  • Marco Lachmann
    08.10.2015 10:09 Uhr

    Hallo Herr Martens,

    in Dokument 1071073 ist beschrieben, wie die Nutzungskontrolle eingerichtet werden muss, damit beim Import nicht festgeschrieben wird.

    Das Festschreibekennzeichen können Sie so direkt nicht setzen. Hier kann ich nur empfehlen, dass alle "liefernden" Programme bis zum Jahreswechsel 2016/2017 auf die Datev-Schnittstelle im Datev-Format umstellen, welches das Festschreibekennzeichen enthält.

    Mit freundlichen Grüßen
    Marco Lachmann
    Service Rechnungswesen (FIBU)
    DATEV eG

  • Martin Kolberg
    08.10.2015 11:23 Uhr

    Sehr geehrter Herr Lachmann,

    im zitierten Dokument befindet sich die Textpassage: " Ab Installation der Jahreswechsel-Version 2015/2016 der DATEV pro-Rechnungswesen-Programme kann die UStVA für Wirtschaftsjahre ab 01.01.2016 standardmäßig nicht mehr übermittelt werden, wenn offene Buchungsstapel (aktuelle Periode oder Vorperioden) vorhanden sind. "

    Ich gehe einmal davon auf, daß sich dieser Satz nur auf das laufende Jahr beschränkt, und nichts sagt, wenn sich in irgend einem Vorjahr noch ein alter offener Stapel befindet, z.B. Bilanz- Umgliederung irgend welcher "Vorjahres"- Werten.... Katastrophe, wenn dieses Jahr bereits durch die Nuko für die Buchhaltung gesperrt ist...


    Hier sind regelmäßig folgende Stapel offen:

    1. EB- Werte der OPOS- Konten
    2. Manueller Vorlauf der EB- Werte, der bei Fertigstellung der Vorjahresbilanz komplettiert und festgeschrieben wird. ( also keinerlei UST- relevante Sachverhalte )

    Frage: (bitte hier antworten und kein tel. Rückruf, da außer Haus..)
    Wie soll der Mitarbeiter vorläufige EB- Werte buchen, die noch nicht festgeschrieben werden dürfen?

    Dann gibt es noch den 13. Lauf, also Rechnungen, die verspätet eintrudeln.

    Frage: Wie ist zu verfahren, wenn der 13. Lauf mit der geänderten UST- VA gesendet werden soll, wenn sich bereits vorläufige Abschlußbuchungen im System befinden?

    Frage: Was passiert, wenn in einem getrennten Bestand bereits unterjährig vorläufige Abschlußbuchungen zum Jahresende erfaßt werden? (Problem: Dez. senden)

    Ich würde mir wünschen, wenn programmseitig der Buchhaltung keine Steine in den Weg gelegt werden, wenn die Damen unter Termindruck spät abends die Buchhaltung raus senden müssen. Da reicht ein Hinweis, daß sich noch ein nicht festgeschriebener Vorlauf im System befindet

    Das ist ähnlich nervend, wie früher das Problem, daß bei offenen Vorläufen keine Jahresübernahme vorgenommen werden konnte. Die Damen der Buchhaltung gingen dann folgenden Weg:

    1. Ausdrucken des fraglichen Vorlaufes auf Papier
    2. Löschen dieses Vorlaufes
    3. Der Jahresabschluß- Sachbearbeiter fand diesen Ausdruck am nächsten Morgen auf seinem Schreibtisch

    Alternative: Diese vorläufigen Buchungen wurden festgeschrieben...

  • Ahmed Martens
    08.10.2015 11:48 Uhr

    Hallo Hr. Lachmann,

    Zitat von Marco Lachmann

    Hallo Herr Martens,

    in Dokument 1071073 ist beschrieben, wie die Nutzungskontrolle eingerichtet werden muss, damit beim Import nicht festgeschrieben wird.

    Das Festschreibekennzeichen können Sie so direkt nicht setzen. Hier kann ich nur empfehlen, dass alle "liefernden" Programme bis zum Jahreswechsel 2016/2017 auf die Datev-Schnittstelle im Datev-Format umstellen, welches das Festschreibekennzeichen enthält.

    Mit freundlichen Grüßen
    Marco Lachmann
    Service Rechnungswesen (FIBU)
    DATEV eG

    das ist absolut inakzeptabel, da hier ein falsches Ergebnis geliefert wird.
    Im Logbuch steht dann, dass festgeschriebene Buchungen importiert und wieder aufgemacht wurden. DAS IST EIN FALSCHER LOGBUCHEINTRAG!!! Das kann ich nicht so akzeptieren.

