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Anpassungsbuchen nach einer BP - Änderungen nur im steuerrechtlichen Teil

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    Einträge 1-5 / 5

    Seite 1 von 1

  • Thorsten Böke
    30.10.2015 10:50 Uhr

    Hallo Newsgroup,

    ich bin auf der Suchen nach einer Lösung für das folgenden Problem:

    Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 2010 - 2012 sind Anpassungen vorzunehmen. Die Anpassungen sollen im Jahr 2013 nur im steuerrechtlichen Teil erfolgen. Die Prüfung hat auf den handelsrechtlichen Abschluss keine Auswirkung.

    Nun gibt es Konten wie "Verwendung von Gegenst. (Kfz) 19% USt" oder "Umsatzsteuer 19%" für die nur eine Buchung im handels- und steuerrechtlichen Teil gleichzeitig möglich ist.

    Lässt sich diese Bindung aufheben?
    Wenn sich die Bindung aufheben lässt: Erfolgt die Aufhebung der Bindung nur für 1 Jahr oder auf Dauer und nur für den Mandanten den es Betrifft oder für den Gesamtbestand?

    Vielen Dank vorab
    Thorsten Böke

  • B. Seidl
    30.10.2015 11:21 Uhr

    hallo Herr Böke,

    ich würde nur den steuerlichen teil aufmachen und da die buchungen nur für steuerliche zwecke machen

    wie auch die Abschreibung die wohl nur den steuerlichen bzw. handelsrechtichen Teil extra anspricht.

    Leider habe ich hier keinen Fall bei dem ich es teste könnte.

    Viel glück und schönes Wochenende.

    Gruß
    Seidl

  • Thorsten Böke
    30.10.2015 12:11 Uhr

    Hallo Herr Seidl,

    dies funktioniert leider nicht.

    Die Buchungen werden, wie Sie schon geschrieben haben, nur im steuerrechtlichen Teil vorgenommen. Allerdings verhindert die Kontenfunktion das Übernehmen der Buchung.

    Mit freundlichem Gruß
    Thorsten Böke

  • Christian Wielgoß
    30.10.2015 12:56 Uhr

    Hallo Herr Böke,

    Buchungen mit umsatzsteuerlichen Auswirkungen können nur in Buchungsstapeln für alle Bereiche erfasst werden, da sich hinsichtlich der Umsatzsteuer keine Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz ergeben (sollten).

    Viele Grüße

    Christian Wielgoß

  • Thorsten Böke
    30.10.2015 13:25 Uhr

    Hallo Herr Wielgoß,

    Ihrer Auffassung stimme ich grundsätzlich zu. Allerdings ist ein handelsrechtlicher Abschluss m.E. nur dann zu ändern, wenn er objektiv unrichtig ist und im Zeitpunkt der Abschlussfeststellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung die Unrichtigkeit hätte erkannt werden können. Dabei muss es sich um Fehler handeln, die nicht unerheblich sind. Dies ist hier nicht der Fall.

    Dies hat wiederum zur Folge, dass die Änderungen in der nächsten aufzustellenden Handelsbilanz erfolgen können.

    Viele Grüße
    Thorsten Böke