Hallo Frau Troike,
rechnen Sie den Einmalbezug rückwirkend auf den Austrittsmonat ab, dann ist keine erneute An- und Abmeldung bei ELSTAM notwendig. Für diesen Zeitraum liegen Ihnen die Steuermerkmale vor.
Liegt der Austrittsmonat im Vorjahr (auf Grund des Zuflussprinzips) und wird der Einmalbezug nach dem Austritt abgerechnet, so ist eine An- und Abmeldung vorzunehmen.
In unserem Dokument
Einmalbezug / sonstiger Bezug, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld (Beispiele für LODAS)
unter Punkt
4 Einmalbezug nach Austritt des Arbeitnehmers
finden Sie Informationen zur Erfassung der o.g. Sachverhalte.
Zum Vorgehen bei der An- und Abmeldung zum ELSTAM-Verfahren empfehlen wir Ihnen unser Dokument
Elektronische Lohnsteuerkarte / ELStAM-Verfahren: Anleitung für LODAS
unter Punkt
6.2 An- und Abmeldung bei Zahlung von Einmalbezügen nach Austritt
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Bitte klären Sie mit dem zuständigen Finanzamt, ob der Mitarbeiter mit einer Haupt- oder Nebenbeschäftigung anzumelden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Sandra Rüdinger
Personalwirtschaft
DATEV eG