    Die DATEV muss hier eine Möglichkeit schaffen, einen korrekten Logbucheintrag zu erstellen, in der Weise, dass bei einem normalen ASCII-Import ein Festschreibungskennzeichen beim Import berücksichtigt wird, oder aber es wird an der Importspezifikation geknüpft, was ich besser fände. Die DATEV kann ja im Logbuch einen Eintrag vornehmen, dass ein ASCII-Import mit einem nicht gesetzten Festschreibungskennzeichen durchgeführt wurde. Das ist dem Prüfer leichter zu erklären, als eine nachträgliche Aufhebung.

    Ich habe absolut keine Lust mich mit einem Prüfer über eine falschen Logbucheintrag zu streiten.

    Also, wenn wir schon die GOBD beachten, dann aber auch bitte schön richtig.
    Ich erwarte in dieser Hinsicht von der DATEV eine sofortige Lösung, da es hier um einen elementaren Fehler handelt.

    Gruß A. Martens

  • Karsten Pfeiffer
    08.10.2015 12:12 Uhr

    Liebe DATEV,

    die Nummer mit der Zwangsfestschreibung scheint einen ähnlichen Verlauf zu nehmen wie der "Abbrechen" Button bei Stammdatenabgleich.

    Daher einmal folgende Punkte zum Nachdenken an die Programm(un)verantwortlichen:

    1. DATEV behauptet eine Software für Berufsträger zu erstellen, zumindest, wenn man das Kürzel
    "pro" mit professionel interpretiert.
    2. Die Berufsträger und deren Mitarbeiter sind keine Idioten, wir sind durchaus in der Lage zu entscheiden wann welche Vorläufe festzuschreiben sind.
    3. Schon heute nerven die Hinweise, dass Daten mit offenen Vorläufen gesendet werden. Na und?
    4. Es gibt und es wird immer Vorläufe geben, die nicht festgeschrieben werden dürfen, spontan fallen mir ein:
    - EB-Werte (wer behält nach diversen Abschlussbuchungen die Übersicht was bereits übertragen wurde und was nicht? Wie war das noch mit Sachkonten-OP und EB-Werten?)
    - Unterjährige AfA Buchungen, Wahlrechte sind im Abschluss auszuüben, und dann kann auch erst festgeschrieben werden.
    - Kalkulatorische Buchungen
    Die Liste kann jeder Berufsträger nach belieben verlängern, weitere Beispiele wurden genannt.

    Dem Beitrag von Herrn Martens ist voll zuzustimmen. Wenn ich Daten über eine Schnittstelle importiere, dann bin ich als Einziger in der Lage, ob diese Daten als festgeschrieben gekennzeichnet in die Fibu einfließen oder als Erfassungshilfe dienen und erst nach Bearbeitung festgeschrieben werden müssen.

    Es spricht nichts dagegen, den Arbeitsablauf in den Kanzleien im Auge zu behalten und danach die Programmfunktionen zu gestalten.

    Viele Grüße

    K. Pfeiffer

  • Martin Kolberg
    08.10.2015 12:18 Uhr

    Sehr geehrter Herr Lachmann,

    dem Anwender würde es genügen, wenn eine vom "liefernden" Programme vorgenommene Festschreibung per Default übernommen wird, und vielleicht sogar im Logbuch stünde, wann der Mandant den Vorlauf festschrieb.

    Alles andere muß im Verantwortungsbereich des Sacharbeiters liegen, der selbstverständlich die "Postversanddaten", die der Mandant aus seiner EDV liefert, vor der Übermittlung nochmals überprüft und bei Bedarf korrigieren wird.

    Meines Erachtens liegt das Problem darin, zu entscheiden, welches der " Referenzbestand " ist.

    Es gibt Mandaten, die schreiben fest, übermitteln die UST und übermitteln uns eine Kopie des Bestandes. Da muß das Festschreiben vererbt werden. (Referenzbestand beim Mandanten)

    Bei anderen Mandanten erfolgt eine Komplett- bzw. Teilerfassung vor Ort und der Auftrag der Kanzlei besteht im Überprüfen, Korrigieren, Vervollständigen dieser Vorläufe, die dann festgeschrieben und gesendet werden. (Referenzbestand in der Kanzlei)

    Das technische Problem besteht nun darin, daß gerade die Mandanten, die einen Export aus ihrem System liefern, dies auch in Zukunft im alten Postversand- Format tun werden, während die Mandanten, die mit DATEV- Programmen selbständig arbeiten, in der Lage sind, das neue Kennzeichen zu setzen.

