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AfA und Bemessungsgrundlage Einlage Gebäude ins Privatvermögen

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    Einträge 1-4 / 4

    Seite 1 von 1

  • Stephan Ramm
    27.10.2015 12:20 Uhr

    Folgender Fall:

    Das vorher zu privaten Wohnzwecken (für keine Einkunftsart genutzt) genutzte Gebäude wird jetzt in das Betriebsvermögen eingelegt. Der Teilwert liegt bei 125.000 Euro.

    Jetzt stellt sich die Frage zu welchem Wert die Einlage erfolgt. Da das Gebäude vorher nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde, würde ich es zum Teilwert von 125.000 Euro einlegen. Ist das richtig oder muss ich die fiktive AfA seit Anschaffung bis zur Einlage abziehen. (Bisher wurde steuerlich keine AfA geltend gemacht)

    Die zweite Frage ist, was ist die Bemessungsgrundlage für die AfA:

    - Einfach der Einlagewert nehmen und die AfA mit z. B. 2% bis das Gebäude komplett abgeschrieben ist
    - Einlagewert und die AfA mit 2 % aber nur auf die tatsächliche Restnutzungsdauer
    - Die historischen Anschaffungskosten als BMG?

  • Matthias Vogt
    27.10.2015 14:03 Uhr

    Hallo Herr Ramm,

    vielleicht hilft Ihnen das Dokument 5232977 (BMF vom 27.10.2010) der Datev weiter.

    Mit freundlichen Grüßen

    M. Vogt

  • C. H.
    27.10.2015 14:06 Uhr

    Einlage zum Einlagewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Dieser ist (abzüglich eines evtl. Anteils GruBo) BMG für die AfA.

    AfA: Bemessung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer u. AfA nach § 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 2 EStG oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 EStG.

    Fundstellen: R 7.3 Abs. 6 Satz 3 EStR, R 7.4 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 EStR.

  • Stephan Ramm
    27.10.2015 14:49 Uhr

    Hallo Herr Vogt, Hallo C.H.

    vielen Dank für Ihre Infos.