    Selbstverständlich wird es mit der DATEV- Excel- Kasse und den "Postversanddaten" keinerlei Probleme geben, auch dann wenn der Mandant im Januar mit seiner alten Version weiter arbeitet. oder ???

  • ein verärgerter Genosse
    08.10.2015 15:12 Uhr

    Dank der großzügigen Frist bis zur Zwangsfestschreibung hat man wenigstens Zeit, sich nach einem anderen Software-Anbieter umzuschauen.

    Zwangsstammdatenabgleich und Zwangsfestschreibung, kommt als Nächstes?

  • Harald Schimmel
    08.10.2015 16:16 Uhr

    Hallo zusammen,

    Im Dokument 1071073 steht:

    "Ab Installation der Jahreswechsel-Version 2015/2016 der DATEV pro-Rechnungswesen-Programme kann die UStVA für Wirtschaftsjahre ab 01.01.2016 standardmäßig nicht mehr übermittelt werden, wenn offene Buchungsstapel (aktuelle Periode oder Vorperioden) vorhanden sind".

    Kann man dieses entmündigende Unding von Zwangsfestschreibung dadurch umgehen, dass ich z.B. bei den EB-Buchungen einen Vorlauf mit den Daten vom 01.01.2016 bis 31. 12 .2016 erzeuge? Hier erscheint dann als Periode der Dezember 2016. Nach der obigen Aussage werden ja nur die Vorläufe der aktuellen Periode und der Vorperiode festgeschrieben.

    Gruß
    H.S.

  • ein weiterer verärgerter Genosse
    08.10.2015 16:17 Uhr

    nicht dass die Regierung uns schon ärgert und knebelt wo es geht, jetzt fängt die Datev auch noch an.

  • theo b.
    08.10.2015 17:01 Uhr

    Da die Zwangsfestschreibung allgemein auf Ablehnung stößt, schlage ich vor, stattdessen die Dokumentenablage mit einer (optionalen) Festschreibefunktion zu versehen, so dass Genossen, die diese Nutzen ihre Doks GoBD-konform OHNE das Erstellen einer Verfahrensdokumentation nutzen können.

  • Florian Mayer
    08.10.2015 18:22 Uhr
    Zitat von Martin Kolberg

    Bei anderen Mandanten erfolgt eine Komplett- bzw. Teilerfassung vor Ort und der Auftrag der Kanzlei besteht im Überprüfen, Korrigieren, Vervollständigen dieser Vorläufe, die dann festgeschrieben und gesendet werden. (Referenzbestand in der Kanzlei)

    Genau hier sehe ich ebenfalls ein großes Problem. Selbst seitens der Behörden wird dazu gedrängt immer mehr elektronisch zu machen. Wer nun aber Buchhaltungsdaten vom Mandanten in elektronischer Form bekommt, um aus diesen erst überhaupt die Buchhaltung zu erstellen, der darf in Zukunft massenhaft umbuchen und Stornobuchungen erstellen, oder irre ich mich etwa? Sind diese vom Mandanten erstellten Buchungssätze wirklich so gewichtig, dass sie unveränderbar sein müssen? Ich sehe in diesen nur einen Entwurf, Vorschläge, aus denen die Steuerkanzlei dann die tatsächliche Buchführung erstellt.

    Ebenso, wenn auch nicht ganz so schwerwiegend der Stapel der EB-Werte. Bei der Nachkontrolle der Eröffnungsbilanz empfinde ich es als störend wenn ich zuvor erst mehrere Stornobuchungen streichen muss um überhaupt rauszufinden was denn die tatsächlichen Buchungen sind.

    Dass nachvollziehbar sein muss, auf welchen Buchungen eine abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung beruht ist seinerseits nachvollziehbar und verständlich. Alles was darüber hinausgeht ist mir als vorauseilender Gehorsam suspekt.

    EDIT: Noch ein Nachtrag:
    Bei Buchungsstapeln im ASCII-Format ist es immer mal wieder notwendig die Formatierung zu bearbeiten oder neu anzulegen. Hierbei passieren Fehler, so zum Beispiel ein Soll/Haben Dreher. Je nach Formatierung der Vorlage kann es auch sein, dass es gar nicht möglich ist alle Buchungen "richtigherum" zu erfassen. Zur Zeit ist dies noch kein Problem, der Stapel wird entweder nachbearbeitet oder ganz gelöscht und erneut mit angepasster Formatierung eingespielt.

    Sehe ich das richtig, dass dies in Zukunft nicht mehr möglich sein wird, dass ein einmal importierter Stapel nie mehr gelöscht werden kann, und dass bei einem solchen Fehler in einem neuen Vorlauf jede Buchung einzeln storniert werden müsste?

  • Martin Kolberg
    08.10.2015 23:30 Uhr

    > Sehe ich das richtig, dass dies in Zukunft nicht mehr möglich sein wird, dass ein
    > einmal importierter Stapel nie mehr gelöscht werden kann, und dass bei einem
    > solchen Fehler in einem neuen Vorlauf jede Buchung einzeln storniert werden müsste?

    Man könnte den Vorlauf exportieren, in Excel umbauen (Generalumkehr- Buchungen erstellen), und dann neu importieren. (Das Umbauen aus Rewe heraus wird ja nicht mehr funktionieren...)

    Es bliebe natürlich die Alternative, daß der Admin das Backup vom Vortag rücksichert, um dieses festgeschriebene Chaos endgültig inklusive aller Protokolle zu entsorgen. Nur ... kein Admin möchte so arbeiten, denn das wäre ein echter Verstoß gegen die GOBD.

    Bitte, DATEV, bitte fragt die Power- User, wann festgeschrieben werden darf. Wie Herr Mayer beschrieb, muß jeder Import von Postversand, AscII, und Datev- Daten rückgängig gemacht werden können, solange diese Daten nicht vom Anwender als OK bestätigt sind.

    Stellen Sie sich vor, was los ist, wenn versehentlich die Postversanddaten (also alle Ausgangsrechnungen eines Mandanten) im verkehrten Wirtschaftsjahr, oder gar bei einem anderen Mandanten eingespielt werden? (Ja es gibt Madanten, wo die Postversand- Daten mit der Mandantennummer "001" geliefert werden, und dieses von der Buchhaltung monatlich repariert wird.)

    Daher bitte wirklich nur die Vorläufe beim Import festschreiben, wo definitiv das Kennzeichen vom Mandanten gesetzt war. Aber auch hier muß es möglich sein, diese Aktion zu canceln. (Undo des Importes.)

    EB- Werte: Es gibt einfach EB- Werte, die müssen auf den ersten Sitz korrekt sein. Wo kämen wir denn hin, wenn der Betriebsprüfer anhand der aktuellen GDPDU- Daten sieht, daß der Wert des Warenbestandes im Vorjahr zwei Mal verändert wurde? Natürlich kann man mit dem Erfassen der EB- Werte warten, bis die Bilanz endgültig ist, oder bis die nächste Jahresübernahme durch ist. Aber möchten wir heute wirklich noch so arbeiten?

    (Bitte bis Ende nächster Woche keinen telefonischen Rückruf, da nicht erreichbar)

  • bernhard seidl
    09.10.2015 10:47 Uhr

    Ja, ich will auch, dass das ganz oben auf die Wunschliste kommt.

    wenn es um die Altersversorgung geht, dann heißt es, der mündige Bürger hat es lange genug gewußt dass mal seine Rente nicht reicht und er selbst was dafür tun muss.

    Wird hier der Buchhalter mit Sachverstand einen Hilfsarbeiter gleichgesetzt?

    Die Datev baut ein Tool ein, dass den Buchhalter mit Sachverstand entmündigt. Wenn es darum geht, dass ein Mandant beim buchen vor Ort und Übermittelung der VA erst festschreiben muss, dass habe ich schon meinem Mandanten vor Jahren eingebläut, dass er erst Festschreiben muss und dann übermittelt. Lieber noch mal einen neuen Stapel öffnen und dann nachbuchen, aber immer erst festschreiben, wenn man eine VA übermittelt.

    Ich habe diesen mit den rechtlichen konsequenzen konfrontiert und es hat funktioniert. Für Mandanten bzw. Buchhalter vor Ort kann man es ja schriftlich machen oder sogar mit einer Bestätigung für die wo man Probleme hat, aber das muss wohl jeder Berater selber wissen .....

    In diesem Sinne, ganz oben auf die Wunschliste und ein schönes Wochenende